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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs
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Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
Kaiser


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Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Guten Morgen aus Hückeswagen,
wir haben hier im Juli ein Schützenfest, das als Volksfest festgesetzt wird. Nun beantragt ein Gewerbetreibender, der gar nichts mit dem Fest zu tun hat, aus Anlass des Schützenfestes eine Gestattung für einen Bierwagen vor seinem Ladenlokal, das sich nicht im Festbereich befindet (Entfernung ca. 300 m).
Aus dem Bauch heraus und nach unserem, leider etwas älterem Kommentar Pöltl wollen wir die Gestattung ablehnen, da der Bierstand nicht dem Schützenfest zuzuordnen ist.
Gibt's da was neueres oder wären wir da auf dem richtigen Weg? Danke!
Roland Kissau
1 28.03.2006 10:22 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Solon
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Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Moin aus Kierspe,

geht denn da der Schützenzug vorbei? Dann könnte das schon als integrativer Teil des Schützenfestes laufen, finde ich.

Gruß Boshamer

__________________
Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
2 28.03.2006 10:28 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Lieber Kollege,

das Schützenfest ist nach der bisherigen Auslegung des Begriffes "besonderer Anlass" durchaus ein Anlass eine Gestattung nach § 12 GastG zu erteilen. Der Anlass braucht nicht vom Gewerbetreibenden vorgegeben zu sein, es kann sich auch um eine Veranstaltung eines Dritten handeln. Nachdem der Begriff "besonderer Anlass" denächst der Deregulierung weichen muss (nach meiner Ansicht zu Recht) würde ich hier keine unnötigen Gedanken daruf verschwenden.

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein Ablehnungsgrund nach § 4 GastG vorliegt. Eine andere Entscheidung, z.B. um die Veranstalter des Festes vor Konkurrenz zu schützen (Bedürfnisprüfung), wäre als objektive Berufszugangsbeschränkung im Sinne des § 12 GG verfassungswidrig.

Da § 12 GastG nur eine besondere Form der Erlaubnis im Hinblick auf § 2 GastG darstellt, würde eine Ablehnung des Antrages auf die Gestattung noch nicht das Ende der Veranstaltung bedeuten. § 12 GastG ist dahin zu verstehen, dass der " besondere Anlass" die Behörde in die Lage versetzt, den Antrag "unter erleichterten Voraussetzungen" zu genehmigen. Mit Erleichterungen ist gemeint, dass die Versagungsgründe des § 4 GastG nur soweit angewandt werden, als es die Sicherheit der Veranstaltung erfordert.

Das "kann" in " 12 GastG eröffnet daher kein Ermessen im Bezug auf die Erteilung der Erlaubnis, sondern nur auf die, dem Antragsteller zugebilligten "Erleichterungen". Sofern es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, können dem Antragsteller auch keine Erleichterungen zugestanden werden.

Der Antrag könnte daher abgelehnt werden, wenn der Antragsteller in der Zeit bis zum Fest kein Führungszeugnis, keinen GZR-Auszug und keinen Unterrichtungsnachweis vorlegen kann. Darüber hinaus könnte auch ein Wasser- und Kanalanschluss, sowie eine Toilettenanlage verlangt werden.

Sollte der Antragsteller aber erkennen, dass diese Anforderungen nur zur Schikane dienen, wäre eine Klage mit Schadenersatzanspruch durchaus erfolgreich. § 12 GastG ist nämlich ein Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der auch hier anzuwenden wäre. Da das GastG im Kern dem Sicherheitsrecht zuzuordnen ist, sind die sicherheitsrechtlichen Grundsätze auch hier anzuwenden. Ein Konkurrenzschutz ist dem Sicherheitsrecht fremd, die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Gewerbefreiheit jedoch nicht.

Ich hoffe, Sie haben jetzt genügend Argumente, sich unsachlicher Einflussnahme auf Ihre Entscheidung zu erwehren. Wenn der Standort des Bierwagens aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GastG) ungeeignet ist, muss der Antrag abgelehnt werden, ansonsten bleibt ihnen nur noch eine Entscheidung.

