unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (2): [1] 2 nächste »
Zum Ende der Seite springen Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.631.442
Nächster Level: 10.000.000

1.368.558 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren

Moin

Kaum ist man frisch im Gewerbeamt gelandet, hat man nur mit Knuddelfällen zu tun... Heul

Aufgrund einer Anfrage vom Hauptzollamt (Gewerbetreibender war unter der bekannten Betriebsanschrift nicht zu errreichen) haben wir die Daten der Gewerbemeldung mit denen des Meldeamts verglichen (Privatanschrift = Betriebsstätte) und haben dann auch festgestellt, dass der Gewerbetreibende innerhalb unserer VG umgezogen ist (und das schon seit 1 Jahr).

Da es zu 90 % der Fall ist, dass sich die Betriebsstätte auch ändert, wenn sie die bisherige Privatanschrift war, haben wir die Person aufgefordert, das Gewerbe umzumelden (2x). Keinerlei Reaktion.
Nachdem sich auch nach fast 3 Monaten nichts getan hat, haben wir eine Anhörung rausgeschickt...wieder keine Reaktion.
Nun ist auch mittlerweile ein Bußgeldbescheid draußen, aber auch hier zeigt sich wieder null Reaktion...keine Zahlung, kein Einspruch...einfach nichts.

Soweit so gut, unsere Kasse kümmert sich jetzt darum.
Aber was mach ich, wenn der nach wie vor einfach nicht sein Gewerbe ummeldet? Oder das Bußgeld vielleicht irgendwann bezahlt, aber trotzdem noch nicht seiner Anzeigepflicht nachkommt?

Sowas hatte ich noch nicht, meistens reagieren die Leute ja spätestens dann, wenn sie merken dass es Geld kostet...

Soweit ich die GewO verstehe, habe ich ja keine Möglichkeit, ein Gewerbe von Amts wegen umzumelden. Heißt das dann letztendlich das das Gewerbe einfach falsch angemeldet bleibt? Kopfkratz

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
1 19.08.2009 09:15 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
König


Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 5.016.375
Nächster Level: 5.107.448

91.073 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren


ja, so hart kann das Gewerbeleben sein.

Die Gewerbeanzeige ist letztlich die so gut wie nicht vertretbare Willenserklärung des Gewerbetreibenden. Wenn - wie in Ihrem Fall gegeben - der Mann beratungsresistent ist, so muss man ihn dazu zwingen.
Sie können zum Einen Bußgelder verhängen (was Sie ja schon getan haben), zum Anderen können Sie die fälligen Meldungen durch eine Anordnung, die mit Zwangsgeld bewehrt ist, erzwingen. Im gegebenen Fall sieht es ganz danach aus, dass Sie um einen entsprechenden Bescheid nicht herumkommen.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
2 19.08.2009 09:23 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.631.442
Nächster Level: 10.000.000

1.368.558 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Roesje


www.Fiat-126-Forum.de







Danke

Anordnung und Zwangsgeld...jetzt muss ich mal ganz blöde nachfragen wie das Verfahren läuft...hatte ich auch noch nie etwas mit zu tun.
Wo ist die gesetzliche Grundlage zu finden?

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
3 19.08.2009 10:15 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
König


Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 5.016.375
Nächster Level: 5.107.448

91.073 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







nochmal

das richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechtes und nach dem Vollstreckungsrecht. Leider bin ich nur mit den bayerischen Bestimmungen vertraut.
Also BayVwVfG und VwZVG.

Sie hören den Knaben zuerst an und geben ihm eine Frist zur Erledigung. Hierbei kündigen Sie an, was Sie ansonsten vorhaben.

