Fußpflege |
spenner
Jungspund
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Liebes Forum,
ich habe eine GewAnzeige vorliegen mit der Formulierung "Fußpflege".
Mir erscheint die Formulierung nicht hinreichend bestimmt genug. Deshalb würde ich die Anzeige zurückweisen bzw. beanstanden.
Nun zum Hintergrund: Die GewTreibende hat eine Weiterbildung zur "medizinischen Fußpflegerin", aber keinen Abschluss als Podologin. Sie besitzt keine Ausbildung im Sinne der §§ 1, 2 Podologengesetz.
Auf diesen Umstand hingewiesen, teilt die GewTreibende mit, sie wisse, was sie dürfe und was nicht, aber die Formulierung "kosmetische Fußpflege" alternativ "Fußpflege nicht medizinischer Art" oder alternativ "Fußpflege im Rahmen Körperpflege" komme für sie nicht in Betracht, sie wolle ausschließlich "Fußpflege" in ihrer GewAnzeige stehen haben. Eine echte Begründung außer im Sinne "Ich will das so." gibt sie hierzu nicht ab.
Meines Erachtens liegt hier im Sinne des 5.3 GewAnzVwV- Erstattung der Anzeige keine eindeutige und hinreichend bestimmte Tätigkeitsbeschreibung vor. Dort heißt es sinngemäß der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben.
Denn konkret auf diesen Fall angewandt bedeutet es zwar, dass die GewTreibende die Formulierung "medizinische" nicht in der GewAnzeige benennt, aber die genaue Bezeichnung durch eine konkrete Zuordnung zu dem einen Tätigkeitsfeld (erlaubnisfreie Tätigkeit ohne Vorbildung) oder zu dem anderen Tätigkeitsfeld (Ausübung nur zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Podologengesetz) umgeht.
Welcher Meinung seid ihr?
Vielen Dank schonmal vorab für die Mühe!
Grüße
Spenner
__________________ "Die Normalität ist eine gepflasterte Straße; man kann gut darauf gehen - doch es wachsen keine Blumen auf ihr."
Vincent van Gogh
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19.12.2011 15:28 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
ich gehe mal nach dieser Sachverhaltsschilderung davon aus, dass sich die Dame nicht in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke (Schönheitspflegergewerbe / Kosemetiker) bei der HWK eintragen lassen möchte und mit der gewählten Formulierung versucht dies zu umgehen.
Da Ihr aber nach der Sachveraltsdarstellung der entsprechende Ausbildungsnachweis fehlt...
Im Forenlexikon unter Podologe und Fußpflege sind die Unterschiede schön dargelegt, im übrigen empfehle ich Kontaktaufnahme mit der Handwerkskammer und dem Gesundheitsamt.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
20.12.2011 07:53 |
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Solon
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spenner
Jungspund
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Hallo Rheinhesse,
vielen Dank für die Antwort und den Hinweis zur Kontaktaufnahme mit HWK und Gesundheitsamt. Das hat mich weitergebracht.
Für alle, die auf dieses Problem noch stoßen sollten, hier die Einschätzung unseres Gesundheitsamtes:
Für die Eindeutigkeit der angezeigten Tätigkeit in der Gewerbeanzeige reicht die Formuluierung Fußpflege aus. Sie grenzt die Tätigkeit zwischen kosmetischer Fußpflege bzw. Fußpflege im Rahmen Körperpflege und "medizinischer Fußpflege" ab.
Grundsätzlich stellt das Podologengesetz nur ein Berufsbezeichnungsgesetz dar (siehe auch Forum- Lexikon!). Aber die ständige Rechtsprechung hat in der jüngeren Zeit ergeben: Die Fußpfleger (egal welchen Zertifikate sie irgendwann erworben haben, auch wenn diese direkt auf "medizinische FußpflegerIn" ausgestellt sind) dürfen sich weder "medizinische FußpflegerInnen" nennen, noch mit "medizinischer Fußpflege" werben, noch diese anbieten oder abrechnen!
Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege fällt hier unter den Vorbehalt der abgeschlossenen Berufsaubildung im Heilberuf.
Die Ausübung dieser Tätigkeit oder das Werben, obwohl die Person keine Anerkennung nach §10 oder einen Berufsabschluss nach §1 Podologengesetz besitzt, stellt einen Straftatbestand dar. Zuständig für die Klärung dieser Sachverhalte ist das Gesundheitsamt.
Bei der Ausübung der "Fußpflege" ist die Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig als handwerksähnliches Gewerbe.
Grüße aus Niedersachsen
__________________ "Die Normalität ist eine gepflasterte Straße; man kann gut darauf gehen - doch es wachsen keine Blumen auf ihr."
Vincent van Gogh
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3
22.12.2011 11:59 |
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Marcel Fromm
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Also unterscheide ich lediglich zwischen kosmetischer Fußpflege und medizinischer Fußpflege (=Podologe), wobei die Podologen bei der IHK registriert werden und die kosmetische Fußpflege bei der HWK???
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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4
29.12.2011 14:52 |
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spenner
Jungspund
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Wieso sollen sich die Podologen bei der IHK melden müssen? Tätigkeiten des freien Heilberufes sind nur nicht meldepflichtig im Rahmen der Gewerbeordnung.
Mit dem Handel haben sie wenig zu tun, außer sie verkaufen neben ihrer Tätigkeit als Podologen auch noch Fußcremes etc.
Viele Grüße
Spenner
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Vincent van Gogh
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29.12.2011 14:58 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Ich nehme alles zurück, was den Podologen und die IHK betrifft, der Podologe als Heilhilfsberuf wird natürlich nicht registriert. Die medizinische Fußpflege aber ist IHK-zugehörig, wobei es wohl streitig erscheint, ob es neben dem Podologen die medizinische Fußpflege überhaupt geben darf (Quelle: Leitfaden Abgrenzung Handwerk|Industrie|Handel|Dienstleistungen von DIHK und DHKT).
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
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6
29.12.2011 15:06 |
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spenner
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Vielen Dank für den wertvollen Tip. Diese Infobroschüre war mir nicht geläufig!
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Vincent van Gogh
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7
29.12.2011 15:29 |
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