__________________
Thomas Kirchhammer
3 28.03.2006 11:04 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Meyer   Zeige Meyer auf Karte Meyer ist männlich
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Moin , ich würde in diesem Fall keine Gestattung erteilen, da der Bierwagen nicht im Zusammenhang mit dem Schützenfest steht. Gegen die Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach § 2 GastG dürfte aber, sofern keine Versagungsgründe nach § 4 GastG gegeben sind, nichts sprechen. Muss der Betreiber halt etwas mehr Unterlagen liefern (sofern nicht schon vorhanden) und bezahlen.
Gruß
S. Meyer
4 28.03.2006 14:51 Meyer ist offline E-Mail an Meyer senden Beiträge von Meyer suchen
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Hallo,

ob eine Gestattung erteilt werden kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Ansicht von Herrn Kirchhammer, auf die Gestattung besteht ein Rechtsanspruch, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 GastG vorliegen, halte ich für nicht richtig.

Den einzigen Anspruch, den der Antragsteller hat, ist der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Bedürfnisprüfung ist unzulässig, aber:
Das Ermessen hat sich an den Versagungsgründen nach § 4 (vornehmlich I) GastG zu orientieren, aber auch an Dingen wie Parkraumgestaltung, Sanitätsdienst, Verhinderung des Ausuferns einer Veranstaltung (dazu gibt es einschlägige Urteile, s. auch Michel/Kienzle/Pauly).

Einen Rechtsanspruch hat der Antragsteller evtl. nach § 2 GastG, aber nicht nach § 12 GastG. Hier ist "nur" das Ermessen richtig auszuüben.

Schöne Grüße
A. Thien
5 28.03.2006 15:42 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Formulier Da isser wieder,
der Kollege aus Ingolstadt mit den Super-Antworten. Einfach klasse! Dem ist - auch unter dem Aspekt, dass derjenige, der keinen Alkohol ausschenkt, an diesem Ort überhaupt keine Erlaubnis benötigt -
nichts hinzuzufügen.
Gruß
Birgit Mrugalla

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Birgit Mrugalla: 28.03.2006 16:07.

6 28.03.2006 16:06 Birgit Mrugalla ist offline E-Mail an Birgit Mrugalla senden Homepage von Birgit Mrugalla Beiträge von Birgit Mrugalla suchen
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Hej aus Hamm,
der "besondere Anlass" ist durch das Schützenfest schon gegeben. Ein Konkurentenschutz ist nach dem GG unzulässig.

Natürlich hängt die Beurteilung vom Einzelfall ab und die Behörde muss Ermessen (kann gestatten) vernüftig ausüben.

Überzogene Forderungen , z. B. vor der Kneipe noch einen Toilettenwagen oder Parkplätze zu verlangen, sind unzulässig.

Wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdert ist, dass ist die Gestattung zu erteilen. Wenn das Schützenfest 300 m entfernt stattfindet, wird es schwierig mit der Gefährung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Hier würden Sie eine Gestattung problemlos bekommen.

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Jörg Wiesemeier
7 28.03.2006 16:07 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Ich schließe mich den Ausführungen der Kollegen grundsätzlich an.

Auch mir erscheint der recht große Abstand zur Volksfestfläche nur schwer geeignet, mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu argumentieren.

Einer Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnis, GZR, etc., stehe ich ebenfalls mit Bedenken gegenüber, da es sich hier um einen Gastwirt mit gültiger Konzession handelt. Wenn Zweifel an dessen gewerberechtlicher Zuverlässigkeit bestünden, so müsste die Einleitung eines Widerrufsverfahrens die logische Folge sein. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Eine Aufforderung zur Vorlage entsprechender Unterlagen in einem Verfahren nach § 12 GastG ist somit untunlich. Dies um so mehr, als dass dies wohl extrem von der sonst üblichen Verfahrensweise in Ihrer Gemeinde abweichen wird.

Auch muss Ihnen klar sein, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, nach § 123 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Erlaubnisversagung zu erwirken.

Eine Möglichkeit zur Verhinderung bestünde eventuell nach dem Straßen und Wegegesetz, wenn der Biergarten auf öffentlicher Fläche aufgestellt werden sollte (z.B. durch Vergabe der Fläche an einen Dritten).

Ansonsten kämen nur noch Auflagen in Betracht, die rechtlich haltbar sind (Beschallungsverbot, Sicherheitskräfte, Vorhalten von Sanitätern (da die sonstigen Kräfte für die Betreuung des Volksfestes gebunden sind, Einhaltung einer Feuerwehrbewegungszone, etc.).

