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Zum Ende der Seite springen Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?
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Manfred Milbrodt
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Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Hallo aus Raisdorf
die Vereinigung der Gewerbetreibenden plant ein Volksfest in unserem Gewerbegebiet (überwiegend Einzelhandel) über 3 Tage (Freitag, Samstag und Sonntag) mit einer täglich erwartenden Besucherzahl von bis 15.000 (zusätzlich) und wird die Festsetzung beantragen, um so die Marktprivilegien zu erhalten- damit es wirtschaftlich interessant bleibt - und natürlich auch, um so einen verkaufsoffenen Sonntag zu erhalten.

Nach einem Vorgespräch mit der Polizei befürchtet diese an diesen Tagen das absolute Verkehrschaos und „fordert“ eine andere Verkehrsführung
(das Gewerbegebiet wird quasi nur im Ring mit verschiedenen Zufahrtsstraßen zu den Geschäften durchfahren, wobei die Ein/Ausfahrtmöglichkeit nur über zwei – bereits im täglichen Geschäft neuralgischen - Punkten besteht)
Ausweichparkplätze, Sicherheitsdienst, Parkplatzordner etc. ....

und hier komme ich in´ s Grübeln:

Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden .........

Kann ich also den Festsetzungsbescheid diesbezüglich mit Auflagen nach § 69 a Abs. 2 GewO versehen; dergestalt, dass mir die Polizei eine neue Verkehrsführung mit Beschilderung sowie der Ausweichparkplätze als deren Stellungnahme einreicht oder ist die Situation allein nach der Straßenverkehrsordnung als Spezialgesetz und somit von der Straßenverkehrsbehörde „abzuarbeiten“?

Für hilfreiche Tipps dankt
Manfred Milbrodt


P. S. an Webmaster
Ich habe diesen Artikel erst einmal dem stehenden Gewerbe zugeordnet, da wir Titel IV bislang noch nicht hatten.
1 18.10.2005 12:11
Solon
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Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Hallo und Moin Moin aus Kierspe,

aus meiner Sicht können Sie Auflagen für diesen Markt mit aufnehmen. Ich würde aber hier die Verkehrsbehörde auf jeden Fall mit ins Boot nehmen und mich nicht nur auf die Aussage der Polizei verlassen.

Mit der Auflage nehmen Sie den Veranstalter in die Pflicht, sich über eine vernünftige Verkehrsführung Gedanken zu machen. Desweiteren kann man auch damit argumentieren, dass bei einem Erfolg dieses Fest wiederholt werden soll und dann könnte man ja die Erfahrungen des ersten Festes nutzen, um das Ganze zu optimieren.

Zur "Forderung" der Polizei: Die Polizei hat garnichts zu fordern; sie tritt als Partner der Ordnungsbehörde auf und macht Vorschläge. Es sei denn, die Polizei ist nach Landesrecht auch Verkehrsbehörde. Natürlich möchte die Polizei, verständlicherweise, nicht mit einer Hundertschaft auftreten um den Verkehr in geregelten Bahnen laufen zu lassen. Aber dann sollte sie auch Vorschläge für eine geänderte Verkehrsführung machen.

Wichtig ist das Gespräch mit allen Beteiligten und das möglichst frühzeitig.

Ich wünsche frohes Schaffen.

Viele Grüße

Boshamer

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Boshamer: 18.10.2005 13:24.

2 18.10.2005 12:38 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo nach Raisdorf,

um das Meinungsbild zu komplettieren: Ich kann meinem Vorredner nur beipflichten. Applaus Bei uns ist es seit Jahren gängige Praxis, solche Auflagen mit in die Festsetzung aufzunehmen. Wir hören bei Antragstellung u.a. Polizei und Verkehrsbehörde an.

Freundliche Grüße

R. Land

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
3 18.10.2005 13:14 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Manfred Milbrodt
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Hallo aus Raisdorf,

vielen Dank,
dann wird die Verkehrsbehörde und die Polizei von mir mit in´s Boot genommen.
Herr Boshamer, das mit der "Forderung" war ein wenig spitz von mir formuliert,
es lag der verstärkte Wunsch der Polizei vor.
Alllerdings haben Sie auch Recht damit, dass am Besten eine Hundertschaft mit auftritt.

Gruß
Manfred Milbrodt
4 18.10.2005 15:31
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Wir trennen das sehr stark. In der Festsetzung gibts bei uns keine straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen. Bei uns suchen die Partein frühzeitig das Gespräch, so daß unsere Straßenverkehrsabteilung immer schön brav selbst Ihre Anordnung trifft. Wenn sich der Veranstalter weigert der Anordnung nachzukommen, stellen wir regelmäßig § 69 in Aussicht.

