PTB heute und vor 20 Jahren - Kernfrage und Kernziel: |
r2d2
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PTB heute und vor 20 Jahren - Kernfrage und Kernziel: |
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PTB heute und vor 20 Jahren - Kernfrage und Kernziel:
Werden die familiären mittelständischen Automatenaufsteller durch das Insiderwissen der Herstelleraufsteller und durch dem damit offenkundigen Wettbewerbsvorteil vom Markt verdrängt?
Die Machtdemonstration dieser Herstelleraufsteller hat nichts mit uns normal Aufsteller zu tun!
Die „Normalaufstellung“ der familiären mittelständischen Automatenaufsteller bedeutet:
Abdeckung des kleinen Glücksspiels, durch jederzeit kontrollierbares zugelassenen Glücksspiel.
Das alles hat nichts mit Neid zu tun. – Hier wird durch die Macht der Herstelleraufsteller mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Von solch einem Vorgehen müssen wir Automatenkaufleute deutlichste distanzieren.
Wie würde es aussehen, wenn z.B. die Daimler AG eine eigene Taxizentrale aufmachen würde und ihre Fahrgäste mit werkseigenen Maybachs zum gleichen Fahrpreis wie die kleinen Taxiunternehmer bedienen würde ……………?
Ob die Taxiunternehmer in die gleiche Lethargie verfallen würden wie wir Automatenkaufleute?
Die Industrie muss ab sofort all ihre Spielhallen schießen. Passiert das nicht, werden wir Automatenkaufleute vom Markt verschwinden! - Der Markt gehört den Automatenkaufleute und sonst niemandem.
Die Hersteller machen aus dem Inhalt ihrer Glücksspielgeräte mehr Wirbel als es um das COCA-COLA Geheimnis gemacht wird.
Stellt euch vor ich gehe am Flughafen durch den Zoll und alle Zollbeamten schauen weg. Die PTB ist das Einfuhrzollamt und sie „sagt“, „Das ist nicht unsere Aufgabe, dafür sind wir nicht zuständig!“ Das Versprechen, „Ich habe nichts anzumelden“, reicht völlig aus ……...
Was muss passieren damit was passiert?
In der Türkei hat bis vor zwei Wochen noch keiner über gepantschten Alkohol gesprochen, hier mussten erst Menschen sterben und nun kommt ein Skandal nach dem anderen ans Tageslicht!
In China hat nie einer über gepantschte Babymilch gesprochen, erst durch die Olympischen – Spiele kam es in Öffentlichkeit.
Jede veränderte Software eines Glücksspielgeräts stellt eine Straftat für sich dar.
Was ist passiert, dass vor über 20 Jahren die PTB noch funktioniert hat und sich heute nur noch für das Rechnungsschreiben für Alibifunktionsprüfungen zuständig fühlt.
Wo hat uns dieses marktbeherrschende Oligopol der Hersteller mit ihrer politischen Lobbyarbeit hingebracht und wo wird es uns Automatenkaufleute noch hin bringen?
Sollte das alles ein Ergebnis von Kickertischgesprächen sein?
Bereits 1986 wurde die "Bauartzulassung" in Frage gestellt:
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13.04.2009 16:13 |
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Solon
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dieter116
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Mal eine Frage an die Rechtsexperten hier :
Wäre ein solcher Gewinnregulator nach der heutigen SpVO erlaubt ?
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2
14.04.2009 05:55 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Guten Morgen R2d2,
eine Forderung, dass ein Hersteller selbst nicht Nutzer sein darf, ist aus meiner Sicht nicht realisierbar
und lässt nur Neiddebatten zu.
Man muss ein System möglichst sicher machen, damit es nach dem Stand der Technik nicht zu
Wettbewerbsnachteilen / Straftaten jeder Art kommen kann.