__________________
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 28.03.2006 16:58.

8 28.03.2006 16:57 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Hallo aus Euskirchen,

das kann man so sehen, also die Gestattung erteilen, muss man aber nicht.

Ich hatte das was im Hinterkopf und habe mal in meinen Unterlagen gewühlt (und im alten Gewerbearchiv) und bin auf folgendes gestoßen:

Mein Kommentar zum Gaststättengesetz (Michel/Kienzle/Pauly) verneint das Vorliegen eines besonderen Anlasses nach § 12 des Gaststättengesetzes für den Betrieb eines Imbissstandes während eines Volksfestes in der Nähe des Volksfestplatzes (müsste dann jetzt Bierwagen heißen, da Imbiss inzwischen ja erlaubnisfrei ist).
Zitiert wird ein Urteil des VG Ansbach vom 08.01.1987 Gewerbe-Archiv 1987, Seite 131.
Das vorliegende Urteil sagt, dass der besondere Anlass in diesem Fall nicht gegeben ist, da der Anlass nur für die räumliche Begrenzung des "Volksfestes", jedoch nicht außerhalb des Volksfestplatzes vorliegt. Der Anlass "Volksfest" könne sich gedanklich nur auf den festgesetzten bzw. gewidmeten Bereich beziehen. Zwischen dem "Besonderen Anlass" und dem Gaststättengewerbe müsse ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang bestehen.
Organisatorische und vor allem sicherheitsrechtliche Aspekte verlangen eine Begrenzung. ....
Sollte eine Gestattung nach § 12 GastG erteilt werden, so sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Zukunft andere Anbieter dem Beispiel folgen und mit ähnlichen Anträgen an die Stadt herantreten werden, die dann nicht mehr ohne weiteres abgewehrt werden könnten.

Auch hier ging es um einen Standplatz in unmittelbarer Nähe des Volksfestplatzes auf privat angemietetem Grund, also vergleichbar mit den geschilderten 300 m Entfernung von Herrn Kissau.
Wie er schreibt, ist das Schützenfest auch als Volksfest festgesetzt, also auch vergleichbare Voraussetzung.

Die Frage von Herrn Boshamer, ob denn der Schützenzug da vorbeiläuft, finde ich gar nicht schlecht, da man dann mit viel gutem Willen den besonderen Anlass Schützenfest zumindest für den Zeitraum des Festzuges (+/- eine Zeit Vorbereitung bzw. Ausklang) sehen könnte.

Was die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angeht, so hat das Urteil hierzu gesagt, dass diese nicht ausgeschlossen werden könne und zwar durch die Beeinträchtigung des Zu- und Abgangsverkehrs einerseits bzw. der Kunden des Imbissbetriebes durch diesen Verkehr andererseits.

Das müsste man dann im vorliegenden Fall anhand der Örtlichkeiten prüfen.

Insofern stimme ich auch Frau Thien uneingeschränkt zu, was den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung angeht, bei der auch Parkraumgestaltung, Sanitätsdienst, Ausufern der Veranstaltung etc. berücksichtigt werden müssen.

Fazit: Eine Schankerlaubnis kann erteilt werden, muss aber nicht. Eine Ablehnung des Antrages ist rechtlich genauso vertretbar.

So jetzt möchte ich aber auch gelobt werden, nachdem ich mir eine solche Mühe gemacht habe. Nicht nur der Kollege aus Ingolstadt kann schöne Abhandlungen verfassen, sondern auch die Kollegin aus Euskirchen. großes Grinsen

Sonnige Grüße aus Euskirchen.

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9 28.03.2006 17:05 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Liebe Frau Bresgen,

ich danke Ihnen für Ihre tollen Beiträge zum Forum und freue mich, dass Sie der Diskussion einen neuen Aspekt hinzugefügt haben. und . Ich verstehe das Forum genau wie Sie als Möglichkeit, die Kollegen von unseren Erfahrungen profitieren zu lassen. Es muss schließlich nicht jeder die gleichen Fehler machen. Mit Erfolgserlebnissen (und Lob) geht die Arbeit leichter.

Unser Kollege hat jetzt wohl genügend Argumente, eine Entscheidung in diese oder jene Richtung zu begründen. Bei solchen Entscheidungen spielt ja nicht nur das Recht, sondern auch verschiedene politische Einflüsse eine Rolle. Je kleiner die Gemeinde, umso größer der sachfremde Einfluss.

