Anwendung § 38 GewO - ja oder nein |
Antje Kühling
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Anwendung § 38 GewO - ja oder nein |
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Hallo liebe Foren-Mitglieder,
heute habe ich auch mal wieder eine Frage. Ich brüte gerade über einer Gewerbeanmeldung eines ausländischen Mitbürgers. Als Tätigkeit wurde hier angegeben: "Freier Handelsvertreter für die Vermittlung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen und Kfz-Ersatzteilen".
Kann ich hier den § 38 GewO anwenden und eine Vorlage des Führungszeugnisses sowie der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangen?
Ich würde es machen. Bin mir aber nicht sicher.
Liebe Grüße aus dem Landkreis Leipzig
Antje Kühling
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1
16.11.2010 11:32 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Anwendung § 38 GewO - ja oder nein |
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aus Rheinhessen,
in dem von Dir beschriebenen Fall würde ich auch ein FZ und eine GZR-Auskunft verlangen. Zum einen ist Handelsvermittlung auch Handel i. S. des § 38 GewO, zum anderen kannst Du dich auf den § 38 Abs. 2 GewO berufen der Dir ja ermöglicht den Katalog auszuweiten. Außerdem musst Du ja keine konkrete Gefahr belegen, sondern lediglich deine Besorgnis
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
16.11.2010 11:58 |
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Solon
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Robert
Routinier
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RE: Anwendung § 38 GewO - ja oder nein |
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M. E. fällt diese gewerbliche Tätigkeit voll in den § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GewO, da es für mich nur ein andere Formulierung für den An- und Verkauf ist!
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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3
16.11.2010 13:06 |
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Antje Kühling
Mitglied
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Themenstarter
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RE: Anwendung § 38 GewO - ja oder nein |
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für die Antworten.
Ich war auch schon soweit, dass ich die Überprüfung auf alle Fälle vornehmen werde.
Passieren kann nichts und wir sind auf der sicheren Seite.
Liebe Grüße aus dem Leipziger Land
Antje Kühling
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4
22.11.2010 12:06 |
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Marcel Fromm
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Da ich seit neuestem laut der Verwaltungskostenordnung des Landes Thüringen 40 Euro für die Überprüfung der Zuverlässigkeit bei Gewerbeanzeigen, die unter § 38 Abs. 1 GewO fallen, erheben soll/muss, wollte ich mal anfragen, was genau ihr bei dieser sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfung alles "anstellt". Bisher habe ich lediglich FZ + GZR beantragen lassen. Aber soll das die ganze Prüfung gewesen sein, wenn FZ + GZR keine Eintragungen enthalten?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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5
22.02.2011 14:28 |
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Robert
Routinier
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Hallo Marcel,
bei Erteilung von Gaststätten- und Spielhallenerlaubnissen muss ich auch die Zuverlässigkeit überprüfen. Neben dem FZ und dem GZR, verlange ich noch die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und der Stadtkasse und die Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass der Betreffende nicht in der Schuldnerkartei eingetragen.
Denn die Zuverlässigkeitsprüfung sollte sich nicht nur auf strafrechtliche Belange beziehen, auch die finanzielle Seite muss geprüft werden.
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
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6
22.02.2011 18:00 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Im § 38 Abs. 1 letzter Satz GewO heißt es: "Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen."
Existiert eine Bußgeldvorschrift für den Gewerbetreibenden, dass, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt, er ordnungswidrig handelt???
Wenn ihr die Auskünfte von Amts wegen einholt, stellt ihr die Gebühren dem Gewerbetreibenden in Rechnung???
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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7
11.03.2011 10:46 |
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Antje Kühling
Mitglied
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Hallo,
ich stelle die Beantragung (von Amts wegen) des Führungszeugnisseses und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister mit ca. 10,00 - 15,00 € in Rechnung.
Bis jetzt gab es auch keine Probleme.
Aber ich habe noch ein anderes Problem.
Wir überprüfen die Gewerbetreibenden, welche unter den § 38 GewO fallen, einmal und dann nie wieder. Wäre es hier nicht auch sinnvoll, wenn eine Überprüfung vielleicht aller 3 Jahre gemacht werden könnte?
Liebe Grüße aus dem Landkreis Leipzig
Antje Kühling
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8
16.03.2011 10:20 |
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