Hochzeitsmesse |
Diana Schwarze

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Hallo zusammen,
bei uns im Landkreis finden gerade jetzt in der beginnenden Frühlingszeit in verschiedenen Kommunen sog. Hochzeitsmessen statt.
Bei diesen Veranstaltungen wird nichts verkauft. Es wird eine Brautmodenschau durchgeführt und es erfolgt die Präsentation von Brautmoden, Abendmoden, Herrenanzüge, Accessoires, Hochzeitsfrisuren, Hochzeitstorten, Trauringen etc.. Kurzum alles was zu einer Hochzeit gehört wird ausgestellt.
Muß der Veranstalter irgendetwas beantragen, um dieses Event durchführen zu können?
Ich habe keine Ahnung von diesem Thema
und freue mich wenn ihr mir einen Tipp geben könntet auf was geachtet werden muß. Ob eine Festsetzung - nach welchem § auch immer - erfolgen muß, oder, oder, oder.
Wer kann mir hierbei helfen?
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18.03.2011 10:36 |
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Solon
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*knecht*

Foren As
   
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Es handelt sich um eine Ausstellung nach § 65 GewO.
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2
21.03.2011 12:20 |
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Solon
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Diana Schwarze

Mitglied
 
Dabei seit: 12.12.2006
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3
22.03.2011 10:04 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Zitat: |
Original von *knecht*
Es handelt sich um eine Ausstellung nach § 65 GewO. |
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... wenn bejaht werden kann, dass ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete augestellt wird. Wenn jeder Wirtschaftszweig, der Waren oder Leistungen rund um Hochzeiten bereitstellt, nur ein Mal vertreten ist, können daran schon Zweifel bestehen.
Ich kenne Hochzeitsmessen so, dass sie oft in Möbelhäusern stattfinden und die so zu einem weiteren verkaufsoffenen Sonntag kommen.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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4
22.03.2011 13:53 |
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m.schiller
Haudegen
  

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Hab mal nachgeschaut. Mein Vorgänger hat die Veranstaltung vor zwölf Jahren hier als Jahrmarkt auf Dauer festgesetzt
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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5
22.03.2011 14:10 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Zitat: |
Original von m.schiller
Hab mal nachgeschaut. Mein Vorgänger hat die Veranstaltung vor zwölf Jahren hier als Jahrmarkt auf Dauer festgesetzt
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... was rechtwidrig wäre, wenn die Veranstaltung in einem Möbelhaus stattfinden würde (§ 69a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO).
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6
22.03.2011 14:13 |
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Diana Schwarze

Mitglied
 
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Die mir bekannten Veranstaltungen fanden mal in einer größeren Lokalität, mal im Foyer einer Kurklinik, mal in einem Bürgerhaus einer Kommune statt und verkauft wurde dabei nichts.
Wenn nun ein Jahrmarkt festgesetzt werden würde, so würde dies doch bedeuten, die Anbieter, Aussteller etc. könnten auch ihre Waren verkaufen.? Dies soll aber nun gerade Sonntags nicht zugelassen werden.
Bleibt also letztendlich nur die Ausstellung nach § 65 GewO übrig???
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22.03.2011 15:00 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
eine Festsetzung ist nur erforderlich, wenn der Veranstalter von den so genannten „Marktprivilegien“ profitieren will (z. B. Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht, Befreiung von den Ladenschlusszeiten).
Soll die Veranstaltung festgesetzt werden, so muss sie einem Veranstaltungstyp der §§ 60b, 64ff. GewO entsprechen.
Deshalb muss die Behörde im Verfahren prüfen:
Handelt es sich um eine
"zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt." (Messe, § 64 GewO)
eine
„zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.“ (Ausstellung, § 65 GewO),
eine
„im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.“ (Spezialmarkt, § 68 Abs. 1 GewO)
oder eine
„im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.“ (Jahrmarkt, § 68 Abs. 2 GewO).
Die Festsetzung kann dann nur in der betreffenden Veranstaltungsart erfolgen. D. h. die Behörde kann nicht zwischen mehreren Veranstaltungstypen „wählen“.
Die Festsetzung kann nur aus den in § 69a GewO genannten Gründen abgelehnt werden. Zu den dort genannten öffentlichen Interessen zählt auch das Sonn- und Feiertagsrecht. Dass eine solche Veranstaltung an einem Sonntag nicht festgesetzt werden dürfte, sehe ich aber nicht. Selbst gelegentliche Trödelmärkte wurden z. T. von der Rechtsprechung an Sonntagen zugelassen, wenn sie eine bestimmte Anzahl nicht übersteigen. Oft orientiert man sich dabei an der Zahl der nach Ladenschlussrecht zulässigen verkaufsoffenen Sonntage, so dass in Sachsen bis zu fünf Veranstaltungen, bei denen ein Verkauf von Waren stattfindet, festsetzbar sein dürften.
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22.03.2011 16:01 |
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Gewerbemäusle

Doppel-As

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aus dem sonnigen Süden
Vielleicht steh ich jetzt total auf dem Schlauch. Aber ich frage mich: warum denn überhaupt eine Festsetzung
Es wird nichts verkauft sondern nur vorgeführt - also brauche ich keine Befreiung vom Ladenschlussgesetz.
Die Veranstaltung findet in einer Halle oder ähnlichem statt, so dass ich auch das Sonn- und Feiertagsgesetz nicht wirklich tangiere.
Geht es hier also nur noch um die Reisegewerbekarte? Es erfolgt ja aber doch kein Verkauf, so dass ich hier das Erfordernis einer RGK nicht unbedingt sehe
Bitte helft mir auf die Sprünge - denn bei uns finden diese Hochzeitsmessen regelmäßig ohne irgend eine Festsetzung statt
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23.03.2011 06:58 |
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Weinheim
Doppel-As
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aus Nordbaden,
zum Thema "Hochzeitsmesse" hat übrigens der sog. "AUMA" -Ausstellungs- und Messeauschuss der Deutschen Wirtschaft eV bereits vor einigen Jahren auf die richtige Zuordnung Wert gelegt. Das angehängte Infoschreiben haben wir seinerzeit von der IHK zur Kenntnis und mit der Bitte um Information an entsprechende Anfrager erhalten.
Meines Erachtens ist in BW hierfür insbesondere § 6 FTG BW maßgebend. Unser LadÖG -das Ladenschlussgesetz gibts ja in dieser Form nicht mehr-ist außen vor (vgl. § 10 LadÖG BW).
§ 6.(1) FTG An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Ob etwas verkauft wird oder nicht, ist nicht relevant. Wenn die öffentliche Veranstaltung an einem Sonn- od. Feiertag stattfindet, reicht aus, dass sie öffentlich bemerkbar ist (egal, ob im freien oder in einer Halle). Die Negativabgrenzung nach Abs. 3 findet auf das Messewesen keine Anwendung.
In diesem Fall müssen neben der IHK auch die kirchlichen Stellen angehört werden. Falls die Ausstellung ("Hochzeitsmesse") an einem Sonn-oder Feiertag nach § 69 GewO festgesetz wird, muss nach § 12 Abs. 1 FTG eine Ausnahmegenehmigung erteiit werden.
Dateianhang: |
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11
23.03.2011 14:34 |
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