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Zum Ende der Seite springen Prüfpflicht für fondsbasierte Rentenversicherung
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Escano Escano ist männlich
Grünschnabel


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Prüfpflicht für fondsbasierte Rentenversicherung

Danke Danke Moin, Moin,

habe eine Frage zum 34c.
Inwieweit fallen die fondsgebundenen Rentenversicherungen unter die Prüfpflicht nach 34c. Einige Erlaubnisinhaber sind der Meinung, das es sich wie der Name schon sagt um eine Versicherung handelt. Kopfkratz
Dieser Meinung kann ich nicht anschließen, da es aus meiner Sicht eindeutig eine Kapitalanlage ist, welche der Altersvorsorge dient.

Es werden auch immer wieder Combiprodukte aus fondsbasierten Lebensversicherung und Rentenversicherung angeboten. Wie verhält es sich dann mit denen. Die fondsbasierten Lebensversicgherungen sind ja eindeutig von der Erlaubnispflicht ausgenommen.



Gruß aus Fulda


Escano Danke
1 05.10.2006 16:56 Escano ist offline E-Mail an Escano senden Beiträge von Escano suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo und Moin aus dem sonnigen Sachsenland.

Zum Thema kann ich nur insofern beitragen, als die Frage auch unsere Behörde beschäftigt. :confused: Nach der Kommentierung zu § 34 c in Landmann/Rohmer (Rn. 39) sind fondsgebundene Lebensversicherungen vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Über Rentenversicherungen wird leider nichts gesagt. Der BLA Gewerberecht hat im Frühjahr 2003 die Auffassung vertreten, dass Produkte der "Riester-Rente" der Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO unterliegen sollen. Nachzulesen ist dies im Gewerbearchiv 9/2003, S. 365. Ob dies für alle Produkte der Riester-Rente gelten soll (hierzu würden dann auch Rentenversicherungen zählen) wird aus dem Beitrag allerdings nicht recht klar. Kopfkratz Wir haben im Juli die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um eine Stellungnahme ersucht, die leider noch aussteht. Sobald ich etwas Wissenwswertes erfahre, werde ich mich melden.

Schöne Grüße
Th. Mischner
2 09.10.2006 10:03 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Moin

vor langer Zeit ...
... habe ich mich schon mal zum Thema geäußert. Die Stellungnahme der BaFin liegt mittlerweile vor, hilft in der Sache allerdings nicht viel weiter, weshalb ich mir auch erspare, daraus zu zitieren.

Unser zuständiges Ministerium hat sich dann auf unsere Bitte hin der Sache angenommen mitgeteilt, dass der BLA Gewerberecht in seiner 93. Sitzung (GewA 2003, 361) grundsätzlich, d. h. ohne Differenzierung von der Einordnung der unter „Riester“ angebotenen Finanzprodukte unter die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO ausgegangen ist.
Da die Frage seinerzeit lediglich lautete, ob auf Grund der Zertifizierung der Riester-Produkte von einer Erlaubnispflicht abgesehen werden kann, bezieht sich die Erlaubnispflicht folglich auch auf nicht unter „Riester“ angebotene Rentenversicherungen. Das Ministerium räumt ein, dass es sich um eine schwierige Materie handelt, die Handlungsempfehlung lautet aber klar: Erlaubnispflicht.

Schöne Grüße aus Kamenz
Th. Mischner
3 06.12.2006 08:51 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Wenn man sich das Konstrukt der fondgebundenen Rentenversicherung etwas näher betrachtet, bin ich schon von der Prüfungspflicht überzeugt.

Das Wort "Rentenversicherung" bezieht sich doch nur auf die Auszahlungsform, nämlich dass der Abschließende z.b. ab seinem 65. LJ monatlich einen bestimmten Betrag erhält. Hier ist kein bestimmtes Risiko versichert.

