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Zum Ende der Seite springen Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz 3 Bewertungen - Durchschnitt: 7,333 Bewertungen - Durchschnitt: 7,33
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Achtung Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Hallo zusammen,

auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie BMWI findet man ab sofort den Entwurf des "Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft".

Das Bundeskabinett hat am 24.01.2007 den Entwurf eines II. MEG beschlossen und diesen dem Bundesrat zur Beratung am 09.03.2007 im ersten Durchgang übermittelt.

Gewerberechtlich sind die Artikel 9, 10 und 30 von Interesse.

Freundliche Grüße

R. Land

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1 02.02.2007 13:23 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Liebe Foren-Mitstreiter,

der Entwurf des II. MEG war zwischenzeitlich am 02. März in erster Lesung im Bundestag als Drucksache Nr. 16/4391.

Ich habe versucht, die sich aus dem Gesetzesentwurf ergebenen Änderungen für die GewO in einer Synopse zusammenzufassen.

Hinweise und Fehlermeldungen sind wie immer willkommen.

Die Änderungen bezüglich des GastG folgen am Mittwoch.

Freundliche Grüße

R. Land

Dateianhang:
pdf GewO_MEG2_05_03_2007.pdf (57,22 KB, 685 mal heruntergeladen)


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2 06.03.2007 00:26 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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RE: Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Moin Moin aus Thüringen,

der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 09. März 2007 mit Drucksache 68/07 per Beschluss zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft Stellung genommen und einige Änderungsvorschläge eingebracht.

U. a. schlägt der Bundesrat folgenden neuen Pargraphen bzw. Absätze in der GewO vor:

Zitat:
§ 14
3a) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 der Handwerksordnung anfängt, hat gleichzeitig mit der Anzeige die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte vorzulegen.

§ 14a
Andere Stellen nach §§ 14, 15 Abs. 1
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung auch andere Stellen, insbesondere Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern, zu der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 1 sowie der Bescheinigung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 berechtigen; diese Stellen haben zur Wahrnehmung der Zwecke der Gewerbeüberwachung und der Statistik die Daten der Gewerbeanzeige und der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die anderen Stellen unterliegen der Aufsicht der von der Landesregierung bestimmten Behörde.


Bedenken äußert der Bundesrat zur beabsichtigen Änderung des GastG:

Zitat:
Artikel 10 des Entwurfs sieht die Streichung von § 13 GastG vor. Die Regelung hat zur Folge, dass künftig ein Reisegaststättengewerbe nach § 55 GewO erlaubnispflichtig ist. Es bestehen Zweifel, ob für die Regelung eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers besteht: Nach bisheriger Rechtslage richtete sich die Erlaubnispflicht eines Reisegaststättengewerbes gemäß § 13 GastG abschließend nach dem Gaststättenrecht.
Die Kompetenz für das Gaststättenrecht ist indes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf die Länder übergegangen. Dies bedeutet, dass das GastG nach Artikel 125a Abs. 1 GG zwar fortgilt, aber durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Die Länder könnten also die Erlaubnispflicht eines Reisegaststättengewerbes abschaffen. Durch die nun in Artikel 10 vorgesehene Anwendbarkeit der Gewerbeordnung verschließt der Bund ihnen diese Möglichkeit. Eine bislang eindeutig gaststättenrechtliche Erlaubnispflicht wird damit zu einer Erlaubnispflicht nach allgemeinem Gewerberecht und damit der ausschließlichen Landeskompetenz entzogen.


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3 16.03.2007 17:08 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo nach Gera,

und zunächst ein herzliches Danke für die aktuellen Informationen zum Thema. Ich sitze gerade über einer Zusammenfassung der sich aus den bereits bekannten Vorschlägen (Drucksache 16/4391) ergebenen Änderungen.

Ich werde versuchen die neu hinzugekommenen Infos gleich mit zu verarbeiten.

Gruß aus dem Spreewald

R. Land

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4 16.03.2007 17:24 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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RE: Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Zitat:
Original von Puz.zle
Moin Moin
§ 14a
Andere Stellen nach §§ 14, 15 Abs. 1
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung auch andere Stellen, insbesondere Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern, zu der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 1 sowie der Bescheinigung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 berechtigen; diese Stellen haben zur Wahrnehmung der Zwecke der Gewerbeüberwachung und der Statistik die Daten der Gewerbeanzeige und der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die anderen Stellen unterliegen der Aufsicht der von der Landesregierung bestimmten Behörde.


das kann ja lustig werden...

