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Tag, Frau Komnick und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Die von Herrn Lindke zitierte Broschüre des LPR gibt es in zwei Ausferitigungen, einmal für"s Milieu und einmal für Verwaltungen. In dieser Verwaltungs-Abhandlung wird ganz deutlich gesagt, dass die Ausübung der Prostitution als "höchstpersönliche" Dienstleistung kein Gewerbe ist. Damit kann § 14 GewO nicht greifen, denn [B]wo nix Gewerbe, da nix Gewerbeordnung![/B]

In dieser Broschüre wird zudem auch weitestgehend erläutert, warum und weshalb der Gesetzgeber in seiner unerschöpflichen Weitsicht und Weisheit das Prostitutionsgesetz geschaffen hat und was sich im Laufe der Zeit noch alles durch Rechtsprechung herauskristallisieren soll.

Vielleicht erschliesst sich dann auch mir der Unterschied einer "höchstpersönlichen" Dienstleistung anderer Gewerbetreibender zu denen der Prostituierten; z. B. die der Masseusinnen und Masseure, die nur zur Entspannung und zur Freude der behandelten Person massieren (also keine Liebe gegen Entgelt machen!) aber auf Grund ihrer Tätigkeit ein Gewerbe anzumelden haben. Oder z. B. die der "Geistheiler", die ja nach neuester Rechtsprechung nun ebenso Gewerbetreibende sind, wie die "Berufsbetreuer" (s. Gewerbearchiv 6/2005).



Gepostet am 24.06.2005 um 16:12 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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