GewerbeamtEssen
Jungspund
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Prostitution |
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In letzer Zeit wurde bei uns immer wieder die Frage gestellt, ob man die Tätigkeit der Prostitution als Gewerbe anmelden kann.
Laut Info-Center von GO! ist die Tätigkeit als Gewerbe anzusehen und somit bei der örtlichen Gewerbemeldestelle anzuzeigen.
Nach dem letzten uns hier vorliegendem Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NW vom 24.06.2002 sowie dem Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" vom 18./19.6.2002 ist die Tätigkeit nicht als Gewerbe zu behandeln und somit ist es nicht möglich eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Haben wir in Essen irgendwas verpennt oder kann uns jemand eine konkrete, aktuelle Verfahrensweise nennen.
Mit Grüßen aus Essen
Gewerbemeldestelle
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1
24.06.2005 08:13 |
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Solon
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Prostitution |
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mal wieder aus Meppen.
Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat hierzu folgende Empfehlung rausgegeben:
1. Die Prostitution ist auch nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kein Gewerbe im Sinne der GewO. Selbständige Prostituierte müssen daher kein Gewerbe anzeigen, entsprechende Anzeigen sind abzuweisen. (m.E. aber Gewerbe im steuerlichen Sinn)
2. Bordellbetreiber/-innen sind als Gewerbetreibende anzuerkennen und haben ihr Gewerbe anzuzeigen.
Weiterhin gibt es noch zwei Punkte zu Gaststätten mit Anbahnungsbetrieb und zum § 35 GewO.
Diese Empfehlung ist mir im April 2005 noch vom Wirtschaftsministerium Hannover übersandt worden. Wir handhaben das hier auch in diesem Sinne.
Schönen Gruß aus Meppen und
munter bleiben, Hubert Steinmetz 8)
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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2
24.06.2005 09:49 |
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Solon
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Gert Lindke unregistriert
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Guten Morgen aus Osnabrück,
nach wie vor gilt das Ergebnis des Bund-Länder- Ausschusses, zumindestens in Niedersachsen.
Eine interessante Broschüre als Download des Kommunalen Kriminalpräventionsrat gibt es unter http://www.lpr.niedersachsen.de
Ein sonniges WE.
Gert Lindke
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3
24.06.2005 10:31 |
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C. Schröder
König
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Hallo Kollegen,
entgegen des uns auch bekannten Erlasses nehmen wir die Gewerbeanzeigen weiterhin entgegen. Wir fordern die Damen jedoch nicht auf sich hier zu melden. Wir haben hierdurch schon mehrfach den Kollegen der Kripo oder der Ausländerbehörden helfen können. Eine Kopie des Ausweises wird grundsätzlich zur Gewerbeanzeige genommen.
Gruß aus Löhne
Claudia Komnick
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4
24.06.2005 12:50 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Tag, Frau Komnick und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Die von Herrn Lindke zitierte Broschüre des LPR gibt es in zwei Ausferitigungen, einmal für"s Milieu und einmal für Verwaltungen. In dieser Verwaltungs-Abhandlung wird ganz deutlich gesagt, dass die Ausübung der Prostitution als "höchstpersönliche" Dienstleistung kein Gewerbe ist. Damit kann § 14 GewO nicht greifen, denn wo nix Gewerbe, da nix Gewerbeordnung!
In dieser Broschüre wird zudem auch weitestgehend erläutert, warum und weshalb der Gesetzgeber in seiner unerschöpflichen Weitsicht und Weisheit das Prostitutionsgesetz geschaffen hat und was sich im Laufe der Zeit noch alles durch Rechtsprechung herauskristallisieren soll.
Vielleicht erschliesst sich dann auch mir der Unterschied einer "höchstpersönlichen" Dienstleistung anderer Gewerbetreibender zu denen der Prostituierten; z. B. die der Masseusinnen und Masseure, die nur zur Entspannung und zur Freude der behandelten Person massieren (also keine Liebe gegen Entgelt machen!) aber auf Grund ihrer Tätigkeit ein Gewerbe anzumelden haben. Oder z. B. die der "Geistheiler", die ja nach neuester Rechtsprechung nun ebenso Gewerbetreibende sind, wie die "Berufsbetreuer" (s. Gewerbearchiv 6/2005).