Des Weiteren empfiehlt sich eben das Bußgeldverfahren.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
4 19.08.2009 10:25 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.572.173
Nächster Level: 22.308.442

1.736.269 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Sie brauchen zunächst den Grundbescheid, in dem zur Ummeldung aufgefordert wird mit Fristsetzung und Rechtsmittelbelehrung. Den Grundbescheid können sie nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (in Hessen § 69 ff.) dann mit Zwangsmitteln durchsetzen. Das Zwangsgeld wäre in eine zweiten Schritt anzudrohen und im dritten Schritt nach Fristablauf festzusetzen.

Woher wissen Sie eigentlich, dass das Gewerbe überhaupt noch ausgeübt wird? Nicht, dass am Ende eine Abmeldung her müsste.

Ganz sauber ist es übrigens nicht erst mit Geldbuße zu arbeiten und dann mit Zwangsgeld. Umgekehrt ist es eigentlich richtig.
5 19.08.2009 10:25 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.631.442
Nächster Level: 10.000.000

1.368.558 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Roesje


www.Fiat-126-Forum.de







Gut, ich erwähne in meinen Aufforderungen immer, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt und mit Bußgeld geahndet werden kann. Meistens tut sich ja dann schon was.
Aufgefordert mit Rechtsbehelfsbelehrung hab ich ja schon 2x...dann hab ich die Anhörung fertig gemacht, da ich ja auch das Bußgeld angedroht hatte.

Hier das ist jetzt der erste Fall, in dem ich tatsächlich zum Bußgeldbescheid kam.
Ob das Gewerbe tatsächlich noch ausgeübt wird weiß ich nicht. Ich weiß lediglich nur, dass die Betriebsstätte sich definitiv nicht mehr unter der bisherigen gemeldeten Adresse befindet.

Wäre es evtl. auch denkbar, sofern sich der Gewerbetreibende absolut nicht rührt. eine Abmeldung v.A.w. zu machen? Da das Gewerbe zumindest unter der gemeldeten Betriebsstätte nicht mehr existiert...

Och mann, ich verstehe die Leute nicht...der hätte einfach nur mal kurz vorbeikommen können und in 5 Min. wäre die Sache erledigt gewesen...so ein Riesenaufwand nur für eine Ummeldung. schimpf

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
6 19.08.2009 11:48 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
König


Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 5.016.375
Nächster Level: 5.107.448

91.073 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de








aber das ist ja das Problem. Sie wissen doch gar nicht, ob nur eine Abmeldung (Betriebsaufgabe) oder eine Ummeldung (Betriebsverlegung) gegeben ist. Außerdem ist der Kunde nicht aus der Welt. Er kann die erforderlichen Handlungen vornehmen und es ist nicht unzumutbar, die Pflichten einzufordern.

Drohen Sie ein gehöriges Zwangsgeld an, dann wird er sich schon rühren.
Übrigens: Grundbescheid (VA, der die Pflicht begründet) und Zwangsgeldandrohung müssen nicht zwingend getrennt voneinander ergehen. Da Bußgeldverfahren läuft eigenständig.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
7 19.08.2009 13:17 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.631.442
Nächster Level: 10.000.000

1.368.558 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Roesje


www.Fiat-126-Forum.de







Prima, dann werd ich mich mal einlesen und das tun.


Danke

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
8 19.08.2009 13:25 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Filter Filter ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 163
Bundesland:
Schleswig-Holstein

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 879.010
Nächster Level: 1.000.000

120.990 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren

Aber ungewöhnlich ist das schon. Schon mal vor Ort gewesen oder ggf. den Außendienst hingeschickt? Oder mal angerufen? Am Ende finden Sie da nur einen überquellenden Briefkasten. Oder einen Gewerbetreibenden, der Ihnen erklärt, wann Sie ihm im Mondschein begegnen können. Dann wissen Sie aber zumindest, woran Sie sind anstatt immer nur ins Leere zu schreiben.

__________________
ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag
9 20.08.2009 16:27 Filter ist offline E-Mail an Filter senden Beiträge von Filter suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.572.173
Nächster Level: 22.308.442

1.736.269 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren

Zitat:
Original von Filter
... Oder einen Gewerbetreibenden, der Ihnen erklärt, wann Sie ihm im Mondschein begegnen können. Dann wissen Sie aber zumindest, woran Sie sind anstatt immer nur ins Leere zu schreiben.


