Reisegewerbekarte GbR |
OA Bad Wünnenberg
Grünschnabel
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Hallo Forum,
ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen:
Zwei Personen haben eine GbR gegründet. Sie wollen Lebensmittel (Würstchen etc.) im Reisegewerbe verkaufen. Eine Person wohnt bei uns im Stadtgebiet, die andere in der Nachbarstadt. Betriebssitz der GbR soll in unserer Stadt sein. Meines Wissens kann eine Reisegewerbekarte nur einer natürlichen Person erteilt werden und keiner GbR. Wer ist für die Ausstellung der Reisegwerbekarte der Person zuständig, die in der Nachbarstadt wohnt??
mit Grüßen aus Bad Wünnenberg
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1
24.01.2008 12:11 |
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Solon
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gewkö
Doppel-As
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RE: Reisegewerbekarte GbR |
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Hallo,
,
und guten Tag,
für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist die für den Wohnsitz zuständige Behörde (z.B. Stadt, LRA) der richtige Ansprechpartner.
Schönen Tag noch
gewkö
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2
24.01.2008 13:07 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Stimme zu ...
und ergänze, dass bei uns eine Umfrage von oben vorliegt, nach der geprüft wird, ob zukünftig auch Personengesellschaften Erlaubnisse erhalten sollen. Bisher ist es ja unzweideutig anders.
Ich halte nicht viel davon, zumal das für die Gesellschafter sogar eher nachteilig ist, denn sollte die Personenengesellschaft auseinanderfallen -und das ist meinen Kollegen bei den Kommunen zu Folge gerade im Gaststättenbereich und bei GbR besonders häufig der Fall - muss kurzfristig u. U. eine zweite Erlaubnis beantragt werden. Dann kann man es auch gleich so machen, dass - wie bisher - alle Gesellschafter eine bekommen (u. U. mit Rabatt) und somit ein hohes Maß an Rechtssicherheit besteht auch wenn die Gesellschaft implodiert.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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3
24.01.2008 15:18 |
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TinoHST
Tripel-As
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rn
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Ich stimme meinen Vorrednern zwar zu aber es verwundert mich, dass die GbR einen Betriebssitz hat? Oder betreibt die GbR noch ein stehendes Gewerbe?
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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4
25.01.2008 10:06 |
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Ingolstadt
König
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Reisegewerbekarte für GbR |
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Wandergesellen,
da eine GbR eine recht lockere Verbindung ist, die allein schon durch schlüssige Handlung zustande kommt (§§ 705, 706 BGB) kommt schon aus diesem Grund keine gemeinsame RGK in Frage. Außerdem sind bei den Personengesellschaften regelmäßig alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und treten damit als Gewerbetreibende auf. Die Erteilung einer Erlaubnis an eine Personengesellschaft ergibt damit gewerberechlich wenig Sinn.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung, Versagung, Rücknahme etc. einer RGK ist abweichend vom VwVfG in § 61 GewO geregelt. Danach ist die Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
__________________ Thomas Kirchhammer
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5
25.01.2008 10:23 |
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OA Bad Wünnenberg
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Themenstarter
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für die Infos. Werde mich mit diesen Erkenntnissen mit dem Kollegen aus der Nachbarschaft "beraten".
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6
25.01.2008 11:00 |
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