- das mit hoher krimineller Energie jmd. Sicherungen schafft zu umgehen, passiert, aber deswegen kommt niemand im häuslichen Umfeld
auf die Idee die Haustür ungesichert offen stehen zu lassen und sich im Vertrauen an das Gute im Menschen
zum Schlafen zu legen -
Um die Kriminalprävention, wie in vielen Protokollen nachlesbar, kümmert sich leider niemand bei der PtB. Im WDR und ZDF wurden plötzlich "Beraterpflichten für die Bundesregierung" zurück gewiesen, da wird von Vertrauen den Hersteller gegenüber gesprochen.
Und ganz beliebt, schon mehrfach gehört und gelesen, wird betont, dass man keine Überwachungsbehörde sei.
Wenn ein Wirtschaftsresort bestimmte Dinge nicht leisten kann, sollte es das Resort hinzuziehen, das es kann.
Z.Zt., das kann man im Entwurf der TR 4.1 nachlesen, soll von der PtB mit Einvernehmen des BMWI
offensichtlich zugelassen werden, dass etwaige Straftaten, welche im Rahmen von Ferneinwirkungen
auf Geldspielgeräte, bzw. nicht zugelassene Programmsteuerungen u.a., nicht mehr beweisbar sind.
Wie sollte z.B. der Nachweis "ob oder ob-nicht erfolgen", wenn es tatsächlichmöglich wird,
was auf S. 13 steht:
Regel 2: Veränderte Gewinnpläne
Spiel- und Gewinnpläne dürfen im laufenden Spiel verändert werden.
Hatte sich im Rahmen der Kriminalprävention betr. der AO schon mal jmd. mit Experten der Steufa unterhalten was diese von Seite 15 i.V.m. S. 24 halten?
"Für steuerliche Erhebungen werden genau die Daten verwendet, die von der Kontrolleinrichtung bestätigt und bereitgestellt werden."
Die Kontrolleinrichtung selbst erfasst aber nur den "Geld-Zeit-Zustand" und es wurde zudem eine
Ferneinwirkungsmöglichkeit auf das Geldmanagement gestattet.
Solange ein Herr Pollmann betont: "Allein die technische Möglichkeit der Manipulation habe nicht ausgereicht."
und dies an den entscheidenden Stellen nicht zur richtigen Konsequenz im Rahmen der Kriminalprävention
führt, haben wir ein ständiges Problem.
---------------------------------
Hallo Dieter,
siehe Regel 2, Seite 13, TR 4.1
Das wird, denke ich, nie mehr jemand nachweisen können
und falls doch könnte sich der Betreiber immer auf Regel 2 zurück ziehen
"der Spiel- und Gewinnplan habe sich halt plötzlich geändert"
Gruß
Meike
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3
14.04.2009 06:11 |
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dieter116
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Irgendwie klappt das mit den download der TR4.4 bei mir nicht.
Aber :
Regel 2: Veränderte Gewinnpläne
Spiel- und Gewinnpläne dürfen im laufenden Spiel verändert werden.
Das soll wirklich in den TR stehen ? Nicht zu glauben.
Aber solange die Software nicht geprüft wird und die Herstelleraufsteller ihre selbst betriebenen Geräte auch nicht auf eine zugelassene Software überprüfen lassen müssen ( Nummerntauschen etc.) ist für die ja sowieso Alles möglich.
Um ein System ( auch aus Wettbewerbsgründen ) einigemassen sicher zu machen :
Vorschläge an den Gestzgeber zur Erweiterung/Änderung der SpVO / Techn. Richtl.
Auch heute liesse sich , mit dem entsprechenden Equipement, am Gerät nachweisen, ob Regulatoren vorhanden sind oder nicht.
Wenn auch nicht mehr so einfach wie 1986.
Bei einigen Geräten ist von einer regulierten Gewinnsteuerung auszugehen.
Je nach Auzahlquote werden Gewinnw zusätzlich gegeben oder übersprungen.
