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Thema: Hundezucht=Gewerbe?
Bornhöft

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30.12.2010 12:07 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Steffen Balzer
Hallo,

ich denke ähnlich wie Kollege Hupens. Bei der Gesetzgebung vor etlichen Jahrzehnten war der Begriff Viehzucht anders zu werten als heute. Vor 80 Jahren war Vieh ein gäniges Wort und bezog sich auf Haustiere, Herdentiere, Nutztiere etc. In den letzten Jahrzehnten wurde halt mehr im Wortlaut unterschieden und der Begriff Vieh geriet mehr in die Agrar- und Landwirtschaftssparte.
Nichtsdestotrotz ist nicht das einzelne Wort mit seiner heutigen Bedeutung zu beurteilen, sondern die Intention des Gesetzgebers. Diese sagt nunmal -ob wir es wollen oder nicht- Tierzucht ist als Nichtgewerbe einzustufen.

Mfg, Steffen Balzer


Auch dir ein herzliches Hallo werter Kollege...

Es war und ist nicht die Intention des Gesetzgebers, sondern ausschließlich die Meinung des Hanseatischen OLG aus dem Jahre 1930, der sich mangels einer Problematisierung (wie wir sie hier beispielhaft führen) viele Autorenmeinungen einfach angeschlossen haben...

... die Methodik der Rechtsanwendung verlangt neben der grammatischen, rechtssystematischen und teleologischen u. a. auch die historische Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe... und deshalb muss man sich auch mit den Begrifflichkeiten gestern und heute auseinandersetzen...

Ich hoffe, dass einige Mitglieder dieses Forums ihren Einfluss geltend machen, um dieses Problem erneut in den BLA zu bringen...

... vielleicht gelingt es ja, eine moderne zeitangemessene Auslegung zu bekommen, die dem Wesen der GewO auch dienlich ist...
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
Bornhöft

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30.12.2010 10:19 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Civil Servant
Das mag nach landwirtschaftsrechtlichen Maßsträbe ja stimmen, für uns aber gilt die GewO und hiernach ist die herrschende Rechtsauffassung eine andere.


Hej hej Frank & Co.,

mein Problem ist, dass es hierzu keine "herrschende" Rechtsauffassung gibt.

Die einzige echte Quelle, die eure Rechtsauffassung unterstützt, stammt vom Hanseatischen OLG vom 5. Mai 1930, in der es heißt, dass die "Tierzucht im Allgemeinen unter die Viehzucht" fällt.

Ich glaube, dass die Richter in den 30er Jahren mit ihrer Entscheidung nicht die Hundezucht in der heutigen Zeit damit im Auge hatten und bedaure zutiefst, dass der BLA sich auschließlich dieser einzigen Entscheidung wortgleich angeschlossen hat.

In sämtlichen Schriften, die ich in den letzten Tagen durchgelesen habe, ist bei der gewerberechtlichen Betrachtung der Viehzucht bzw. der Urproduktion immer das entscheidene Merkmal gewesen, dass der Betrieb mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden ist.

Das bedeutet, dass immer nur dann von Urproduktion ausgegangen werden kann, wenn sie im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes (analog Forst-, Fischwirtschaft) erbracht oder geleistet wurde.

Die Betrachtung der Begriffe Viehzucht oder Urproduktion aus landwirtschaftsrechtlicher Sicht ist deshalb nicht unüblich, wenn die Gewerbeordnung als spezielles Recht nichts oder sehr wenig über diese Begriffe aussagt. Die grammatische, systematische und teleologische Betrachtung (auch unter Zuhilfenahme der Landwirtschaftsministerien) macht hier durchaus Sinn...

Warum seid ihr eigentlich so dagegen, dass die Hundezucht ein Gewerbe im Sinne der GewO ist?

Das kann doch nicht allein an der Auffassung des BLA liegen - oder?

Was passiert eigentlich, wenn ich als Gewerbebehörde der Auffassung des BLA nicht folge und alle Hunde- und Katzenzüchter (und die selbständigen Prostituierten gleich dazu) zur Gewerbeanzeige auffordere?

