Ahndung von Verstößen gegen § 14 Abs. 1 GewO |
Solon
|
|
|
|
Steffen Balzer
Haudegen
Dabei seit: 28.08.2008
Beiträge: 580
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.301.358
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Hallo,
im neuen § 14 ist hauptsächlich entfallen, dass die Anzeigenvordrucke zu verwenden sind.
Die Anzeigepficht nach § 14 Abs. 1 GewO bleibt weiterhin bestehen. Daher kann § 146 Abs. 2 GewO auch i.V.m. § 14 GewO angewandt werden.
Eine Rechtsverordnung ist mir bislang nicht bekannt.
Gruß, Steffen
PS: Hab gesehen das mein Gesetzeskommenter noch veraltet ist
. Zum Glück gibt es Internet.
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
|
|
2
30.12.2011 07:53 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Andreas Goldmann
Eroberer
Dabei seit: 28.04.2008
Beiträge: 67
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 389.551
Nächster Level: 453.790
Themenstarter
|
|
Ahndung von Verstößen gegen § 14 Abs. 1 GewO |
|
Guten Morgen Steffen,
und
für die Antwort.
Dass § 146 Abs. 2 GewO weiterhin anzuwenden ist, war mir klar, was mich verwirrt hat sind die Fußnoten zu §§ 14 und 146, die beide auf § 158 verweisen.
Das heißt doch für mich, dass ich mich beim OWi-Verfahren immer noch auf § 146 Abs. 2 Nr. 2 (=alte Fassung) und nicht auf Abs. 2 Nr. 2 a (= neue Fassung, nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, wann immer die kommt) beziehe, oder wie siehst Du das?
Der Unterschied ist zwar nur gering (1 Buchstabe), aber auf Kleinigkeiten kommt's ja manchmal im Leben - und v.a. in Bußgeldbescheiden - auch an...
Genauso heißt das für mich, dass die Anzeigenvordrucke noch immer zu verwenden sind, bis halt diese ominöse Rechtsverordnung mal in der Welt ist (§158 GewO, nach der die Anlagen 1 - 3 in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden weiterhin anzuwenden sind)...
Also darf ich im Endergebnis der aktuell abrufbaren Fassung der GewO an der Stelle nicht trauen, sondern wende sie so an wie sie bis zum 14.07.2011 lautete... Muss man nicht verstehen...
Gruß, nochmals danke und Guten Rutsch nach 2012
Andreas Goldmann
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
|
|
3
30.12.2011 08:28 |
|
|
Steffen Balzer
Haudegen
Dabei seit: 28.08.2008
Beiträge: 580
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.301.358
Nächster Level: 3.609.430
|
|
So Andreas,
mit nem Käffchen hab ich mich erneut über § 158 GewO gemacht.
Du kannst beides machen.
§§ 146 i.V.m 14 GewO derzeitige Fassung anwenden oder auf § 158 GewO hinweisen und die aF anwenden.
Aus dem einfachen Grund. Wenn du den aktuellen § 146 iVm § 14 anführst, setzt § 158 GewO automatisch ein. Bürgerfreundlich kannst du diesen Schritt überspringen und gleich § 158 GewO und die alte Fassung (vor dem 14.07.2011) anführen.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
|
|
4
30.12.2011 09:33 |
|
|
Andreas Goldmann
Eroberer
Dabei seit: 28.04.2008
Beiträge: 67
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 389.551
Nächster Level: 453.790
Themenstarter
|
|
Nochmal hallo und danke,
habe mich für die zweite, bürgerfreundliche Variante entschieden. Den Adressaten meines Anhörungsschreibens interessieren wahrscheinlich all diese Dinge, die sich aus den Neuregelungen ergeben, nicht wirklich. Glücklicherweise ist ja die Anzeigepflicht nicht auch gestrichen worden...
Gruß aus NRW nach Brandenburg
Andreas Goldmann
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
|
|
5
30.12.2011 09:42 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 241.781 | Views gestern: 352.167 | Views gesamt: 880.273.939
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|