Forum-Gewerberecht

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Hallo Rheinhesse,

vielen Dank für die Antwort und den Hinweis zur Kontaktaufnahme mit HWK und Gesundheitsamt. Das hat mich weitergebracht.

Für alle, die auf dieses Problem noch stoßen sollten, hier die Einschätzung unseres Gesundheitsamtes:

Für die Eindeutigkeit der angezeigten Tätigkeit in der Gewerbeanzeige reicht die Formuluierung Fußpflege aus. Sie grenzt die Tätigkeit zwischen kosmetischer Fußpflege bzw. Fußpflege im Rahmen Körperpflege und "medizinischer Fußpflege" ab.

Grundsätzlich stellt das Podologengesetz nur ein Berufsbezeichnungsgesetz dar (siehe auch Forum- Lexikon!). Aber die ständige Rechtsprechung hat in der jüngeren Zeit ergeben: Die Fußpfleger (egal welchen Zertifikate sie irgendwann erworben haben, auch wenn diese direkt auf "medizinische FußpflegerIn" ausgestellt sind) [B]dürfen sich weder "medizinische FußpflegerInnen" nennen[/B], [B]noch[/B] mit "medizinischer Fußpflege" [B]werben[/B], [B]noch[/B] diese [B]anbieten oder abrechnen[/B]!
Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege fällt hier unter den Vorbehalt der abgeschlossenen Berufsaubildung im Heilberuf.

Die Ausübung dieser Tätigkeit oder das Werben, obwohl die Person keine Anerkennung nach §10 oder einen Berufsabschluss nach §1 Podologengesetz besitzt, stellt einen Straftatbestand dar. Zuständig für die Klärung dieser Sachverhalte ist das Gesundheitsamt.

Bei der Ausübung der "Fußpflege"[B] ist [/B]die Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig als handwerksähnliches Gewerbe.

Grüße aus Niedersachsen



Gepostet am 22.12.2011 um 11:59 von:
Benutzer: spenner
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