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Liebes Forum,

ich habe eine GewAnzeige vorliegen mit der Formulierung "Fußpflege".

Mir erscheint die Formulierung nicht hinreichend bestimmt genug. Deshalb würde ich die Anzeige zurückweisen bzw. beanstanden.

Nun zum Hintergrund: Die GewTreibende hat eine Weiterbildung zur "medizinischen Fußpflegerin", aber keinen Abschluss als Podologin. Sie besitzt keine Ausbildung im Sinne der §§ 1, 2 Podologengesetz.
Auf diesen Umstand hingewiesen, teilt die GewTreibende mit, sie wisse, was sie dürfe und was nicht, aber die Formulierung "kosmetische Fußpflege" alternativ "Fußpflege nicht medizinischer Art" oder alternativ "Fußpflege im Rahmen Körperpflege" komme für sie nicht in Betracht, sie wolle ausschließlich "Fußpflege" in ihrer GewAnzeige stehen haben. Eine echte Begründung außer im Sinne "Ich will das so." gibt sie hierzu nicht ab.

Meines Erachtens liegt hier im Sinne des 5.3 GewAnzVwV- Erstattung der Anzeige [B]keine eindeutige und hinreichend bestimmte Tätigkeitsbeschreibung vor[/B]. Dort heißt es sinngemäß der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben.
Denn konkret auf diesen Fall angewandt bedeutet es zwar, dass die GewTreibende die Formulierung "medizinische" nicht in der GewAnzeige benennt, aber die genaue Bezeichnung durch eine konkrete Zuordnung zu dem einen Tätigkeitsfeld (erlaubnisfreie Tätigkeit ohne Vorbildung) oder zu dem anderen Tätigkeitsfeld (Ausübung nur zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Podologengesetz) umgeht.

Welcher Meinung seid ihr?

Vielen Dank schonmal vorab für die Mühe!

Grüße
Spenner



Gepostet am 19.12.2011 um 15:28 von:
Benutzer: spenner
Der Original-Beitrag :
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