Aber wenn der Zufall bei GSG so definiert ist, dass es nur bedeutet, dass der Spieler nicht vorhersehen kann wann ein Gewinn kommt, ist ja jede Art von Gewinnsteuerung möglich.
Nach der Art:
Jetzt hat er schon 200,- verzockt, dann lassen wir ihn mal 100,- gewinnen oder eben umgekehrt.
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4
14.04.2009 08:56 |
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alfi1950
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5
14.04.2009 16:11 |
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Meike
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Hallo dieter,
versuch den download nochmal, - klappt eigentlich problemlos.
Das Durchlesen des Entwurfs der TR 4.1 lohnt sich.
Hallo alfi,
Gruß an alle,
wenn man sich den Kernfragen annehmen möchte, sollten wir uns hier vielleicht auch dem "Kernstück"
der GSG annehmen.
Dem Kontrollmodul.
Da muss man z.B. schauen, wie war von wem das Kontrollmodul gedacht und wie finden wir es heute in den TR und in realiter wieder ?
- da kommen wir dann auch Gottfrieds Forderung nach Ursache und Wirkung, Aktion und Reaktion bestimmter Beteiligter nach -
Im Laborbericht PTB - 8.33 - 01 - 1 "Neuartiges Kontrollmodul für Geldspielgeräte", aus August 2001
kann man z.B. auf S. 29 lesen
5.4 Voraussetzungen für die Wirksamkeit
....." Entscheidend ist daher die Manipulationssicherheit der im Kontrollmodul gespeicherten Langzeitdaten, aus denen
die aktuellen Grenzwerte für die Langzeitbilanzen berechnet werden.
Lassen sich die Daten (mit einfachen Mitteln) manipulieren, etwa durch "Simulation einer Neuaufstellung", so lässt sich das Kontrollmodul
in Bezug auf die Begrenzungen des durchschnittlichen Stundenverlustes praktisch außer Kraft setzen."
In dem Entwurf TR 4.1 kann man dahingehend auf S. 24 lesen
......"Intern verfügt die Kontrolleinrichtung über einen Speicher, in dem die bestätigten Geldbuchungen und die Zustandsmeldung
der zurückliegenden Stunde registriert werden."
.." Nachfolgend wird der Speicherinhalt aktualisiert, so dass nur die Werte der letzten Stunde im Speicher verbleiben. "
Fazit: Das heutige Kontrollmodul entspricht nicht den "Voraussetzungen für die Wirksamkeit", oder versteht dies jemand anders.
Und wer nach Beteiligten fragt ( auch ein Kernstück) , kann dann auf dem Deckblatt des Laborberichts lesen,
wer später nicht mehr "mitspielen" durfte.
Den Zeitpunkt, ab wann derjenige nicht mehr "mitspielen" durfte, ist auch leicht nachvollziehbar.
Gruß
Meike
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6
15.04.2009 05:30 |
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jasper
Kaiser
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Hallo Meike,
Du meist, dass eine Forderung, dass ein Hersteller selbst nicht Nutzer sein darf, nicht realisierbar ist.
Aus meiner Sicht ist solch eine Forderung nicht abwegig und zwar solange nicht, wie nicht überprüft wird oder überprüfbar ist,
ob die von den "Herstelleraufstellern" betriebenen Glücksspielgeräte u.a. im Auszahlverhalten an den Spielern identisch ist mit den an uns ausgelieferten Geräten.
Kein Hersteller legt verbindlich offen, innerhalb wie vieler Spielstunden welcher genauer Stundenverlust pro Stunde einstellt.
Wie es scheint, ist eine Langzeitkontrolle über das sog. "Kontrollmodul " von den Herstellern nicht erwünscht und daher von der PTB nicht vorgesehen.
Solange solche grundsätzlichen Werte im Safe der Hersteller schlummern und somit nur den Herstelleraufstellern bekant sind,
ist das Ziel der Marktbeherrschung durch eine absolute Marktkontrolle deutlich.