Gruß
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
Bornhöft

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Hundezucht ist (k)eine Urproduktion... 30.12.2010 08:44 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hier die erste kurze (hoffe, da kommt noch etwas mehr) Stellungnahme des Landwirtschaftsministeriums SH:

"Der Hund kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Nutztier (aber auch das ist nicht genau definiert),keinesfalls aber als landwirtschaftliches Nutztier bezeichnet werden. Er fällt damit nicht unter die landwirtschaftliche Urproduktion. Den in der Gewerbeordnung genannten Begriff Viehzucht würde ich über den Begriff Vieh erklären: im allgemeinen Sprachgebrauch ist damit das domestizierte, landwirtschaftlich genutzte Nutztier gemeint (Schweine, Rinder, Pferde,Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen). Der Begriff "Zucht" ist hier übrigens etwas irreführend; Zucht bedeutet ja eigentlich gezielte Kreuzung und Selektion. So ist zB ein Ferkelerzeuger im Sinne der Gewerbeordnung ein Viehzüchter, im züchterischen Sinne jedoch nur ein "Vermehrer". Aus diesen kurzen Bemerkungen können Sie ersehen, dass ich Ihre Auffassung teile."

Vielleicht könntet ihr eure Landwirtschaftsministerien auch mal um Stellungnahme bitten...

Gruß

Michael
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
Bornhöft

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Hundezucht 28.12.2010 12:26 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von René Land

"Andererseits könne eine gewerbliche Anmeldung vor dem Hintergrund entbehrlich sein, dass derjenige, der gewerbsmäßige Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten, halten oder damit handeln will, nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 a und b Tierschutzgesetz einer Erlaubnis bedürfe."


Hallo René,

... und die Praxis zeigt, dass eine derartige Erlaubnis in den wenigsten Fällen vorliegt und eine Gewerbeanzeige gerade eben nicht entbehrlich macht, weil die tierschutzrechtliche Erlaubnis nicht wie eine Gewerbeanzeige gestreut wird...

Dann könnte ja auch (nur der o.g. Argumentation des BLA folgend) die Gewerbeanzeige eines Handwerksbetriebes entbehrlich sein, weil dieser in der Regel einer Erlaubnis der Handwerkskammer bedarf...

Dem Grunde nach könnte unser Gewerberecht viel einfacher gehändelt werden...

Jeder Selbständige vom Anwalt über den Landwirt und die Prostituierte bis hin zum Zahnarzt ist gewerbsmäßig tätig und unterscheidet sich nicht im Wesentlichen von einem normalen Gewerbetreibenden... deshalb sollte für alle eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO bestehen... diese vielen Differenzierungen und Unterscheidungen führen doch nur zu Problemen in der Praxis (siehe Reisegewerbliche Handwerker)...

...aber diese Grundsatzdiskussion ist wohl eher für die großen Reformer und führt jetzt am Thema vorbei...

Aber meine Ausgangsfrage bleibt nach wie vor bestehen:

Was spricht gegen die Annahme einer Gewerbeanzeige einer Hundezucht?

Gruß
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
Bornhöft

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Hundezucht vs. Viehzucht 28.12.2010 11:56 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hej hej,

habe gestern unsere Ministerien um Stellungnahme gebeten. Mal sehen, was die so sagen.

Die Kommentare sind leider auch nur Meinungen und überzeugen mich bisher nicht. Dazu kommt, dass die GewO ein ganz alter Hut ist. Das Thema Hunde- oder Katzenzucht ist dort bisweilen nicht problematisiert worden... es wird aber immer auf die landwirtschaftliche Urproduktion bezug genommen... und hierunter würde ich die häusliche Hundezucht generell nicht subsumieren...

Mir liegt es wirklich am Herzen, diese Sache einvernehmlich aufzuklären oder weitesgehend abzugrenzen, denn die Ermittlungen haben ergeben, dass es eine ungeheure Vielzahl von "hobbymäßigen" Züchtern (unter drei Hündinnen) gibt, die am Fiskus vorbei -teilweise bei gleichzeitigem Leistungsbezug- eine Menge Kohle schwarz hinzuverdienen...

Bei unseren Ermittlungen geht es letztlich auch darum, solche Personen und deren Mitstreiter zukünftig zu legalisieren. Der Weg zum Gewerbeamt wäre ein erster Schritt. Schließlich profitieren von einer Gewerbeanzeige auch die anderen Behörden, wie beispielsweise das Finanzamt, das Veterinäramt, die ARGE, die Hundessteuerabteilung, usw...

Die Vorteile einer Gewerbeanzeige überwiegen doch gegenüber einer nicht unbedingt nachvollziehbaren Rechtsauslegung.

Gruß und guten Rutsch ins neue Jahr

Michael Bornhöft
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
Bornhöft

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??? 27.12.2010 15:32 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ist die Prostitution deshalb auch kein Gewerbe, weil sie sich mit der Urproduktion so ähnelt... Respekt

... so Schluss für heute, ich besorge mir jetzt erst mal den Kommentar und komme morgen wieder...

Gruß
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
Bornhöft

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Immer noch Hundezucht... 27.12.2010 14:45 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


... ich noch mal...

