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» Anwendung § 38 GewO - ja oder nein «

 Moin   aus Rheinhessen,
in dem von Dir beschriebenen Fall würde ich auch ein FZ und eine GZR-Auskunft verlangen. Zum einen ist Handelsvermittlung auch Handel i. S. des § 38 GewO, zum anderen kannst Du dich auf den § 38 Abs. 2 GewO berufen der Dir ja ermöglicht den Katalog auszuweiten. Außerdem musst Du ja keine konkrete Gefahr belegen, sondern lediglich deine Besorgnis  Augen rollen  



Gepostet am 16.11.2010 um 11:58 von:
Benutzer: Rheinhesse
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