Ber Berater schlägt mir verschiedene Fonds vor, in welche ich meine Rentenversicherung abschließen kann. Anteile zu diesen Fonds kann ich i.d.r. auch kaufen, ohne dass hier eine "Rentenversicherung" abgeschlossen wird.

Wenn ich noch jung bin, werden meine monatlichen Zahlungen meist in leicht spekulative Aktienfonds angelegt und zur Absicherung des Risikos werden kleiner Beträge in Rentenfonds, Immobilienfond und Geldmarktfonds verteilt.

Wenn denn das Rentenalter näher kommt, werden meine Zahlungen und der "Haufen" an erwirtschaftetem in Rentenfonds umgeschichtet, damit das Risiko runter geht und ich tatsächlich was bekomme.

Lange Rede... fóndgebundene Rentenversicherungen sind Kapitalanlagen, die der Prüfpflicht nach der MaBV unterliegen!

Übrigens kann ich nur empfehlen, die 100 €, die man in solchen "tollen" Rentenversicherungen verschwendet, lieber selbst in einem Onlinedepot als gute Mischung in Akten, Renten, und Immofonds anzulegen. Was meint ihr, was die Versicherungsunternehmer und Berater für Verwaltungskosten und Provisione abkassieren!
4 07.12.2006 10:18 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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Kurze Nachfrage zum thema Altersvorsorge!

Hat sich mit der Einführung der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO etwas an den Ausfassungen geändert?
Oder benötigen die Gewerbetreibenden nun sowohl eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 2 und 3 als auch nach § 34 d GewO?

__________________
Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
5 10.12.2007 16:24 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
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Sorry,

ich vertrete eine andere Auffassung. Wenn die fondsgebundene LV nicht dem § 34c unterliegen soll, wie es in Landmann-Rohmer heißt, warum dann eine fondsgebundene RV? Beide unterscheiden sich von den klassischen kapitalbildenden Versicherungen dadurch, dass der Versicherungsnehmer miteintscheiden kann in welchen Fonds die Anteile seiner Prämie fließen, die den Kapitalstock bilden. Es handelt sich um Versicherungsprodukte.

Und dass ein Produkt § 34c und § 34d gleichermaßen unterliegt, kann schon mal nach lex specialis gar nicht sein. Meines Erachtens gehören RV und LV egal ob klassisch kapitalbildend oder fondsgebunden neuerdings zu § 34d und waren demnach vorher erlaubnisfrei. Außerdem dürften beide Produkte auch der Aufsicht bzw. dem Genehmigungsvorbehalt der (früheren) Versicherungsaufsicht (heute BaFin) unterliegen. Wir haben es also in allen Fällen mit Produkten zu tun, die bereits von der früheren Versicherungsaufsicht überwacht werden, was ein weiterer Hinweis auf den dominanten Versicherungscharakter darstellt.

Auch die Buchstaben des § 34c helfen weiter: Erlaubnispflichtig ist, wer den "Erwerb von Anteilscheinen ..." vermittelt. Wer aber eine solche Police unterschreibt, schließt in erster Linie einen Versicherungsvertrag ab.

Ich sehe die Sache daher sehr locker. Mir wäre viel lieber, der Gesetzgeber würde endlich etwas im Bereich des grauen Kapitalmarktes tun. Nach wie vor vollkommen unreguliert ist der Bereich der typischen und atypischen stillen Beteiligungen.

Die fondsgebundenen Versicherungen erfahren übrigens zurzeit wieder einen Schub durch die Steuergesetzgebung. Durch die am 01.01.2009 in Kraft tretende Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge werden diese Formen der Vorsorge wieder attarktiver, weil sie dieser Besteuerung nicht unterliegen oder bestenfalls einer nachgelagerten und niedrigeren. Der Einwand mit den hohen Kosten dieser Vorsorgeform dürfte aber stimmen. Darauf wird auch in Fachzeitschriften hingewiesen.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
6 13.12.2007 14:10 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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