Nicht der Herstelleraufsteller verschwindet vom Markt, sondert der Automatenaufsteller wird es zwangsweise und zwar kontrolliert durch die Herstelleraufsteller.
Was ist da also an einer Forderung der Automatenaufsteller abwegig, dass Herstelleraufsteller nichts auf dem Glücksspielmarkt verloren haben?
Die oder wir? - Dass ist die "Kernfrage"!
Wer stellt sicher, dass unsere Geräte zum Monatswechsel nicht auf max. Auszahlung programmiert wurden und die Geräte der Herstelleraufsteller zum Monatswechsel auf minimum Auszahlquote programmiert sind?
Wer stellt sicher, dass deren Geräte nicht auf 33,-- EUR/Std. oder gar 58,-- EUR/Std. programmiert sind, wenn unsere Geräte auf 8,50 EUR/Std. programmiert sind?
Ist das der Spielerschutz/Verbraucherschutz wovon alle sprechen?
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7
16.04.2009 08:03 |
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gmg
Foren Gott
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@ jasper
Zitat on
Kein Hersteller legt verbindlich offen, innerhalb wie vieler Spielstunden welcher genauer Stundenverlust pro Stunde einstellt.
Wie es scheint, ist eine Langzeitkontrolle über das sog. "Kontrollmodul " von den Herstellern nicht erwünscht und daher von der PTB nicht vorgesehen.
Zitat off
Der PTB dürften diese Werte ebenfalls bekannt sein ( vgl. TR ).
Grüße
__________________ gmg
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8
16.04.2009 09:25 |
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jasper
Kaiser
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Hallo gmg,
und was haben wir Aufsteller davon??
Und wer prüft, ob das was der PTB "bekannt" gemacht wurde auch wirklich in allen Nachbaugeräten der Bauart eingehalten wird?
Ich habe vom § 7 SpielV-Prüfer gehört, dass er diesen Wert nicht prüfen kann .....................
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9
16.04.2009 16:09 |
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gmg
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Zitat: |
Original von jasper
Hallo gmg,
und was haben wir Aufsteller davon??
A:
NICHTS !
Und wer prüft, ob das was der PTB "bekannt" gemacht wurde auch wirklich in allen Nachbaugeräten der Bauart eingehalten wird?
A:
NIEMAND !
Das gehört nicht zu den Aufgaben der PTB.
Diese prüft nur das Baumustergerät, und nicht die Nachbaugeräte.
Ausnahme:
Im Strafverfahren.
Ich habe vom § 7 SpielV-Prüfer gehört, dass er diesen Wert nicht prüfen kann .....................
A:
IST Z. ZT. AUCH NICHT SEINE AUFGABE !!
Er hat die Herstellererklärungen zu § 12 Abs. 2 SpielV nicht zu überprüfen.
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Ein "verbindliches" Öffenlegen der Stundenwerte kann bei einem Gerät mit einem "eingeschränkten Zufallsgenerator" ( vgl. TR 4.1 ) auch nicht funktionieren. Daher wird dieser Wunsch der Aufstellerschaft nie realisiert werden.
Grüße
__________________ gmg
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10
16.04.2009 16:59 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Jasper,
ob A oder B Eigentümer einer Spielstätte ist, ist mir absolut egal, solange alle gesetzlichen
"Spielregeln" eingehalten werden.
Wenn ein Spielgerät nach §33c GewO tatsächlich die Vorgaben der SpielV erfüllt, kann der
Hersteller keinen Wettbewerbsvorteil haben.
Haben aber Spielgeräte nach §33c GewO eine Zulassung erhalten, welche
"eine theoretische Möglichkeit der Manipulation bieten", wie es in der Presserklärung der StA Bielefeld hieß,
dann müsste es an der PtB liegen, gem. §33 e GewO diese zurück zu nehmen.
Ich persönlich betrachte es als entscheidend, dass die SpielV eingehalten wird.
Wie wir hier im Forum nun mehrfach dargelegt haben, wird sie dies z.Zt. nicht, da z.B.
