Forum-Gewerberecht

» Hautpwohnsitz oder Nebenwohnsitz «

Landmann/Rohmer Gewerbeordnung § 61 Rdn. 5 sagt dazu:

[I]Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist dort, wo der Gewerbetreibende [B]tatsächlich[/B] länger, mit einer gewissen Regelmäßigkeit verweilt, insbesondere seinen [U]beruflichen und familären Daseinsmittelpunkt[/U] liegt. Abwesenheit - wie Reisen, Urlaub, längere Besuche, selbst ein zweijähriger Klinikaufenthalt ändert den gewöhnlichen Aufenthaltsort ebenso wenig wie eine formelle (Einwohner-)Meldung an einem anderen Ort. [/I]

Am ehesten ist Ihnen geholfen, wenn Sie Kontakt mit Ihrem Gewerbeamt (Nebenwohnsitz) aufnehmen.

MfG, Steffen Balzer



Gepostet am 24.08.2010 um 09:30 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
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