Ich habe hier einen § 34c Erlaubnisinhaber, der deutliche Züge einer Paranoia trägt möglicherweise verbunden mit einer Schizophrenie. Ich weiß nicht, was ich mit dem machen soll. Der läuft möglicherweise auch noch Amok.

Ich hatte Kontakt zu Leuten aus seinem Umfeld, die verstört und ratlos die Veränderungen seiner Person registrieren. Hilfeangebote hat er immer abgelehnt. Angeblich hat er nicht mal eine Krankenversicherung. Ein bisschen off topic, musste aber mal sein.

Gruß

Frank Schuster
10 20.08.2009 17:25 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Filter Filter ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 163
Bundesland:
Schleswig-Holstein

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 879.010
Nächster Level: 1.000.000

120.990 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren

Schwieriger Balanceakt. Mischt man sich ein, heißt es im Zweifel schnell Behördenwillkur. Macht man nichts und dann kracht es, hat die Bild ihre nächsten Auflagen sicher.

Ich würde im Zweifel eine Mitteilung an den sozialpsychatrischen Dienst geben und auf dem kurzen Dienstweg beim EMA anfragen, ob er einen Waffenbesitzeintrag hat. Falls ja, würde ich die für das Waffengesetz zuständigen Behörde informieren und zumindest bei unser örtlichen Polizeidienststelle mal nach dort bekannten Auffälligkeiten fragen. Viel rumkommen wird dabei ohnehin nicht. Der sozialpsychatrische Dienst kann nur bei akuter Selbstgefährdung mit Zwangsmaßnahmen nach dem PsychKG eingreifen und ist ansonsten auf den Mitwirkungswillen des Betroffenen angewiesen. Ob und was die Waffenbehörde daraus machen würde, weiß ich mangels bisheriger Erfahrung nicht. Eigentlich beruhigt man mit den o.g. Handlungen nur sein Gewissen, aber viel mehr, als den Fall im Auge zu behalten, bleibt mir als Ordnungsbehörde oft nicht übrig.

Aber bitte, zurück zum Thema.

__________________
ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Filter: 20.08.2009 17:57.

11 20.08.2009 17:55 Filter ist offline E-Mail an Filter senden Beiträge von Filter suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.631.442
Nächster Level: 10.000.000

1.368.558 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Roesje


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren

Zitat:
Original von Filter
Aber ungewöhnlich ist das schon. Schon mal vor Ort gewesen oder ggf. den Außendienst hingeschickt? Oder mal angerufen? Am Ende finden Sie da nur einen überquellenden Briefkasten. Oder einen Gewerbetreibenden, der Ihnen erklärt, wann Sie ihm im Mondschein begegnen können. Dann wissen Sie aber zumindest, woran Sie sind anstatt immer nur ins Leere zu schreiben.



Der Gewerbetreibende ist leider "bekannt" für solche Aktionen...ist bereits in anderen Bereichen "unangenehm" aufgefallen (will heißen: man rennt immer hinterher - gesetzliche Pflichten...interessieren doch nicht), daher gehe ich schon davon aus dass das Letztere zutrifft großes Grinsen

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
12 21.08.2009 08:16 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Filter Filter ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 163
Bundesland:
Schleswig-Holstein

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 879.010
Nächster Level: 1.000.000

120.990 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren

Ich würde mich in dem Fall an seinem alten Betriebssitz nochmal vergewissern, dass dort definitiv kein Namensschild und kein Briefkasten mehr hängt und an seinem vermuteten neuen Betriebssitz vor Ort nach Hinweisen auf eine gewerbliche Tätigkeit suchen. Firmierung wäre natürlich ideal. Nachfrage beim Finanzamt, IHK, Internetrecherche, ist alles legitim. Nur mit der Vermutung, der Gewerbetreibende habe mit seinem Wohnsitz auch seinen Betriebssitz verlegt - auch wenn diese in der Tat nahe liegt - fallen Sie vielleicht schon bei der Widerspruchsbehörde auf den Allerwertesten.