Es geht mir in erster Linie nicht um das Produkt "Hund" oder seiner möglichen Nutzung, sondern vielmehr um den im § 6 Abs. 1 GewO aufgeführten Personenkreis.

Alle im § 6 Abs. 1 aufgeführten Personen haben eine bestimmte Qualifikation und Vorbildung und unterliegen der Aufsicht und Zulassung der einschlägigen Kammern (Apothekerkammer, Rechtsanwaltskammer, Architektenkammer, Landwirtschaftskammer...).

"Da kann doch jetzt nicht irgendeiner daher kommen und den § 6 Abs. 1 GewO für sich beanspruchen, nur weil er etwas ähnliches oder vom "Produktionsablauf" Vergleichbares erbringt."

Die Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen sind auch Gewerbetreibende im Sinne des § 14 GewO, obwohl Sie von der Leistung her durchaus mit dem Steuerberater verglichen werden können. Trotzdem findet der § 6 Abs. 1 GewO hier keine Anwendung...

In meinem Fall hatte weder das Veterinäramt, noch das Finanzamt, die ARGE oder auch die Stadt von der Hundezucht jedwede Kenntnis.

Frage:

Was spricht denn dagegen, einen Hundezüchter als Gewerbetreibenden nach § 14 GewO einzustufen?

Der § 6 Abs. 1 GewO ist für mich aus vorgenannten Gründen für die Hundezucht nicht einschlägig.

Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind für mich ebenfalls ohne Bedeutung, da sich die Abgrenzung dort ausschließlich auf die Überwachung und Befähigung des Züchters bezieht und nicht auf das Gewerberecht.
Thema: Hundezucht=Gewerbe?
Bornhöft

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Hundezucht ist ein Gewerbe im Sinne von §14 GewO 27.12.2010 13:51 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hohoho,

entgegen der Auffassung vieler Mitglieder würde ich dazu tendieren, dass eine Hundezucht grundsätzlich nicht unter die sogenannte "landwirtschaftliche Urproduktion" fällt, sondern vielmehr ein Gewerbe im Sinne von 14 GewO ist.

Bei einer Hundezucht sind zunächst einmal die wesentlichen Merkmale eines Gewerbes im Sinne von § 14 erfüllt. Dagegen könnte lediglich der § 6 Abs. 1 GewO sprechen, wenn die Hundezucht unter die gesetzlich definierte Viehzucht im Sinne der landwirtschaftlichen Urproduktion fällt.

Wenn man sich den Personenkreis des § 6 Abs. 1 GewO näher anschaut, fällt auf, dass es sich um einen "elitären" Kreis handelt, der eine bestimmte Vorbildung oder Qualifikation erfordert. So ist es beispielsweise dem Landwirt, der ja auch als solcher von der Landwirtschaftskammer anerkannt wurde, gestattet, die Viehzucht gewerbsmäßig zu betreiben, ohne dass es sich hierbei um ein Gewerbe nach § 14 GewO handelt.

Die Viehzucht im Sinne der GewO ist vielmehr auf die Nutztierhaltung/-zucht unserer Landwirte zu beziehen und nicht auf jeden "Heiopei", der regelmäßig seine Hündinnen besteigen lässt, um mit dem Verkauf der Welpen ein ordentliches Zubrot zu verdienen.

Ich ermittle gerade in einem Fall wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Ziffer 1 d SchwarzArbG, wo eine Leistungsbezieherin (ALG II) in den letzten acht Jahren mit zwei Hündinnen etwa 90 Welpen gezüchtet und diese anschließend für jeweils 1.300 Euro veräußert hat.

Die Befreiung von einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO i. V. m. § 6 Abs. 1 GewO wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der Hundezucht um eine der landwirtschaftlichen Urproduktion unterliegende Nutztierhaltung/-zucht handelt, die eben von einem "Landwirt" erbracht wird.

Da der Hund hierzulande weniger als Nutztier zur Fleisch- oder Fellverarbeitung gezüchtet wird, kann bei einem Hund m. E. der § 6 Abs. 1 GewO keine Anwendung finden.

Der Auffassung im Bund-Länder-Ausschuss kann wie so oft (siehe Prostitution) wieder einmal nicht gefolgt werden.

Der § 6 Abs. 1 GewO könnte -meinem Rechtsverständnis folgend- erst auf den (auch im tierschutzrechtlichen Sinne) anerkannten, qualifizierten und gewerblichen Züchter (analog dem Landwirt im Nebenerwerb) Anwendung finden, da sich § 6 ausschließlich auf einen qualifizierten Personenkreis bezieht.

Vielleicht hätte man zur Abgrenzung Viehzucht/Hundezucht mal das Landwirtschaftsministerium um gutachterliche Stellungnahme bitten sollen... bevor man im Bund-Länder-Ausschuss den § 6 auf den Kopf stellt...