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,
Hubert Steinmetz 8)
5 19.03.2007 10:11 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Bresgen   Zeige Bresgen auf Karte Bresgen ist weiblich
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RE: Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Ich freu mich auch schon riesig, das wird ja ein schönes Durcheinander bringen. schimpf

Und was heißt:
Zitat:
diese Stellen haben zur Wahrnehmung der Zwecke der Gewerbeüberwachung und der Statistik die Daten der Gewerbeanzeige und der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln.


Bekommen wir dann nur die Daten und noch nicht einmal die Original-Meldungen ? Kopfkratz
Dann muss künftig bei Unklarheiten immer erst einmal nachgeforscht werden, wo derjenige das Gewerbe denn gemeldet hat und die müssen dann in den Originalunterlagen nachsehen, was der denn tatsächlich angekreuzt hat oder welche Unterlagen der denn eingereicht hat oder wie soll das gehen ?
Das ist aber Bürokratieabbau pur !!!

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 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !
6 19.03.2007 12:13 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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RE: Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Hallo aus Neuss,

hier wird nur konsequent fortgeführt, was mit den Versicherungsvermittlern begonnen hat. Die IHK bekommt einen weiteren finanziell einträglichen Bereich zugeschustert. Wir behalten mit Sicherheit die Drecksarbeit.

Dass muss man dem Bürger dann erklären, dass hier einen weitere "Behörde" geschaffen wird. Letztendlich soll man doch den gesamten Bereich der Gewerbeordnung den Kammern übertragen. Die sind ja soooooo neutral. Ich kauf mir schon mal für die Beerdigung der grundgesetzlich verankerten Gewaltenteilung einen schwarzen Anzug.

Wenn der Mist so weitergeht, wünscht sich ALDI bald Personalausweise ausstellen zu dürfen, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister gibt's bei Tchibo und 34c-Erlaubnisse bei der Allianz.

Ich mach' für heute Feierabend. Vielleicht brauch ich ja Morgen nicht mehr zu kommen?!

In diesem Sinne, tach auch


Jürgen Schmitz

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Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
7 19.03.2007 12:53 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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RE: Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Zitat:
Original von Bresgen
Dann muss künftig bei Unklarheiten immer erst einmal nachgeforscht werden, wo derjenige das Gewerbe denn gemeldet hat und die müssen dann in den Originalunterlagen nachsehen, was der denn tatsächlich angekreuzt hat oder welche Unterlagen der denn eingereicht hat oder wie soll das gehen ?


...warum einfach wenn es auch kompliziert geht???????
8 19.03.2007 14:07 Stadt GF ist offline E-Mail an Stadt GF senden Beiträge von Stadt GF suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Moin Moin aus Thüringen,

mit Drucksache 16/4764 vom 26.03.2007 hat sich die Bundesregierung u. a. mit der Stellungnahme des Bundesrates zum MEG II auseinandergesetzt.

Zum Vorschlag, dass die Kammern künftig auch Gewerbeanzeigen entgegennehmen und bestätigen sollen, meint sie:

Zitat:
Der Vorschlag wird abgelehnt.
Die vorgeschlagene Regelung ist entbehrlich, da die Länder bereits nach § 155 Abs. 2 GewO im Rahmen ihrer Organisationshoheit Stellen bestimmen können, die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständig sein sollen.
Für eine Beauftragung der Handwerkskammern zur Entgegennahme der Gewerbeanzeige müsste in § 91 HwO eine entsprechende Ergänzung des Aufgabenbereiches der Handwerkskammern erfolgen. Den Aufbau derartiger Parallelstrukturen lehnt die Bundesregierung jedoch aus ordnungspolitischen Gründen ab, da sie keine Entlastung mit sich bringen.
Die bisherige Praxis, wonach die Kammern schon heute als zusätzliche Dienstleistung Anzeigeformulare mit Unternehmensgründern ausfüllen und an die Gewerbebehörde weiterleiten, wird von der Bundesregierung als derzeit ausreichend erachtet.


Applaus

Der Gesetzentwurf + Stellungnahmen etc. war am 29.03.2007 vom Bundestag in div. Ausschüsse verwiesen wurden und steht am 13. Juni 2007 mit der 2. und 3. Lesung auf der Tagesordnung des Bundestages.

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9 26.05.2007 18:14 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Zu den letzten Infos von @puz.zle: Danke

Bemerkung an Rande: Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GastG 2005 war meines Erachtens in sich stimmig bis, ja bis der Bundesrat ihn kleingeraspelt und über Nacht kopfstehend wieder zusammengeleimt hat. Da hatten wir den Salat. Offenbar ist der Bundesrat zumindest aus gewerberechtlicher Sicht zum Anarchistenclub mutiert. schimpf

Jetzt das gleiche in Grün.

Hoffen wir mal, dass die Bundesregierung standhaft bleibt.

