Hautpwohnsitz oder Nebenwohnsitz |
Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Landmann/Rohmer Gewerbeordnung § 61 Rdn. 5 sagt dazu:
Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist dort, wo der Gewerbetreibende tatsächlich länger, mit einer gewissen Regelmäßigkeit verweilt, insbesondere seinen beruflichen und familären Daseinsmittelpunkt liegt. Abwesenheit - wie Reisen, Urlaub, längere Besuche, selbst ein zweijähriger Klinikaufenthalt ändert den gewöhnlichen Aufenthaltsort ebenso wenig wie eine formelle (Einwohner-)Meldung an einem anderen Ort.
Am ehesten ist Ihnen geholfen, wenn Sie Kontakt mit Ihrem Gewerbeamt (Nebenwohnsitz) aufnehmen.
MfG, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
24.08.2010 09:30 |
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Solon
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Stralsundchen
Tripel-As
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rn
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Wobei man nicht außer Acht lassen sollte, dass die "Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners" ist. (§ 15 (2) 1 Thüringer Meldegesetz) D.h. doch sofern der regelmäßige Aufenthalt sich auf den hier offiziellen Nebenwohnsitz beschränkt, dürfte es sich wohl eher um einen Hauptwohnsitz handeln was dann melderechtlich angezeigt werden muss. Oder?!
Grüße aus dem Norden...
__________________
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3
24.08.2010 10:49 |
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