Thema: § 38 / Vertrieb von Edelmetallen |
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Edelmetall-Zertifikate sind strukturierte Anlageprodukte für Edelmetalle. Zum Beispiel bieten Banken zahlreiche solcher strukturierte Anlagezertifikate an, bei denen man u. a. in Edelmetalle investieren kann. Kurz gesagt, eine Kapitalanlage. Mehr weiß ich auch nicht.
Aber nochmal zurück zur Frage. Wenn in der GewA1 drin steht - Vertrieb von Edelmetallen - bedeutet das für mich reinweg, Verkauf von Edelmetallen und fällt somit unter § 38 GewO.???
VG Diana
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Thema: § 38 / Vertrieb von Edelmetallen |
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Hallo zusammen,
laut § 38 Abs. 1 Nr. 1c GewO gehört der An- und Verkauf von Edelmetallen etc. zu den überwachungsbedürftigen Gewerben.
Mir liegt jetzt eine GewA1 vor, indem der Gewerbetreibende u. a. die Tätigkeit "Vermittlung und VERTRIEB von Edelmetallen" angibt. Daraufhin habe ich ihn aufgefordert, das entsprechende Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem GZR zu beantragen.
In dem darauffolgenden Telefonat teilte mir der Gewerbetreibende mit, dass es sich bei dem Vertrieb nicht um Verkauf im üblichen Sinne handelt (????) und es sich nicht um Edelmetall sondern nur um Edelmetallzertifikate handelt.
Ich bin ja der Meinung Vertrieb = Verkauf und Edelmetalle und Edelmetallzertifikate sind auch 2 paar Schuhe. Entweder der Gewerbetreibende ändert seine GewA1 oder reicht die erforderlichen Unterlagen ein.
Sehe ich das richtig oder gibt es doch irgendwo ein Schlupfloch?
VG Diana
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Thema: Hochzeitsmesse |
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Die mir bekannten Veranstaltungen fanden mal in einer größeren Lokalität, mal im Foyer einer Kurklinik, mal in einem Bürgerhaus einer Kommune statt und verkauft wurde dabei nichts.
Wenn nun ein Jahrmarkt festgesetzt werden würde, so würde dies doch bedeuten, die Anbieter, Aussteller etc. könnten auch ihre Waren verkaufen.? Dies soll aber nun gerade Sonntags nicht zugelassen werden.
Bleibt also letztendlich nur die Ausstellung nach § 65 GewO übrig???
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Thema: Hochzeitsmesse |
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Hallo zusammen,
bei uns im Landkreis finden gerade jetzt in der beginnenden Frühlingszeit in verschiedenen Kommunen sog. Hochzeitsmessen statt.
Bei diesen Veranstaltungen wird nichts verkauft. Es wird eine Brautmodenschau durchgeführt und es erfolgt die Präsentation von Brautmoden, Abendmoden, Herrenanzüge, Accessoires, Hochzeitsfrisuren, Hochzeitstorten, Trauringen etc.. Kurzum alles was zu einer Hochzeit gehört wird ausgestellt.
Muß der Veranstalter irgendetwas beantragen, um dieses Event durchführen zu können?
Ich habe keine Ahnung von diesem Thema
und freue mich wenn ihr mir einen Tipp geben könntet auf was geachtet werden muß. Ob eine Festsetzung - nach welchem § auch immer - erfolgen muß, oder, oder, oder.
Wer kann mir hierbei helfen?
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Thema: Verkauf von Weihnachtsbäumen |
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Hallo und
aus Borna,
ich hab da mal ne Frage.
Die Weihnachtszeit rückt wieder langsam heran und die Weihnachtsbaumverkäufer
beantragen (wie alle Jahre wieder) ihre RGK.
Jetzt erhielt ich eine Anfrage, warum denn der Verkauf der Weihnachtsbäumchen nicht mit unter den § 55 a Abs. 1 Nr. 1 fällt, da es sich ja doch hierbei auch um einen besonderen Anlass handelt - Weihnachten halt.
Anzumerken ist noch dass es sich nicht um selbstgewonnene Erzeuignisse handelt.
Persönlich bin ich der Meinung das Weihnachten zwar etwas besonderes ist aber für die Bäumchenverkäufer weiterhin RGK-pflichtig bleibt.
Wollt mal horchen wie Ihr dass so seht.
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