Vielleicht hat die Länderkammer hier aber auch vor einen ersten Versuchsballon in Sachen "einheitlicher Ansprechpartner" oder auch One-Stop-Shop zu starten.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster

Bye!
10 29.05.2007 15:25 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

'News' aus der Hauptstadt:

Das MEG II wurde am 13. Juni 2007 im Bundestag als Drucksache 16/5522 beschlossen.

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11 14.06.2007 13:51 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz ist am 06.07.2007 im Bundesrat einstimmig verabschiedet worden.



Nähere Infos später....

Freundliche Grüße

R. Land

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12 09.07.2007 07:39 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Hier kommt der Link zum Text des MEG II (Drucksache 392/07).

Wenn ich nichts übersehen habe, treten somit die Änderungen im Bereich der GewO und des GastG am Tag der Verkündung in Kraft. geschockt

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13 09.07.2007 10:37 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Veröffentlichung Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Hallo erstmal,

hat zufällig jemand Informationen, wann das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird?
Habe dazu noch nichts gefunden. Müsste doch eigentlich langsam geschehen, nachdem es den Bundestag und Bundesrat passiert hat Kopfkratz .

Glück Auf aus Chemnitz

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"Gaststätten werden im Freistaat Sachsen nicht staatlich, sondern privatwirtschaftlich betrieben.“
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14 24.07.2007 17:14 TL ist offline E-Mail an TL senden Homepage von TL Beiträge von TL suchen
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RE: Veröffentlichung Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Ich schließe mich jetzt mal der Frage meines Vorfragers an. Ist das Gesetz nu bereits verkündet worden oder noch nicht?

Gehe ich über Juris steht dort in der GewO:
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.5.2007 I 757
Änderung durch Art. 5 G v. 16.7.2007 I 1330 (Nr. 31) noch nicht berücksichtigt

Gehe ich auf bmwi ist zum MEG II zu finden:
Status: Gesetzentwurf der Bundesregierung

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Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 30.07.2007 12:06.

15 30.07.2007 12:05 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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Hallo zusammen,

nach soeben erfolgter Recherche unter der Leseversion des BGBl. ist das Gesetz bis zum jetzigen Zeitpunkt (BGBl I Nr. 36 vom 30. Juli 2007) noch nicht verkündet worden.

Freundliche Grüße

R. Land

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16 30.07.2007 12:24 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Das MEG II ist noch nicht vom Bundespräsidenten unterzeichnet worden. Durch die Urlaubszeit kann sich dies noch bis Ende August/Anfang September verzögern. Artikel 9 (Änderung GewO) tritt dann aber einen Tag nach Verkündung in Kraft. In der Sache bestehen aber keine Hinderungsgründe, so dass wir von der verabschiedeten Fassung ausgehen können.

Viele Grüße aus Berlin

Ralph Rappert
17 30.07.2007 13:35 Ralph Rappert ist offline E-Mail an Ralph Rappert senden Beiträge von Ralph Rappert suchen
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RE: Veröffentlichung Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Moin Moin aus Thüringen,

Kleine Zwischen-Info
Laut heutiger Mitteilung aus dem BMWi fehlt immer noch die besagte Unterschrift zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahren. Ein Termin der Veröffentlichung des MEG II im BGBl. konnte somit immer noch nicht benannt werden. Man rechnet aber in den nächsten Tagen damit.


Nachtäglich noch ein herzliches Willkommen im Forum Kollege Rappert und Danke für die vorangegangene Info!

Es wäre m. E. wünschenswert, wenn auch die Foren-Mitglieder aus Mittelbehörden und Ministerien das Forum mit informativen (Insider-) Beiträgen in diesem Sinne stärker bereichern würden.

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18 07.09.2007 18:58 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Veröffentlichung Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Moin Moin aus Thüringen,

Morgen, am 13. September 2007 wird im BGBl. Teil I Nr. 47 (Seite 2245 bis Seite 2268 ) das MEG II veröffentlicht und tritt, zumindest was den gewerberechtlichen Teil betrifft, bereits am 14.09.2007 in Kraft.
Eine "Nur-Lese-Version" gibt's dann hier:

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19 12.09.2007 06:37 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Moin Moin aus Thüringen,

die mit den Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft am 14. September in Kraft getretenen Änderungen im Gewerberecht sind zwischenzeitlich auch in der Online-Volltext-Ausgabe von BMJ und juris der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes eingearbeitet.
Insoweit ist der dort (noch) angegebene Hinweis "Änderung durch Art. 9 und 10 G v. 7.9.2007 I 2246 (Nr. 47) noch nicht berücksichtigt" nicht zutreffend.

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