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Autor Beitrag
Thema: Fußpflege
spenner

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29.12.2011 15:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Vielen Dank für den wertvollen Tip. Diese Infobroschüre war mir nicht geläufig!
Thema: Fußpflege
spenner

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29.12.2011 14:58 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Wieso sollen sich die Podologen bei der IHK melden müssen? Tätigkeiten des freien Heilberufes sind nur nicht meldepflichtig im Rahmen der Gewerbeordnung.
Mit dem Handel haben sie wenig zu tun, außer sie verkaufen neben ihrer Tätigkeit als Podologen auch noch Fußcremes etc.

Viele Grüße

Spenner
Thema: Fußpflege
spenner

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RE: Fußpflege 22.12.2011 11:59 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo Rheinhesse,

vielen Dank für die Antwort und den Hinweis zur Kontaktaufnahme mit HWK und Gesundheitsamt. Das hat mich weitergebracht.

Für alle, die auf dieses Problem noch stoßen sollten, hier die Einschätzung unseres Gesundheitsamtes:

Für die Eindeutigkeit der angezeigten Tätigkeit in der Gewerbeanzeige reicht die Formuluierung Fußpflege aus. Sie grenzt die Tätigkeit zwischen kosmetischer Fußpflege bzw. Fußpflege im Rahmen Körperpflege und "medizinischer Fußpflege" ab.

Grundsätzlich stellt das Podologengesetz nur ein Berufsbezeichnungsgesetz dar (siehe auch Forum- Lexikon!). Aber die ständige Rechtsprechung hat in der jüngeren Zeit ergeben: Die Fußpfleger (egal welchen Zertifikate sie irgendwann erworben haben, auch wenn diese direkt auf "medizinische FußpflegerIn" ausgestellt sind) dürfen sich weder "medizinische FußpflegerInnen" nennen, noch mit "medizinischer Fußpflege" werben, noch diese anbieten oder abrechnen!
Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege fällt hier unter den Vorbehalt der abgeschlossenen Berufsaubildung im Heilberuf.

Die Ausübung dieser Tätigkeit oder das Werben, obwohl die Person keine Anerkennung nach §10 oder einen Berufsabschluss nach §1 Podologengesetz besitzt, stellt einen Straftatbestand dar. Zuständig für die Klärung dieser Sachverhalte ist das Gesundheitsamt.

Bei der Ausübung der "Fußpflege" ist die Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig als handwerksähnliches Gewerbe.

Grüße aus Niedersachsen
Thema: Fußpflege
spenner

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Fußpflege 19.12.2011 15:28 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Liebes Forum,

ich habe eine GewAnzeige vorliegen mit der Formulierung "Fußpflege".

Mir erscheint die Formulierung nicht hinreichend bestimmt genug. Deshalb würde ich die Anzeige zurückweisen bzw. beanstanden.

Nun zum Hintergrund: Die GewTreibende hat eine Weiterbildung zur "medizinischen Fußpflegerin", aber keinen Abschluss als Podologin. Sie besitzt keine Ausbildung im Sinne der §§ 1, 2 Podologengesetz.
Auf diesen Umstand hingewiesen, teilt die GewTreibende mit, sie wisse, was sie dürfe und was nicht, aber die Formulierung "kosmetische Fußpflege" alternativ "Fußpflege nicht medizinischer Art" oder alternativ "Fußpflege im Rahmen Körperpflege" komme für sie nicht in Betracht, sie wolle ausschließlich "Fußpflege" in ihrer GewAnzeige stehen haben. Eine echte Begründung außer im Sinne "Ich will das so." gibt sie hierzu nicht ab.

Meines Erachtens liegt hier im Sinne des 5.3 GewAnzVwV- Erstattung der Anzeige keine eindeutige und hinreichend bestimmte Tätigkeitsbeschreibung vor. Dort heißt es sinngemäß der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben.
Denn konkret auf diesen Fall angewandt bedeutet es zwar, dass die GewTreibende die Formulierung "medizinische" nicht in der GewAnzeige benennt, aber die genaue Bezeichnung durch eine konkrete Zuordnung zu dem einen Tätigkeitsfeld (erlaubnisfreie Tätigkeit ohne Vorbildung) oder zu dem anderen Tätigkeitsfeld (Ausübung nur zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Podologengesetz) umgeht.

Welcher Meinung seid ihr?

Vielen Dank schonmal vorab für die Mühe!

Grüße
Spenner
Thema: Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt
spenner

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11.04.2011 13:51 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo Herr Wittgensteiner,

zuständig für die möglichen Verstöße im Rahmen des Waffenrechts ist die örtlich zuständige Waffenbehörde, hier wahrscheinlich der Landrat als Kreispolizeibehörde Siegen- Wittgenstein.
Die Waffenbehörde hat sowohl die Einhaltung zu kontrollieren, als auch mögliche Verstöße im Rahmen OWiG- Verfahren in eigener Zuständigkeit zu ahnden, oder als Strafverfahrensanträge an die Polizei abzugeben. Wenn die Beschicker aus anderen Zuständigkeitsbereichen kommen, ist es möglich, dass man die OWiG- Vorgänge zur Prüfung dann an die jeweilige Behörde vor Ort (Heimatort des Beschickers) weiterleitet.

Ich empfehle eine gemeinsame Kontrolle von Polizei, Waffenbehörde und Ordnungsamt.

Ich will zusätzlich auf den möglichen Verstoß des Erwerbers gem. §42a WaffG hinweisen:

(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Das bedeutet, dass hier sowohl die Beschicker in Schwierigkeiten geraten, weil sie auf Märkten keine Waffen verkaufen dürfen, als auch die Erwerber, wenn sie die Waffen (Einhandmesser, oder Messer über 12cm etc.) nicht in einem verschlossenen Behältnis nach Hause transportieren.
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