Wenn Sie sichere Erkenntnisse über den Betriebssitzwechsel haben, legen Sie mit Zwangsgeldern los. Androhen, Frist abwarten, festsetzen, erhöhen, androhen, Frist abwarten, festsetzen, erhöhen ... Oder gleich mit der Festsetzung das nächste Zwangsgeld androhen, das verkürzt die Sache etwas. Ist doch im Computerzeitalter alles kein Aufwand mehr. Irgendwann ist seine Schmerzgrenze erreicht und wenn erst der Vollstreckungsbeamte vor der Tür steht, um das erste Zwangsgeld einzutreiben, wird schon Bewegung in die Sache kommen.

Sie hätten mit dem Bußgeld aber wirklich warten sollen, um den Bußgeldrahmen nach erfolgter Ummeldung unter Würdigung der zigfachen Aufforderung dann auch auszuschöpfen.

Meine Divise lautet Leben und leben lassen. Ummeldung vergessen? Kann passieren, wird nachgeholt, alles gut. Aber wer sich so bewußt außerhalb der Rechtsordnung stellt, muss mit den Konsequenzen leben.

__________________
ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Filter: 21.08.2009 15:11.

13 21.08.2009 15:03 Filter ist offline E-Mail an Filter senden Beiträge von Filter suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.631.442
Nächster Level: 10.000.000

1.368.558 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Roesje


www.Fiat-126-Forum.de







War gestern mal vor Ort und habe mir die "alte" sowie die "neue" Adresse angeschaut...bei der alten Anschrift ist definitv kein Betriebssitz, dort wohnt eine neue Familie, keinerlei Hinweise auf den Gewerbetreibenden oder eine Firma. Bei der neuen Adresse ist laut Briefkasten/Klingelschild zu erkennen, dass der Gewerbetreibende dort wohnhaft ist. Hinweise, Firmenschild etc. waren allerdings nicht aufzufinden. Leider hat auch niemand die Tür aufgemacht...

Finanzamt abgecheckt, denen liegt wie uns auch nur die alte Anschrift vor.

Also komme ich wohl nicht drum rum, eine Anordung der sofortigen Vollziehung mit Zwangsgeld fertigzumachen... Lesen

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
14 25.08.2009 08:23 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Filter Filter ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 163
Bundesland:
Schleswig-Holstein

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 879.010
Nächster Level: 1.000.000

120.990 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Mir hilft in solchen Fällen – überhaupt bei jedem VA – immer die Vorstellung, wie begründe ich meine Entscheidung im Ernstfall vor dem Verwaltungsgericht. In Ihrem Fall hat der Gewerbetreibende seinen bisherigen Betriebssitz offenkundig aufgegeben. Dem Finanzamt ist zwar keine neue Anschrift bekannt, aber dort fließt nach wie vor Umsatzsteuer (?), was ein Anhaltspunkt für eine weiterhin bestehende gewerbliche Tätigkeit ist. Aber wo ist der neue Betriebssitz? Dass der Gewerbetreibende mit seinem Wohnsitz auch seinen Betriebssitz an die neue Adresse verlegt hat, ist ziemlich wahrscheinlich, aber auch hinreichend belegt? Gut, er hat das Bußgeld kommentarlos hingenommen, aber ist das ein Schuldeingeständnis bzw. ein Nachweis über den neuen Betriebssitz? Hat er am Ende seinen Betriebssitz in einen anderen Ort verlegt und es wäre eine Abmeldung, nicht aber die geforderte Ummeldung notwendig? Wie schon geschrieben, im Zweifel ziehen Sie den kürzeren.

