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Zum Ende der Seite springen Ahndung von Verstößen gegen § 14 Abs. 1 GewO
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Andreas Goldmann   Zeige Andreas Goldmann auf Karte Andreas Goldmann ist männlich
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Fragezeichen Ahndung von Verstößen gegen § 14 Abs. 1 GewO

Hallo ins Forum,

ich bin wegen der letzten Änderungen der GewO, vorhandener Übergangsregelungen, Fußnoten und netterweise im Forum veröffentlichter Synopsen leicht verwirrt und benötige mal wieder Hilfe ! Weißnicht

Gegen einen in die Nachbarkommune verzogenen Gewerbetreibenden, dessen früherer Wohnsitz die hier angemeldete (und nach Auskunft des Vermieteres inzwischen aufgegebene) Betriebsstätte seines Gewerbes war, soll ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 146 Abs. 2 GewO wegen Verstosses gegen § 14 Abs. 1 eingeleitet werden.

Um mich bei der Rechtsgrundlage nicht zu sehr zu verheddern folgende Frage:

Nach der Übergangsregelung des § 158 zu § 14 sind u.a. die §§ 14 und 146 Abs. 2 Nr. 2 bis zum Inkrafttreten der in §14 Abs. 14 genannten Rechtsverordnung in der bis zum 14.07.2011 gültigen Fassung anzuwenden.

Nach derzeitigen meinem Kenntnisstand gibt es doch solch eine Rechtsverordnung bisher noch nicht, oder?

Demnach müsste ich mein OWi-Verfahren korrekterweise noch auf § 146 Abs. 2 der alten Fassung stützen, oder irre ich mich?

Bin wie immer für jeden Hinweis und jede Anregung (vor allem noch im alten Jahr) dankbar!

Gruß

Andreas Goldmann

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Schöne Grüße aus Ostwestfalen! Andreas Goldmann

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Andreas Goldmann: 30.12.2011 08:34.

1 29.12.2011 16:39 Andreas Goldmann ist offline E-Mail an Andreas Goldmann senden Homepage von Andreas Goldmann Beiträge von Andreas Goldmann suchen
Solon
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Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
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Hallo,

im neuen § 14 ist hauptsächlich entfallen, dass die Anzeigenvordrucke zu verwenden sind.
Die Anzeigepficht nach § 14 Abs. 1 GewO bleibt weiterhin bestehen. Daher kann § 146 Abs. 2 GewO auch i.V.m. § 14 GewO angewandt werden.

Eine Rechtsverordnung ist mir bislang nicht bekannt.

Gruß, Steffen

PS: Hab gesehen das mein Gesetzeskommenter noch veraltet ist unglücklich . Zum Glück gibt es Internet.

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Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
2 30.12.2011 07:53 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
Solon
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Andreas Goldmann   Zeige Andreas Goldmann auf Karte Andreas Goldmann ist männlich
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smile Ahndung von Verstößen gegen § 14 Abs. 1 GewO

Guten Morgen Steffen,

und Danke für die Antwort.

Dass § 146 Abs. 2 GewO weiterhin anzuwenden ist, war mir klar, was mich verwirrt hat sind die Fußnoten zu §§ 14 und 146, die beide auf § 158 verweisen.

Das heißt doch für mich, dass ich mich beim OWi-Verfahren immer noch auf § 146 Abs. 2 Nr. 2 (=alte Fassung) und nicht auf Abs. 2 Nr. 2 a (= neue Fassung, nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, wann immer die kommt) beziehe, oder wie siehst Du das?

Der Unterschied ist zwar nur gering (1 Buchstabe), aber auf Kleinigkeiten kommt's ja manchmal im Leben - und v.a. in Bußgeldbescheiden - auch an...

Genauso heißt das für mich, dass die Anzeigenvordrucke noch immer zu verwenden sind, bis halt diese ominöse Rechtsverordnung mal in der Welt ist (§158 GewO, nach der die Anlagen 1 - 3 in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden weiterhin anzuwenden sind)...

Also darf ich im Endergebnis der aktuell abrufbaren Fassung der GewO an der Stelle nicht trauen, sondern wende sie so an wie sie bis zum 14.07.2011 lautete... Muss man nicht verstehen...

Gruß, nochmals danke und Guten Rutsch nach 2012

Andreas Goldmann

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Schöne Grüße aus Ostwestfalen! Andreas Goldmann
3 30.12.2011 08:28 Andreas Goldmann ist offline E-Mail an Andreas Goldmann senden Homepage von Andreas Goldmann Beiträge von Andreas Goldmann suchen
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So Andreas,

mit nem Käffchen hab ich mich erneut über § 158 GewO gemacht.

Du kannst beides machen.

§§ 146 i.V.m 14 GewO derzeitige Fassung anwenden oder auf § 158 GewO hinweisen und die aF anwenden.

Aus dem einfachen Grund. Wenn du den aktuellen § 146 iVm § 14 anführst, setzt § 158 GewO automatisch ein. Bürgerfreundlich kannst du diesen Schritt überspringen und gleich § 158 GewO und die alte Fassung (vor dem 14.07.2011) anführen.

Gruß, Steffen

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4 30.12.2011 09:33 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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Nochmal hallo und danke,

habe mich für die zweite, bürgerfreundliche Variante entschieden. Den Adressaten meines Anhörungsschreibens interessieren wahrscheinlich all diese Dinge, die sich aus den Neuregelungen ergeben, nicht wirklich. Glücklicherweise ist ja die Anzeigepflicht nicht auch gestrichen worden...

Gruß aus NRW nach Brandenburg

Andreas Goldmann

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5 30.12.2011 09:42 Andreas Goldmann ist offline E-Mail an Andreas Goldmann senden Homepage von Andreas Goldmann Beiträge von Andreas Goldmann suchen
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