Spielgeräte eine Zulassung erhalten hatten, welche nicht nach dem Stand der Technik
gegen Veränderungen gesichert gebaut wurden.
Wäre dies nämlich der Fall gewesen, müsste nicht in zeitlichen Folgen von 2 Wochen - 3 Monaten
für eine Vielzahl von Geldspielgeräten neue Spielsteuerungssoftware nachgetragen werden.
Gruß
Meike
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16.04.2009 17:58 |
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r2d2
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Themenstarter
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Etwas mehr über die "Zusammenarbeit" und Machenschaften der Gerätehersteller wenn diese eine Wettbewerbsverzerrung untereinander erkennen:
@gmg
Ein "verbindliches" Öffenlegen der Stundenwerte kann bei einem Gerät mit einem "eingeschränkten Zufallsgenerator" ( vgl. TR 4.1 ) auch nicht funktionieren. Daher wird dieser Wunsch der Aufstellerschaft nie realisiert werden.
Aber gleichzeitig erklärtst Du auch:
Der PTB dürften diese Werte ebenfalls bekannt sein ( vgl. TR ).
Warum sollte das nicht funktionieren? In der SpielV (§12 (2)a) heißt es doch, "dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt."
Die PTB wird wissen, wie lange diese langfristiger Betrachtung genau ist und wieviel EUROs genau im Schnitt pro Std. in der Kasse verbleiben. - Nur kontrollieren kann/darf das keiner!!
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12
19.04.2009 11:31 |
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Meike
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Hallo gmg,
Du solltest Dir das Handout von Frau Maciejewski-Schulte durchlesen,
denn offensichtlich gibt die PTB nicht nur den Aufstellern bestimmte Informationen nicht,
sondern auch dem Gewerbeamt nicht, welches den Verbraucherschutz gewährleisten soll.
dort steht:
"Auf diese aus Sicht der Ordnungsämter wiederum mit der SpielV nicht im Einklang stehenden
Zuständen ist die PTB schon im Jahr 2006 hingewiesen worden.
1. Sie ist zum Verständnis und Klarheit um Überlassung von zur Zulassung dieser Geräte
eingereichten Unterlagen gebeten worden.
Zu diesem Ansinnen wurde mitgeteilt, dass es nicht erlaubt sei, solche Unterlagen herauszugeben (Schade)."
Hallo r2D2,
danke, für den mal wieder spannenden Sachverhalt, den Du hier einstellst.
Die SpielV entpuppt sich immer mehr als "Riesenpuzzle".
Jetzt verstehe ich endlich warum die PTB an einem Kontrollsystem / Kontrollmodul gearbeitet hatte
und unbedingt einen "Paradigmenwechsel" haben wollte.
Aufgrund der "Crown-Fighter-Affäre", nicht zu verwechseln mit dem Starfighter, hatte die PTB offensichtlich bereits
1986 erkannt, dass der Hersteller Möglichkeiten hat / einbauen kann, welche sie bei der Prüfung nicht als solche erkennen.
Wenn man diese Erkenntnis dann endlich für sich verarbeitet hat, ist das Kontrollmodul, wie es im Laborbericht angedacht war,
die logische Konsequenz, um nicht komplett die "weiße Flagge" zu heben, mit der das Automatenspiel in gewerblich konzessionierten Spielhallen
einzustampfen wäre.
Da frage ich mich dann wirklich, warum man diese Chance nicht genutzt hat und anstatt dessen
draufsattelte mit
- Kontrollmodul nur 60 min Speicherkapazität, danach wird überschrieben
- somit können die Langzeitwerte des Stundenverlustes nie ( wie eigentlich im Laborbericht vorgesehen) geprüft werden
- ein Signal des Spielanfangs und Spielendes wird nicht an das Kontrollmodul gesandt, sondern nur von Umbuchvorgängen
und zur Krönung
- lässt man dann noch eine Ferneinwirkung via Vernetzung auf ein nicht definiertes Geldmanagement zu
Welches Puzzleteil fehlt, um zu verstehen warum jmd. auf diese Idee kam?