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
24.06.2005 16:12 |
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GewerbeamtEssen
Jungspund
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RE: Prostitution |
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Guten Morgen,
danke das es beim Go!-Infocenter jetzt auch abgeändert wurde, jetzt kann man den vorsprechenden Prostituierten die Seite ausdrucken und mitgeben.
Schönen Tag noch
GewerbeamtEssen
Schroer und Blum
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6
26.07.2005 10:13 |
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GewerbeamtEssen
Jungspund
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RE: Prostitution |
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Hallo,
warum wurde das Go! Infocenter wieder abgeändert, so dass dort die Prostitution wieder als anmeldepflichtig dargestellt wird.
Gruß aus Essen
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7
19.09.2005 09:45 |
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Dr. Michaela Hoke
Grünschnabel
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihren Hinweis auf die fehlerhafte Anzeige im Infocenter Gewerbeanmeldung NRW. Es handelte sich um ein technisches Problem, das mittlerweile gelöst ist. Sie finden im Infocenter jetzt wieder das "richtige" Ergebnis mit dem Hinweis auf den Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht".
Mit freundlichen Grüßen aus Köln
Dr. Michaela Hoke
Dr. Malcher Unternehmensberatung
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8
26.10.2005 08:56 |
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Bornhöft
Jungspund
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Hallo und schönen guten Tag,
ich möchte noch einmal das Thema Prostitution aus gewerberechtlicher Sicht diskutieren...
Folgender Fall:
Im Rahmen einer Kontrolle eines Bordelles werden eine deutsche, eine polnische und eine ukrainische Prostituierte aufgegriffen. Keine von diesen drei Prostituierten ist beim Bordellbetreiber sozialversicherungsrechtlich beschäftigt. Alle drei mieten für Ihre Dienstleistungen eines der bereitsstehenden Zimmer.
1. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit?
2. Wie ist der o.g. Sachverhalt demzufolge ausländerrechtlich zu beurteilen?
3. Wie erfährt der Fiskus von der selbständigen Betätigung?
4. Wie kann das gewerbsmäßige Tun -auch zum Schutz der Prostituierten- überhaupt überwacht werden?
5. Was glauben Sie, wohin die millionenschweren Umsätze eigentlich fließen?
6. Könnte es nicht doch ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sein?
7. Was spricht wirklich für und was gegen gegen eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO?
8. Müsste der Bund/Länderausschuss hier gegebenfalls nacharbeiten?
Gruß aus Eutin
Michael Bornhöft
__________________ Farvel
Michael Bornhöft
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9
21.09.2006 16:43 |
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pmcolonia
Routinier
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Also:
Das Verrückte bei der Sache ist, dass man das Betreiben eines Bordells anmelden muss und sogar Prostituierte gegen Lohn anstellen darf, aber andererseits die Prostitutionstätigkeit keine Gewerbeausübung ist.
Da hat der Gesetzgeber mal wieder etwas gewollt - Verbesserung der Rechtsstellung der Prostituierten. Er erkennt an, dass Prostitution ein Beruf ist, ansonsten wäre die Anstellung einer Prostituierten im Bordell gegen Lohn nicht möglich. Aber wenn man es selbstständig ausübt, dann ist es kein Gewerbe.
Beim besten Willen, wenn Prostitution eine höchstpersönliche Dienstleistung ist, warum bedarf es dann des Betreiben es Bordells? Die Damen können sich doch irgendwo einmieten, zahlen Ihre Miete und das war es an. Dafür brauche ich doch kein Bordell!
Warum ist dann Prostitution in bestimmten Stadtgebieten nicht erlaubt, während andere Dienstleistungen erlaubt sind?