Ich freue mich auf eine konstruktive Diskussion...Wand

Gruß aus dem hohen Norden...

Michael Bornhöft
Thema: Austritt aus GbR
Bornhöft

Antworten: 3
Hits: 2.998
RE: Austritt aus GbR 20.09.2007 12:24 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und schönen guten Tag,

aus eigener Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diversen HWK´s würde ich derartige Sachverhalte immer mit einem Dreizeiler der Handwerkskammer anzeigen und nicht auf die dortige Kenntnisnahme der Gewerbeabmeldung vertrauen.

Schließlich ist es die Pflicht des Gewerbetreibenden der HWK das Ausscheiden des technischen Betriebsleiters nach § 16 Abs. 2 HwO anzuzeigen; anderenfalles handelt er nach § 118 HwO ordnungswidrig.

Gruß

Michael Bornhöft
Thema: Dienstleistungsverkehr aus EU
Bornhöft

Antworten: 1
Hits: 1.583
Dienstleistungsverkehr aus EU 17.09.2007 17:38 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und schönen guten Abend,

ich ärgere mich hier seit einigen Tagen mit diversen polnischen Dienstleistern... und den unterschiedlichen Rechtsauffassungen einiger Gewerbeämter...

Die Ermittlungen haben ergeben, dass unsere polnischen Nachbarn schon seit einigen Wochen hier in Deutschland Dienst- und Werkleistungen erbringen. Die auf den Baustellen angetroffenen Personen konnten mir lediglich eine polnische Gewerbeanmeldung, teilweise mit Übersetzung, vorlegen. In Deutschland haben sie kein Gewerbe angemeldet. Die Nachfrage bei der zuständigen Gewerbebehörde ergab, dass diese Personen zwar dort waren aber nach dortiger Auffassung kein Gewerbe anzeigen müssten.

Ich habe hierzu das urteil vom VG Lüneburg vom 11.06.1997 - 5 A 118/96 - gefunden und würde jetzt gerne wissen, wie andere Gewerbebehörden das in der Praxis handhaben...

Gruß aus dem veregneten aber sonst schönen Ostholstein...

Michael Bornhöft
Thema: Prostitution
Bornhöft

Antworten: 74
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RE: Prostitution -NEU- 22.09.2006 11:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Aber woher soll das Finanzamt denn von der Ausübung der Prostitution erfahren?

Sollten wir nicht alle selbständigen Prostituierten auffordern, das Gewerbe nach § 14 GewO anzuzeigen? § 14 verfolgt schließlich den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zhal und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.

Der EuGH hat sogar die Prostitution als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen und unter den Begriff der Selbständigen Erwerbstätigkeit subsumiert.

Und wie steht es mit der ausländerechtlichen Beurteilung? Die polnische Prostituierte darf sich als Selbständige mit der EU-Freizügigkeitsbescheinigung in Deutschland legal aufhalten und der Prostitution legal nachgehen. Die EU-Freizügigkeitsbescheinigung wird aber nur in Verbindung mit einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erteilt. Warum soll sie sich als Tänzerin oder Ähnlichem ausgeben, wenn sie tatsächlich der Prostitution nachgeht?

Gruß aus Eutin

Michael Bornhöft
Thema: Prostitution
Bornhöft

Antworten: 74
Hits: 412.516
Prostitution -NEU- 21.09.2006 16:43 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und schönen guten Tag,

ich möchte noch einmal das Thema Prostitution aus gewerberechtlicher Sicht diskutieren...

Folgender Fall:

Im Rahmen einer Kontrolle eines Bordelles werden eine deutsche, eine polnische und eine ukrainische Prostituierte aufgegriffen. Keine von diesen drei Prostituierten ist beim Bordellbetreiber sozialversicherungsrechtlich beschäftigt. Alle drei mieten für Ihre Dienstleistungen eines der bereitsstehenden Zimmer.

1. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit?

2. Wie ist der o.g. Sachverhalt demzufolge ausländerrechtlich zu beurteilen?

3. Wie erfährt der Fiskus von der selbständigen Betätigung?

4. Wie kann das gewerbsmäßige Tun -auch zum Schutz der Prostituierten- überhaupt überwacht werden?

5. Was glauben Sie, wohin die millionenschweren Umsätze eigentlich fließen?

6. Könnte es nicht doch ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sein?

7. Was spricht wirklich für und was gegen gegen eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO?

8. Müsste der Bund/Länderausschuss hier gegebenfalls nacharbeiten?


Gruß aus Eutin


Michael Bornhöft
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