Zum "besonderen Anlass" aber noch eine kleine Anmerkung. Ich verstehe den besonderen Anlass etwas anders als die, von der Gaststättenlobby beeinflussten Verwaltungsvorschriften und die Rechtsprechung. Da § 12 den Verhältnismäßigkeitsgrundsatze in Bezug auf die Berufsausübung umsetzt, kann der besondere Anlass nicht als eine Art Bedürfnisprüfung durch die Hintertür verstanden werden. Ich interpretiere den "besonderen Anlass" daher als "sachlicher Grund, der ein Abweichen von den sonst üblichen Genehmigungsvoraussetzungen rechtfertigt".

Das kann sowohl der oben zitierte, bekannte Gewerbetreibende sein, als auch die Erwägung, dass jemand wegen eines eintägigen Festes keine Unterrichtung bei der IHK nachweisen muss. Bei der Eignung der Räume für den Betrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG) dürfte es aber nur in ganz engem Rahmen Erleichterungen geben, denn auch ein eintägiger Betrieb darf keine Gefahr für die Besucher darstellen.

Mit dieser Handhabung habe ich mir viele Diskussionen erspart und dafür gesorgt, dass es seit Jahren zu keinen nennenswerten Unfällen oder Beschwerden über Betriebshygiene gegeben hat. In dieser Hinsicht verstehe ich auch die Deregulierung, Eingriffe nur dort, wo es sachgerecht ist.
In den Entwürfen zum neuen Gaststättenrecht wird der besondere Anlass daher auch gestrichen.

Konkurrenzschutz ist keine Aufgabe des Gewerberechts, sondern "seriöse" Konkurrenz ist das Lebenselixier unserer Marktwirtschaft. Wenn das Angebot auf dem Schützenfest besser ist, als die Konkurrenz in der Nebenstraße, regelt sich das Problem von selbst. Wenn wir das Schützenfest vor Konkurrenz schützen, fehlt den dortigen Gewerbetreibenden der Antrieb, besser zu sein.

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 28.03.2006 17:29.

10 28.03.2006 17:25 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Birgit Mrugalla   Zeige Birgit Mrugalla auf Karte Birgit Mrugalla ist weiblich
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Hm liebe Kollegin,
das Problem, dass in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass andere Anbieter dem Beispiel folgen und mit ähnlichen Anträgen an die Stadt herantreten werden, wenn eine Gestattung erteilt wird, werden Sie/wir auch haben, wenn überhaupt keine Erlaubnis mehr erforderlich wird. Die organisatorischen und vor allem sicherheitsrechtlichen Aspekte verlangen zwar eine Begrenzung, dies müssen wir dann aber anders lösen. Und wie bereits von einem anderen Kollegen erwähnt, kann der Ausschankwillige bei Ablehnung einer Gestattung nach § 12 GastG sofort die (befristete) Erlaubnis nach § 2 GastG beantragen.

Aber, ich geb´s ja zu. Sie haben sich mit Ihrem Beitrag ganz doll Mühe gemacht. Der ist auch richtig gut. Applaus Ei Ei

Aber der Kollege aus Ingolstadt, der is auch rischdisch gut, wie wir Hessen sagen!!

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Birgit Mrugalla: 28.03.2006 17:47.

11 28.03.2006 17:40 Birgit Mrugalla ist offline E-Mail an Birgit Mrugalla senden Homepage von Birgit Mrugalla Beiträge von Birgit Mrugalla suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Zitat:
Original von Birgit Mrugalla
Hm liebe Kollegin,
das Problem, dass in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass andere Anbieter dem Beispiel folgen und mit ähnlichen Anträgen an die Stadt herantreten werden, wenn eine Gestattung erteilt wird, werden Sie/wir auch haben, wenn überhaupt keine Erlaubnis mehr erforderlich wird. Die organisatorischen und vor allem sicherheitsrechtlichen Aspekte verlangen zwar eine Begrenzung, dies müssen wir dann aber anders lösen. Und wie bereits von einem anderen Kollegen erwähnt, kann der Ausschankwillige bei Ablehnung einer Gestattung nach § 12 GastG sofort die (befristete) Erlaubnis nach § 2 GastG beantragen.