Da kann man Fragen über Fragen stellen. Ich glaube, die Gesellschaft ist noch immer nicht soweit anzuerkennen, dass es Menschen gibt, die -freiwillig - Ihren Körper gegen Geld verkaufen/vermieten. Erst wenn das Klick macht in den Gehirnen dieser Mitmenschen, dann haben Prostituierte eine Chance voll anerkannt zu werden. Das wird aber sicherlich noch lange, lange Zeit dauern.
Hinsichtlich der Pflichten jedenfalls existiert die Anerkennung der Prostituierten seitens des Staates schon lange. Zur Zahlung von Steuern werden sie herangezogen.
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10
22.09.2006 07:54 |
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Bornhöft
Jungspund
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Aber woher soll das Finanzamt denn von der Ausübung der Prostitution erfahren?
Sollten wir nicht alle selbständigen Prostituierten auffordern, das Gewerbe nach § 14 GewO anzuzeigen? § 14 verfolgt schließlich den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zhal und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.
Der EuGH hat sogar die Prostitution als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen und unter den Begriff der Selbständigen Erwerbstätigkeit subsumiert.
Und wie steht es mit der ausländerechtlichen Beurteilung? Die polnische Prostituierte darf sich als Selbständige mit der EU-Freizügigkeitsbescheinigung in Deutschland legal aufhalten und der Prostitution legal nachgehen. Die EU-Freizügigkeitsbescheinigung wird aber nur in Verbindung mit einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erteilt. Warum soll sie sich als Tänzerin oder Ähnlichem ausgeben, wenn sie tatsächlich der Prostitution nachgeht?
Gruß aus Eutin
Michael Bornhöft
__________________ Farvel
Michael Bornhöft
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11
22.09.2006 11:53 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
heute wurde ein Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten veröffentlicht.
Pressemitteilung der Bundesfamilienministerin vom 24.01.2007:
Den 82-seitigen Bericht gibt's als Dateianhang bzw. hier online:
Auszug aus den Schlußfolgerungen des Bericht:
Zitat: |
Die Bundesregierung wird im Benehmen mit den Bundesländern prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen gewerberechtlichen Instrumenten die Kontrolle von gewerblichen Betätigungen im Zusammenhang mit sexuellen Dienstleistungen effizienter gestaltet werden kann. In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Einführung einer Genehmigungspflicht für Bordelle, bordellartige Betriebe und andere Betriebe mit Bezug zu sexuellen Dienstleistungen zu prüfen sein. |
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__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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12
24.01.2007 15:42 |
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René Land
Administrator
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Hallo nach Gera,
vielen Dank für die interessante Information. Besonders Ziffer 6 liest sich in Zeiten der steten Deregulierung sehr interessant. Ich bin jedenfalls gespannt, welche konkreten Vorschläge uns gewerberechtlich ins Haus stehen.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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13
25.01.2007 13:06 |
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Puz_zle
Foren Gott
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VG Stuttgart: Untersagung Bordellbetrieb |
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aus Thüringen,
VG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2007 - Az. 1 K 5339/07 -
Pressemitteilung des VG vom 14.11.2007
Quelle: http://vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/12...ml?ROOT=1192939
Zitat: |
Kein Bordell in Gemeinden unter 35 000 Einwohnern
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2007 den Eilantrag eines Bordellbetreibers wegen der Untersagung eines bordellartigen Betriebs zurückgewiesen, weil der Betrieb gegen die Prostitutionsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 verstößt. Danach ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Dieses Prostitutionsverbot hat auch noch heute seine Gültigkeit.