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5 19.10.2005 13:32 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Hallo Herr Milbrodt,
bei uns in Meppen wird das auch so gehandhabt wie in Dreieich. Unsere Straßenverkehrssachbearbeiter werden frühzeitig beteiligt und erlassen ihre eigenen Anordnungen, die sie auch mit eigenen Mitteln durchsetzen können. Probleme hat es bei dieser Verfahrensweise noch nie gegeben. Probleme gäbe es wohl eher, wenn wir den Kollegen "ihre" Arbeit wegnehmen.

Schöne Grüße
Antonia Thien
6 19.10.2005 14:41 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Hej aus Hamm,
auch wir nehmen die Auflagen mit auf.

Wir haben ein Verfahren entwickelt, in dem alle beteiligten Stellen ihren Senf zu dem Antrag abgeben können. Der Antrag wurde zusammen mit allen beteiligten Stellen entwickelt.

Ein Tipp:

Sehr gute Erfahrungen haben wir mit Vorbesprechungen gemacht, zu denen neben den Veranstaltern auch Polizei, Feuerwehr, Straßenverkehrsbehörde, Straßensperrkollegen etc. dazukommen.

Dort wird alles vvor Ort besprochen und dann umgesetzt.

Funktioniert hier hervorragend.

Meinen Antrag habe ich mal angehängt.

Dateianhang:
zip veranstaltungsantrag.zip (11,42 KB, 324 mal heruntergeladen)


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Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
7 20.10.2005 09:27 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Manfred Milbrodt
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Hallo aus Raisdorf,

hört sich alles gut an; danke für die Tipps.
Schaue ich mir später in Ruhe an, die Vogelgrippe hat mich (beruflich) erwischt.

Gruß
Manfred Milbrodt
8 20.10.2005 11:16
Manfred Milbrodt
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Hallo aus Raisdorf,

so, nachdem wir sämtliches Geflügel in Raisdorf vom Rest der Welt abgeschottet haben, zurück zum Thema:

Hut ab, Herr Wiesemeier, Ihr Antrag verdient das Prädikat: sehr empfehlenswert !!!

Dennoch stehe ich hier vor einem neuen Problem:
In Nr. 2 des Antrages werden sinnvollerweise mögliche Lärmimissionen nach dem LImSchG NRW abgefragt. Bislang haben wir in Raisdorf (SH) Betriebsbeschränkungen wg. Lärm über die SperrzeitVO regeln können. Diese SperrzeitVO wird in SH defintiv in 2005 aufgehoben und ein LImSchG wie in NRW haben wir nicht.

Hat jemand eine Idee, wie dies möglicherweise über - mir z. Zt. nicht bekannte - andere Rechtsgrundlagen regelbar ist ?

Gruß
Manfred Milbrodt
9 21.10.2005 12:11
Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Hallo Kollege Milsdorf,

wenn Sie keine landesrechtliche Regelung mehr haben, kommt aus meiner Sicht als "Hilfkrücke" die 16. BImSchVO in Frage. Da werden die Grenzwerte für Lärm festgelegt und dabei auch die Zeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr genannt.

Vielleicht schauen Sie da mal nach.

Infos gibt es dazu auch unter www.jurisweb.de

Ein schönes Wochenende.

Gruß Boshamer

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10 21.10.2005 12:35 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
Manfred Milbrodt
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Hallo aus Raisdorf,

Kollege Boshamer, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht;
Sie haben mich auf die richtige Spur gebracht und die führt in für SH zu:
Freizeitlärm

Danke an ALLE für die Tipps!

Gruß
Manfred Milbrodt
11 23.10.2005 08:51
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Immer wieder gerne...dafür haben wir das Forum ja großes Grinsen

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12 24.10.2005 07:59 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Bin momentan etwas verwirrt! Kann mir da jemand rauß helfen? Weißnicht
Habe gerade in der Marktverwaltungsvorschrift gelesen, dass die Festsetzung keine anderen Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt. Und wenn ich daran denke, wer alles bei der Festsetzung beteiligt wird, Bauamt, Verkehrsbehörde, Immissionsschutz?
Damit sind doch nur Auflagen möglich, die nicht gesetzlich geregelt sind, oder? Kopfkratz

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13 31.01.2008 14:47 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Ein freundliches Hallo an den "Verwirrten",

hier ein paar Aspekte zum nachdenken

- Erlaubnis nach § 12 GastG,

- erforderliche Genehmigungen nach dem Baurecht für fliegende Bauten

- Abnahme von Schaustellergeschäften durch die zuständige Behörde (Macht bei uns das Amt für Arbeitsschutz)

- Prüfung der Verkaufsstände von unverpackten Lebensmittel und Gastroanbietern durch das Veterinäramt

- Erlaubnisse nach dem Infektionsschutzgesetz

- Erlaubnisse, wenn erforderlich nach OBG

ließe sich noch fortsetzen, jeweils anlassbezogen großes Grinsen

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Kirsten Venz




14 04.02.2008 09:40 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Okay, dem kann ich ja auch folgen, aber diese Genehmigungen haben doch nix in der Fesetsetzung zu suchen?

