Dieser Aufsatz ist trotz seiner - von mir vom Schreiber geforderten - Kreavität nicht verwertbar. Er geht an der Rechtslage - der notwendigen vorherigen Initiative des Reisegewerbetreibenden - völlig vorbei.
Herr Kuckuk,
lassen Sie es gut sein. Die Rechtslage beim Problem ohne "vorherige Bestellung" im Reisegewerbe "dürfte Ihnen genauestens bekannt sein.
Zur Lösung der "Schwierigkeit" aus der von Ihnen aufgewofenen Bemerkung: "Was macht der Reisegewerbetreibende, wenn es keine Tür und somit keine Klinke gibt" empfehle ich die Benutzung der Klingel, Glocke oder des Türklopfers.
Seien Sie doch kreativ wie immer.
Werter Solateur!
Diese Fragestellung geht m. E. in eine unzulässige Rechtsberatung hinein.
Grundsätzlich kann man hier anmerken, dass eine KG keinen Geschäftsführer, wie bei der GmbH hat. Diese Tätigkeit wird von dem oder den Komplementären (Vollhafter) der KG durchgeführt. Den Kommanditisten (mit der Einlage haftenden) steht eine Geschäftsführung zumindest nach dem Gesetz nicht zu.
Grundlegende Entscheidungen der KG bedürfen ggf. der Zustimmung der Kommanditisten (Einlagenproblem !).
Über allem steht aber der beurkundete Vertrag. Was ist dort evtl. ggf. anders geregelt?
Wenn Du Kommanditist der besagten - maroden - KG bist, wirst Du irgendwann etwas unterschrieben haben. Mit diesem Schriftstück würde ich zu einem Rechtanwalt gehen und mich -ingesamt -über die Angelegenheit beraten lassen.