Das war ein Zitat aus dem erwähnten Urteil, nicht auf meinem Mist gewachsen.
Wenn keine Erlaubnis mehr erforderlich sein wird, werden auch keine Anbieter mit ähnlichen Anträgen an die Stadt herantreten, weil sie keinen Antrag mehr stellen müssen. großes Grinsen

Was die organisatorischen und sicherheitsrechtlichen Aspekte angeht, so war auch dies aus dem Urteil. Ich hatte aber auch gesagt, dass man dies dann anhand der Örtlichkeit überprüfen müsste.

Herr Kissau sprach ja davon, das der Bierwagen vor der Lokal stehen soll.
Das käme dann darauf an, was damit genau gemeint ist.
Wenn dadurch beispielsweise der Bürgersteig versperrt wäre, so dass die Passanten über die Straße laufen müssten oder gar die Betrunkenen sich auf der Straße tummeln würden, dann wäre dies sicher die Gefährdung, von der das Urteil spricht.
Man hätte bei einem Bürgersteig höchstens noch den Vorteil, dass die Sondernutzung für diese öffentliche Fläche abgelehnt werden könnte und somit der Antrag auf Schankerlaubnis sowieso gestorben wäre.

Was die Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach § 2 GastG angeht, so stimme ich Ihnen insofern zu, als er sie beantragen kann.
Das heißt aber ja noch nicht, dass er sie auch bekommt oder dass man dies als Druckmittel für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 GastG benutzen kann.
Auch bei einer Erlaubnis nach § 2 GastG müssen ja die entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden.

Schönen Feierabend aus Euskirchen.

__________________
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12 28.03.2006 17:55 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Sorry,
da habe wohl zu schnell gelesen und dabei unterstellt, dass dieser Teil auf Ihrem Mist gewachsen ist.
13 28.03.2006 18:11 Birgit Mrugalla ist offline E-Mail an Birgit Mrugalla senden Homepage von Birgit Mrugalla Beiträge von Birgit Mrugalla suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Nochmals hej aus Hamm,

Frau Bresgen: 1987! Das war kurz nach dem Orwell-Jahr! Das ist ewiglich her.

Spass beiseite: ich bin bzgl. des besonderen Anlasses ein gebranntes Kind. Unser Sachverhalt damals:

Fußballturnier mit Hobbymannschaften (15 - 20 Stk., alles Erwachsene). Bieraussschnk ohne Ende, mann rennt ja schließlich wie ein Karnickel über den Platz. Bier wurde zu fast Gaststättenpreisen abgegeben.

1. Preis des Turniers, finanziert durch Getränkeverkauf: 1 Woche Malle für die 1. Mannschaft. wut

Wir haben dann argumentiert, dass die Veranstaltung ein Selbstzweck ist und nur noch für Meisterschaftsspiele, Bundesligaspiele und ähnliche hochrangige Veranstaltungen sowie Traditionsveranstaltungen wie Schützenfeste etc. Gestattungen nach § 12 erteilt.

War das ein Theater. Anrufe über Anrufe, Termine bei den Höcheren. Vorlage beim Rat, Vorlage beim Petitionsausschuss des Landtags NRW und das Ergebnis:

Von allen Seiten bekam ich zu hören, ja den Ball flach zu halten (fällt mir schwer, ich spiele Volleyball). Sogar der Pet-Ausschuss hat mir das gesagt. Seitdem ist für mich ein besonderer Anlaß z. B. der Fall der 1. Schneeflocke und ähnliche einschneidende Ereignisse! Augen rollen

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14 28.03.2006 20:20 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Nochmals hej aus Hamm,
Frau Bresgen: 1987! Das war kurz nach dem Orwell-Jahr! Das ist ewiglich her.
Spass beiseite: ich bin bzgl. des besonderen Anlasses ein gebranntes Kind.


Hallo aus Euskirchen,

ich hatte ja geschrieben, dass man die Gestattung erteilen kann und nur eine Variante aufgezeigt, warum man auch dagegen sein kann (warum liest eigentlich keiner meine Beiträge komplett durch? Heul großes Grinsen

Aber ich bin doch auch gleichzeitig froh, dass interessanterweise fast jeder meiner Beiträge Wort für Wort auseinandergepflückt wird und dann einzeln kommentiert wird oder man versucht ihn einzeln zu widerlegen. Das ist schließlich auch eine Form der Wertschätzung. Applaus