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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich?

Stimmt,

in der Festsetzung steht nur, dass die festsetzende Behörde davon ausgeht, dass sich der Veranstalter selbst und unaufgefordert darum kümmert, da derartige Dinge nicht Bestandteil der Festsetzung sind.

Du kannst in die Festsetzung Auflagen und Hinweise aufnehmen.
Diese resultieren meist aus der Anhörung bzw. sind Standard.
Hier mal eine kleine Auswahl:
Auflagen gem. § 69 a Abs. 2 GewO

1. Die Festsetzung verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung. Bei Nichtdurchführung ist die
Festsetzungsbehörde unverzüglich nach § 69 Abs. 3 GewO schriftlich zu informieren.

2. Abweichende Regelungen hinsichtlich des Gegenstandes, der Zeit und des Platzes
sind unzulässig.

3. Das Teilnehmerverzeichnis ist während der Veranstaltung an Ort und Stelleaufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Kontrolle vorzulegen.

4. Gemäß § 70 b GewO i. V. m. § 15 a GewO sind an jedem Stand in deutlich lesbarer Schrift der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen des Standinhabers anzubringen.

5. Im Bereich aller Ein - und Ausgänge dürfen keine Fahrzeuge geparkt werden. Die Zufahrtswege für Rettungsfahrzeuge sind freizuhalten.

6. Alle brandschutzrelevanten Vorschriften sind einzuhalten. Die Anbieter und Betreiber sind durch den Veranstalter in den Maßnahmen der allgemeinen Sicherheit und des Brandschutzes zu unterweisen.

Hinweise

1.Die Marktfestsetzung kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden. (§ 69b Abs. 2 GewO)

2.Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist grundsätzlich zur Teilnahme an dem Markt berechtigt. § 70 Abs. 1 GewO) Ausnahmen ergeben sich aus §70 Abs. 2 und 3 GewO.

3.Die Zuständigkeiten anderer Behörden für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften z.B. Baurecht, der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden, der Versammlungsstättenverordnung, des Verkehrsrechts, des Lebensmittelrechts, des Landesstraf- und –verordnungsgesetztes, des Waffenrechtes bleiben unberührt.

4.Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21.12.1994 (ThürFtG) bleiben unberührt.

5.Sofern alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, bedarf dies keiner besonderen Genehmigung. Werden jedoch alkoholische Getränke abgegeben, ist jedoch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 12 GastG erforderlich.
6.Personen, die unverpackte Lebensmittel behandeln und in den Verkehr bringen, müssen eine gültiges Gesundheitszeugnis bzw. eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 entsprechend des Infektionsschutzgesetzes vom 20.07.2000 besitzen.

7.Zur Erfassung von Abfällen sind genügend Behältnisse bereitzustellen. Eine regelmäßige Entlehrung ist zu sichern.

8.Das Garen, Braten und Kochen von Lebensmitteln darf nicht zu unzumutbaren Luftbelästigungen der Besucher und der Anwohner der Veranstaltung führen.

__________________







Kirsten Venz




16 05.02.2008 10:13 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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Hallo,

"Auflagen", die lediglich gesetzliche Vorschriften wiedergeben, sind überflüssig und somit unzulässig. Sie können aber als "Allgmeine rechtliche Hinweise" mit in eine Erlaubnisurkunde bzw. in einen Festsetzungsbescheid (wie z.b. oben) aufgenommen werden.

Ich würde deshalb die obigen "Auflagen" diesbezüglich lieber nochmals durchforsten.

Viele Grüße
J. Neu
17 05.02.2008 12:19 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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@neu

Danke für den Hinweis, aber ob unser Chef (Jurist) da seine Meinung ändert verwirrt verwirrt verwirrt

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Kirsten Venz




18 05.02.2008 13:43 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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Gut, dann steh ich ja doch nicht so sehr auf dem Schlauch!
Die zu beachtenden Bestimmungen als Hinweise (wie Herr Neu so schön geschrieben hat) in die Festsetzung und um die restlichen Erlaubnisse müsste sich der Veranstalter selbst kümmern, natürlich unter Beachtung der Versagungsgründe, insbesondere nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO.

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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 05.02.2008 15:13.

19 05.02.2008 15:12 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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