Ist es vielleicht möglich, das mit Hilfe des Kontrollmoduls, so wie es eigentlich angedacht war,
bestimmte Buchungen nicht möglich wären,
bzw. das es prüfbar nachweisbar wäre, wann und wie manipuliert wurde, wenn manipuliert würde ?
Ich gehe persönlich davon aus, dass jeder Aufsteller sich freuen würde, wenn wie im Laborbericht
angedacht, ein Überschreitungsparameter existieren würde, welcher genau die Abweichungen zur gesetzlich vorgeschriebenen Langzeitverlustrate in
Abhängigkeit zur Spielzeitsumme angeben würde.
- siehe Seite 27 Laborbericht PTB-8.33-01-1, August 2001 -
Gruß
Meike
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14
20.04.2009 05:41 |
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jasper
Kaiser
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Hallo r2d2!
BESTEN DANK - Du bist auf dem richtigen Weg, mach weiter so!
Hallo gmg!
Du erklärst, dass es die Spielverordnung zum Schutz der Spieler gibt und nicht zum finanziellen Schutz der Aufsteller!
Wird nicht Deine Behörde auch von der SpielV berücksichtigt?
Meike hat an anderer Stelle folgendes geschrieben:
"Die Regelung bei der Bauartzulassung stellt sicher, dass Art, Umfang und Funktionalität der Kontrolleinrichtung dokumentiert und für Prüfzwecke der Steuerverwaltung verfügbar ist."
- siehe Beschluss des Bundesrates vom 14.10.2005 Drucksache 655/05 -"
Also von wegen nur Spielerschutz, auch Deine Behörde profitiert davon!
Ich denke, dass sich der "Spielerschutz" auf das gesamte komplexe Spiel bezieht und auch nur dann zu gewährleisten ist!.
Solange der Aufstellunternehmer (hört sich besser an als "Aufsteller"!) ständig einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist nur weil er nicht Wissen darf was er tut und er keine Möglichkeit einer Überprüfung hat, ist die innere Sicherheit durch ein Abdriften in die Illegalität gefährdet. - Und das nur, weil einige behördliche Entscheidungsträger
die wichtigsten Informationen eines Glücksspiel, nämlich das Verhältnis zwischen Gewinn und Verlust und somit das Einspielergebnis pro Stunde ganz bewußt zurückhalten und zur Verschlußsache erklären, obwohl die größten Mitbewerber der Aufstellunternehmer nämlich die "Herstelleraufsteller" genau über diese Informationen verfügen.
Hallo Meike,
dem ist nichts hinzuzufügen. Deine Motivation ist bemerkenswert!
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 20.04.2009 07:46.
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15
20.04.2009 07:39 |
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dieter116
König
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In der SpVO §13 ist klar geregelt was das KModul zu prüfen und aufzuzeichnen hat.
Wo tut es dieses nicht ?
Wenn nach der alten SpVO ein 'Regulator' verboten war, woraus wurde dies abgeleitet und warum ist er nun erlaubt ?
Bei der Prüfung der Gerätesoftware (Quelltext) wäre auch leicht der Relulator des Crown-Fighter erkennbar gewesen.
Warum sollte dies heute nicht mehr möglich sein ?
Der Quelltext müsste nur gepüft werden.
Regulatoren sind bei den heutigen GSG gang und gäbe.
Erlaubt oder nicht ?
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Die Aussage, dass man die Chance nicht genutzt hat, das gewerbliche Spiel komplett einzustampfen, ist allerdings sehr bezeichnend. ( Füchtenschnieder like )
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16
20.04.2009 16:25 |
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jasper
Kaiser
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@dieter116
[I]Die Aussage, dass man die Chance nicht genutzt hat, das gewerbliche Spiel komplett einzustampfen, ist allerdings sehr bezeichnend. ( Füchtenschnieder like)
Na dann sollte sie mal beim gewerblichen Spiel der Spielbanken anfangen!