Dem Betreiber (Antragsteller) war am 04.10.2007 mit sofortiger Wirkung die Führung eines bordellartigen Betriebes untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 angedroht worden. Der Betrieb befindet sich in einer im Nordosten Baden-Württembergs gelegenen Stadt mit ca. 22 500 Einwohnern.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erlassene Untersagungsverfügung vom 04.10.2007 sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Führung des bordellartigen Betriebs stelle einen Verstoß gegen die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 03.03.1976 - Prostitutionsverordnung - und damit einen Verstoß gegen die öffentlichen Sicherheit dar. Nach § 1 der Prostitutions-verordnung sei es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Das in dieser Vorschrift geregelte Prostitutionsverbot sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere werde durch das Prostitutionsverbot nicht unzulässig in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit und des Eigentums eingegriffen. Durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Denn die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz habe die Bedeutung des Jugendschutzes in keiner Weise relativiert. Insbesondere begründe das Prostitutionsgesetz und der in ihm zum Ausdruck kommende Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Prostitution keine Notwendigkeit, nunmehr den Nachweis einer konkreten Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes im Gebiet einer bestimmten Gemeinde oder Teilen hiervon zur Voraussetzung für die Fortgeltung bestehender Prostitutionsverbote zu erheben. Zwar mögen Angebot und Nachfrage entgeltlichen Geschlechtsverkehrs als solche nicht mehr allgemein und in jeder Hinsicht einem gesellschaftlichen Unwerturteil unterliegen. Dies bedeute aber noch nicht, dass sich die vom Prostitutionsbetrieb ausgehenden Gefahren für heranreifende Jugendliche derart vermindert hätten, dass die Gültigkeit bestehender, auf eine abstrakte Gefährdungslage gestützter Sperrgebietsverord-nungen in Frage gestellt werden müsse.
Die Stadt habe die Untersagungsverfügung auch gegen den Antragsteller als Betreiber eines bordellartigen Betriebs richten dürfen, da dieser als Handlungsstörer polizeipflichtig sei. Dass die Störung der öffentlichen Sicherheit gleich wirksam und schnell auch durch eine polizeiliche Inanspruchnahme der die Prostitution in den Räumen des Antragstellers ausübenden Personen beseitigt werden könne, sei schon im Hinblick auf den wechselnden Personenkreis nicht er-sichtlich. Soweit sich der Antragsteller auf die Kosten für die von ihm gemietete Wohnung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass eine zweckentsprechende Ver-wendung der in einem Wohngebiet liegenden Wohnung nach wie vor möglich bleibe. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtens.
Gegen diesen Beschluss (1 K 5339/07) ist die Beschwerde an den Verwaltungs-gerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann. |
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_________________________________________________________
Mit dem Aktionsplan II der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen Drucksache 16/6584 vom 28. 09. 2007 - durch den Bundesrat am 09.11.2007 befürwortet - sollen die o. g. Schlußfolgerungen aus dem Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten weiter umgesetzt werden.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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14
15.11.2007 19:28 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
das Bundesverfassungsgericht hat sich kürzlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. Sperrbezirksverordnungen befasst und diese bejaht:
Pressemitteilung des BVerfG vom 19. Mai 2009 >
Beschluss des BVerfG vom 28.04.2009, Az.: 1 BvR 224/07 >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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15
20.05.2009 06:14 |
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Sigi2910
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RE: Sperrbezirksverordnung |
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Das MfFSFuJ hat was hinsichtlich Regulierung der Prostitution und Prostitutionsstätten herausgegeben...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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16
24.06.2009 15:37 |
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Anni
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Nun muss ich das Thema auch noch mal aufgreifen.
Ich habe mir auch den Kommentar zu § 14 GewO wegen der Prostituierten durchgelesen. Daraus geht nur hervor, dass geteilte Meinungen wegen der Anmeldung herrschen.
Wie wird dies denn nun gehandhabt?!
Gewerbe ja oder nein?
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17
31.05.2010 15:40 |
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Anni
Routinier
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Super. Danke für das Protokoll.
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19
01.06.2010 07:01 |
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Roland Kissau
Kaiser
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Gern geschehen! Weitere Hinweise zu der Thematik kann ich nicht geben, da wir (zumindest offiziell) keine derartigen DienstleisterInnen im Ort haben
!
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20
01.06.2010 07:13 |
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