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Zum Ende der Seite springen Vermieterhaftung für Vergnügungssteuer
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play-j play-j ist männlich
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Vermieterhaftung für Vergnügungssteuer

Sollten sich andere Gemeinden und Städte auf diesem Irrweg begeben, sehe ich ganz deutlich dass die Gerichte wieder mal in Anspruch genommen werden müssen...mit recht!
Wo gibt´s den so was, der Aufsteller geht kaputt weil durch die Steuerlast, der Betrieb nicht mehr überlebensfähig ist, und der Kämmerer meint er müsse eine Durchgriffshaftung auf den Vermieter ausdehnen!!!
Es wird immer lustiger im Deutschen Verwaltungs-Djungel
Quelle; http://www.gamesundbusiness.de/themen-aktuelles-heft/vermieterhaftung-fuer-
vergnuegungssteuer.html

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von play-j: 10.05.2010 13:07.

1 10.05.2010 13:05 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
Solon
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Meike
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Gruß an alle,

ich kann es mir gar nicht vorstellen, welches rechtliche Konstrukt eine Gemeinde
verabschieden kann, um eine Vermieter hier in die Haftung zu nehmen.

Ich hatte auch in den aktuellen Mitteilungen des Städte- und Gemeindebunds nichts finden können.

Kann jemand dazu Ausführungen hier einstellen, bzw. einen entsprechenden link angeben?

Gruß
Meike
2 10.05.2010 16:48 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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jasper
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Hallo Meike,

die Gemeinde kann verabschieden, ob sie es jedoch darf muss in zeit- und kostenintensiven Klageverfahren herausgefunden werden.

Hier ein Beispiel der von Dir gewünschten Ausführung. So oder so ähnlich steht es in fast allen Satzungen:

Satzung der Stadt Leinfelden-Echterdingen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer


§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.
3 11.05.2010 07:37 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Zeus Zeus ist männlich
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Hallo,

das hat doch nichts mit Vermieterhaftung zu tun, was in den Satzungen steht.

Wenn es einen Vermieter gibt, wird es offensichtlich einen Mieter geben, der Inhaber/Besitzer der Räumlichkeiten ist, welche er für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.

Ansonsten ist der "Vermieter" selbst der Inhaber der Räumlickeiten etc. , so dass er für sein Verhalten selbst haften muss, was legitim wäre!

Der Eigentümer der Räumlichkeiten muss nicht zwangsweise der Vermieter sein!

Grüße, Zeus
4 11.05.2010 14:42 Zeus ist offline E-Mail an Zeus senden Beiträge von Zeus suchen
Meike
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Hallo Jasper,

ich sehe es ähnlich wie Zeus.

Ich glaube, dass die Satzung falsch verstanden wurde.

Hier geht es der Stadt, denke ich, um die "Inhaber der Räumlichkeiten", da diese vielleicht die Spielhalle besitzen
und sie dann mit Automaten irgendwelcher Drittfirmen bestückt haben, mit denen sie dann im Innenverhältnis
wieder für die Stadt undurchschaubare Verträge haben, wer wie was abzurechnen hat.

Schon an dem KLammervermerk "Mitunternehmer" kann man die Intension schön erkennen.

Also eine Vermieterhaftung oder Durchgriffshaftung kann ich hier nicht erkennen.


Gruß
Meike
5 12.05.2010 05:45 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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