Übrigens, Herr Wiesemeier, ich nehme alles zurück, was ich hier im Forum jemals über das harmlose Aussehen Ihres Avatars gesagt habe. Das Tierchen sieht ja ganz niedlich aus, aber ich habe gerade entdeckt, dass es ein Gewehr in der Hand hält, oh oh! Huepf1

Freundliche Grüße aus Euskirchen,

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15 29.03.2006 07:38 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Guten Morgen aus dem verregneten Hückeswagen,Moin
vielen Dank für die vielen Argumenteanbeten .
Wir werden versuchen, dem Antragsteller (ist übrigens kein Gastwirt, sondern Inhaber eines Second-Hand-Ladens, der nicht am Zugweg liegt), sein Ansinnen im persönlichen Gespräch auszureden. Der Mensch ist mit allen Wassern gewaschen und wenn wir ihm die Gestattung wegen des fehlenden örtlichen Bezuges ausreden, wird ihm sicherlich ein anderer Anlaß (Geschäftsjubiläum, Geburtstag der Oma oder so) einfallen.
Wir haben die Sorge, dass er bei Genehmigung etliche Nachahmer findet, die auch den schnellen Euro wittern und dass dann nicht nur der Bereich um den Festplatz, sondern die gesamte Innenstadt unter den Folgen des Schützenfestes und seiner Gäste zu leiden haben wirdSuff .
Schaun mer mal; schönen Tag noch!

Roland Kissau
16 29.03.2006 08:18 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Sowohl die Ausführungen vom Kollegen aus Ingolstadt als auch die von Frau Thien und Frau Bresgen sowie der anderen Kollegen habe ich wohlweislich zu Ende gelesen. großes Grinsen

Und Frau Bresgen: Respekt und m. E. vollkommen richtig.

Bei dem sich bietenden Sachverhalt sollte man nicht vergessen, dass die Teilnehmer des Schützenfstes (oder Marktes etc.) aufgrund der Festsetzung von den sog. Marktpriviliegien profitieren können und sollen. Auf der einen Seite müssen haben diese diverse Anforderungen zu erfüllen, werden aber als Teilnehmer der Veranstaltung auch geschützt. Und da sich der Bereich für den besonderen Anlass, nämlich das Fest, nur auf die festgesetzte Fläche bezieht, gelten m. E. auch nur hier die erleichterteten Bedingungen für den besonderen Anlaß.

Der Kollege meines ehemaligen Arbeitgebers hat m. W. in der Vergangenheit zahlreiche Anträge nach § 12 GastG, die darauf gezielt waren, auf dem Weg zum Festplatz einer großen Marktveranstlaltung entsprechende Getränkestände aufzubauen, mit gerade dieser Begründung abgelehnt und vor dem VG auch Recht bekommen. Dieses insbesondere auch deshalb, weil eben die außerhalb des festgesetzten Bereichs liegenden Veranstalter sich nicht auf den besonderen Anlaß berufen können, weil dieser eben nur für den festgelegten Bereich gilt.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
17 29.03.2006 10:26 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Lieber Kollege Kramer,

diese Argumentation ist m.E. nur dann haltbar, wenn ausschließlich eine Volksfestveranstaltung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet. Sollte die Veranstaltung z.B. im Rahmen eines Schützenfestes erfolgen, in dessen Verlauf auch Umzüge etc. stattfinden, so dehnt sich der Anlass auch auf das Umfeld aus.

Da es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Gastwirt handelt, erscheint Kollege Kirchhammers Vorschlag zur Forderung von Unterlagen durchaus erwägenswert. Zudem erscheinen weitere Auflagen möglich (Vorhalten einer ausreichenden Anzahl von Toiletten, Heißwasseranschlüsse auf dem Personal-WC -in Absprache mit der Lebensmittelüberwachung-, die Verwendung geeigneter/zugelassener Schläuche für die Trinkwasserversorgung, etc.).


Jürgen Schmitz

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18 29.03.2006 10:49 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Kollege Kissau

wie ist seinerzeit in der Angelegenheit bei Ihnen entschieden worden?
Und warum ist so und nicht anders entschieden worden?

Gruß aus Wittgenstein

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19 15.05.2007 15:24 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
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RE: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs

Hallo nach Wittgenstein,

wir hatten damals auf dem Verhandlungswege erreichen können, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hat und waren darüber ziemlich erleichtert!

Einen schönen Feierabend wünscht

Roland Kissau
20 15.05.2007 15:33 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
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