Videothek mit Verkauf von verpackten Lebensmitteln ? |
Sorgenschweinchen
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Videothek mit Verkauf von verpackten Lebensmitteln ? |
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Hallo liebe Forenfans,
heute hat es mich erwischt - ich muss mal fragen, wie Ihr das macht. Bei mir gibt es eine Videothek, die neben Videos und DVDs auch verpackte Lebensmittel verkauft (Chips, Cola u.dergl.). Und zwar nicht nur so an der Theke, sondern mit 3 Regalen, die ca. 1/6 des Ladengeschäftes ausmachen. Jetzt kam hinzu noch Werbung für einen Süßigkeitenvertrieb. Dazu wurde auf eine Homepage hingewiesen, von der man demnächst auch online bestellen kann. Ich habe deshalb dazu aufgefordert das aus meiner sicht zusätzliche Gewerbe "Einzelhandel mit verpackten Lebensmitteln" anzumelden. Als Antwort wurde mir gesagt, dass Zusatzverkäufe in Videotheken erlaubt seien. Natürlich keine Rechtsquelle. Und ich kann in den Kommentaren (jetzt habe ich ja sogar den LR-Kommentar) nichts dazu finden. Ich meine ja, dass ab einer solchen Menge und auch Bewerbung es sich um Einzelhandel handelt, der auch dem Ladenschluss unterliegt. Was meint Ihr und wo steht das... ?
Gruß und schon mal
fürs dürber nachdenken
Bluminante
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1
20.03.2006 10:00 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Videothek mit Verkauf von verpackten Lebensmitteln ? |
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Liebe Bluminante,
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, wenn der Betrieb auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Selbstverständlich ist es zulässig, mehrere Gewerbe gleichzeitig zu betreiben. Der Einezlhandel mit Junk-Food (Chips, Erdnüsse und sonstiges, beim Bildschirmkonsum vertilgtes, fetthaltiges, süchtig machende Nahrungsergänzungsmittel - einmal geploppt, nie mehr gestoppt) ist daher auch neben einer Dienstleistung wie dem Vermieten von DVD - Filmen zulässig.
Dieses Zusatzangebot wird in manchen/vielen Videotheken angeboten, dürfte aber noch nicht als allgemein geschäftsüblich anzusehen sein. Dies ist eher eine praktische als eine rechtliche Frage. Wenn also beide Gewerbe nebeneinander betrieben werden, ist dies in der Gewerbeanmeldung zu vermerken, oder nachträglich umzumelden.
Diese Feststellung ist eine Momentaufnahme und von der weiteren Entwicklung des Gewerbes abhängig.
So unterliegt ein Handel in dem von Ihnen geschilderten Umfang sicher dem Ladenschluss, da Waren in einer Verkaufsstelle feilgehalten werden. Der entsprechende Verkaufsbereich ist dann ab 20.00 Uhr zu schließen. Wenn aber der Ladenschluss fällt, wird das lukrative Zusatzgeschäft nach 20.00 Uhr rentabel und dann möglicherweise geschäftsüblich. Das Gewerberecht ist hier offen und entwickelt sich mit der Wirtschaft weiter.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
20.03.2006 12:06 |
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Solon
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Felix Krämer
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RE: Videothek mit Verkauf von verpackten Lebensmitteln ? |
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Hallo aus Alzenau,
grundsätzlich sehe ich das auch so, wie Kollege Kirchhammer aus Ingolstadt. Mit der Überwachung des Ladenschlussgesetzes wird es aber schwierig. Meist gibt es nämlich keinen "extra Verkaufsstand", sondern die verpackten Lebensmittel werden an der bestehenden Theke, wo man auch die Videos/DVDs ausleihen kann, vertickt.
Klar, der Verkauf muss ab 20.00 Uhr eingestellt werden, aber wie überprüfen?
Gruß
Felix Krämer
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3
20.03.2006 13:21 |
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Ingolstadt
König
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RE: Videothek mit Verkauf von verpackten Lebensmitteln ? |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
meine Stellungnahme bezieht sich auf die Rechtslage, nicht die Lebenswirklichkeit. Nachdem die Videothek sowieso geöffnet ist, wird die Nachtruhe durch den zulässigen Bereich gestört, nicht durch den untergeordneten Verkauf. Der Arbeitsschutz kann durch das Ladenschlussgesetz nicht gewährleistet werden, da das Personal auch ohne Verkaufstätigkeit nach Ladenschluss beschäftigt wäre.
Es gibt daher kein Schutzgut, dass von den Behörden unbedingt verteidigt werden müsste. Ein Zweck des LadSchlG ist auch noch der lautere Wettbewerb, da können sich die Mitbewerber selber helfen. Da das Junk-Food in der Videothek genauso teuer ist wie an der Tankstelle wachsen Aldi, Lidl und der EDEKA keine grauen Haare wegen ein paar nicht verkauften Pringles.
Da wir unsere wertvolle Arbeitskraft nicht unbedingt mit Bagatellen vergeuden, sondern lieber einigen Betrügern und Wirtschaftskriminellen die Suppe versalzen sollten, können wir hier getrost auf die Selbstheilungskräfte der Wirtschaft vertrauen. Wenn jemand überschüssige Kapazitäten hat, kann er ja mal prüfen, inwieweit das Sortiment an Tankstellen noch mit § 2 Abs. 3 LadSchlG im Einklang steht. Es würde sich auch anbieten zu prüfen, ob es nach der PAngV zulässig ist, den Preis von Kraftstoff in Bruchteilen eines gesetzlichen Zahlungsmittels anzugeben.
Also: Auskünfte erfolgen nach Recht, Gesetz, Einsatz des gesamten Wissens und mit moralischer Integrität. Für Abweichungen vom Gesetz sind andere zuständig, hier gilt das 11. Gebot. Die Überwachung liegt nach OWiG im Ermessen der Behörde und richtet sich danach, ob es notwendig und insgesamt sachgerecht, einen Verstoß zu unterbinden oder zu sanktionieren.
__________________ Thomas Kirchhammer
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4
20.03.2006 14:04 |
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Sorgenschweinchen
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Themenstarter
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Vielen Dank für die Hilfe ! Die kam gerade noch rechtzeitig, kurz später rief der Betreiber an und erklärte mir, was sein Steuerberater meint. Als ob mich das interessiert...
Aber das mit der Tankstelle und der PAngV mach ich mal, wenn hier doch noch mal gestreikt wird
Gruß aus dem hohen Norden
Bluminante
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5
20.03.2006 14:20 |
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