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17
20.04.2009 18:14 |
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Meike
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Hallo Dieter,
wenn jemand Satzteile aus dem Zusammenhang heraus reißt und neu
zusammen setzt, um Stimmungsbilder erzeugen zu wollen, dann finde
ich dies allerdings sehr bezeichnend.
Gruß
Meike
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18
20.04.2009 19:07 |
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dieter116
König
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Dieter,
wenn jemand Satzteile aus dem Zusammenhang heraus reißt und neu
zusammen setzt, um Stimmungsbilder erzeugen zu wollen, dann finde
ich dies allerdings sehr bezeichnend.
Gruß
Meike |
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Na gut, ich nehme es zurück. War etwas vorschnell.
War ja doch anders gemeint.
Wenn jetzt noch jemand der Rechtsexperten hier Stellung zu meinen Fragen nehmen könnte ?
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19
21.04.2009 07:13 |
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RudiCartell
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Zitat: |
Original von dieter116
In der SpVO §13 ist klar geregelt was das KModul zu prüfen und aufzuzeichnen hat.
Wo tut es dieses nicht ?
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Ich bin kein Rechtsexperte, werde mich dennoch zu der zitierten Frage rückmelden.
Wenn man spitzfindig sein möchte, so ist bereits §13 (1) 1. vom jetzigen Kontrollmodul in vielen "aus der praxis" stammenden Geräten falsch aufgezeichnet bzw. diese Buchung wird dort autorisiert. Diese Geräte fressen (zu Beginn) zunächst mal 2 € und wandeln, die in Punkte um. Ist das nun mehr als 0,20 € in 5 Sekunden? Man müsste das mal genau mitzählen und messen. Ich vermute, dass es haarscharf an den Zeitlimits für die nächsten 0,20 € Abbuchung vorbeischrammt.
Hier ist aber wieder mal zu sehen, wie absurd die jetzige Definition seitens der Zulassungsbehörde ist, was für sie als "Spiel" zu werten ist. An den Haaren herbeigezogen!
Das Kontrollmodul gehört in eine vergossene extern beigestellte autonome Einheit, mit der revisionssicheren Speicherung aller relevanten Geschäftsvorfälle über die gesamte Lebensdauer. Niemals in ein integiertes Softwaremodul! An anderer Stelle meinst du, dass die Datenmengen ohne Zwischenspeicherung über die Lebensdauer der Geräte unmöglich zu managen seien, zudem fälschungsanfällig. Selbst wenn pro Tag 20000 dieser Geschäftsvorfälle anfallen würden, ergibt sich bei einer revisionssicheren Speicherung kaum mehr als 3GB pro Jahr (das ist schon sehr großzügig ausgelegt). Also kaum mehr als wir in unserem Fotoapparat oder handy stehts mit uns herumtragen. Auch die befürchtete nachträgliche Veränderung der Daten ist technisch keinerlei Problem, da vielfach bereist gelöst. Über informationstechnische Verfahren kann sicher erkannt werden, ob nachträglich etwas modifiziert wurde. Stand der Technik! Man muss nur gewollt werden...
Deinen Vorstoss zum Code-Review und der Quellcode Überprüfung unterstütze ich von Anbeginn. Zusätzlich verstehe ich nicht warum bei der Zulassung die erlaubten zusätzlichen möglichen/eingeräumten Überprüfungen nach §12 SpielV seitens der PTB nicht genutzt werden.
Gruß vom Rudi
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PS: Habe gemerkt, dass es hier etwas off topic ist und man sollte es deshalb bei der Diskussion zum Kontrollmodul einordnen oder im Geiste dort einfügen.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von RudiCartell: 21.04.2009 08:48.
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21.04.2009 08:31 |
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