Aber was soll eigentlich erreicht werden? Der Gewerbetreibende soll sich endlich mal äußern, den Sachverhalt klären und ggf. die Ummeldung vornehmen, oder? Ich würde es in Ihrem Fall deshalb jetzt auch darauf ankommen lassen, den Betriebssitzwechsel an die neue Wohnanschrift unterstellen und den Gewerbetreibenden unter Androhung der Zwangsgeldfestsetzung zur Ummeldung auffordern. Legt er Widerspruch ein, muss er den begründen (ok, müssen tut er nicht, sollte er aber, da sonst zwecklos) und dann sollte die Sachlage geklärt sein. Abhelfen können Sie dem Widerspruch dann selbst, ansonsten geht die Sache guten Gewissens zur Widerspruchsbehörde.

Aber was wollen Sie mit der sofortigen Vollziehung bezwecken? Zumal Sie das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Verfügung gesondert begründen müssen. Worin besteht in Ihrem Fall die Notwendigkeit, dass im Falle eines Widerspruchs dessen aufschiebende Wirkung entfällt? Ich greife zur sofortigen Vollziehung eigentlich nur bei Gewerbeuntersagungen, theoretisch im Gaststättenrecht (mußte ich noch nie) und ansonsten öfter mal im Ordnungsrecht, etwa bei der Gefährlichkeitsfeststellung von Hunden. Aber bei Anzeigepflichten nach § 14 GewO??

__________________
ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Filter: 26.08.2009 13:44.

15 26.08.2009 13:41 Filter ist offline E-Mail an Filter senden Beiträge von Filter suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
König


Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 5.016.375
Nächster Level: 5.107.448

91.073 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de








Da das Bußgeld bezahlt und der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat, steht die Schuld des Betroffenen fest. Das ist für die Anordnung von Belang.
Die Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten sowie die gewerberechtliche Ordnung begründet das öffentliche Interesse an einer schnellen Wirksamkeit des VA. Somit kann, um keine ewigen Ping-Pong-Spiele im Verfahren hinnehmen zu müssen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sachgerecht, erforderlich und angemessen sein. Im gegebenen Fall ist nunmehr offenkundig, dass der Betriebssitz nicht mehr stimmt. Der Betroffene kann also zur Durchsetzung seiner Pflichten auch mit massiven Mitteln in die Pflicht genommen werden, da mildere Mittel sich bereits als fruchtlos erwiesen haben.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
16 26.08.2009 13:56 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.631.442
Nächster Level: 10.000.000

1.368.558 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Roesje


www.Fiat-126-Forum.de







Genau, da haben Sie recht...ich möchte, dass er sich äußert damit entweder eine Um- oder Abmeldung gemacht werden kann und der Sachverhalt geklärt wird.

Hatte ja schon 2 Aufforderungen rausgeschickt, auf keine der beiden kam eine Reaktion geschweige denn ein Widerspruch...daher habe ich wie laut Gesetz vorgesehen ein Bußgeldverfahren angestrebt. Nur auch wenn die Person das Bußgeld anerkennen würde bzw. das Geld irgendwann eingeht, bin ich ja immer noch nicht am Ziel, sprich, es ist dann immer noch nix in dem Fall passiert. Ich möchte die Person ja dazu bringen, was zu tun.

Von der Anordnung zur sofortigen Vollziehung bzw. Zwangsgeld habe ich erst hier im Forum gehört...weiß zwar das es soetwas gibt, aber das war es dann auch schon. Erst hier die Kollegen haben mich darauf gebracht.

Das Bußgeld wurde übrigens noch nicht bezahlt.
Wie gesagt, der Gewerbetreibende hat bisher in KEINSTER Weise eine Reaktion gezeigt und ist auch auf anderem Wege (persönlich vor Ort/telefonisch) nicht zu erreichen...

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 26.08.2009 14:04.

17 26.08.2009 14:02 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Filter Filter ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 163
Bundesland:
Schleswig-Holstein

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 879.010
Nächster Level: 1.000.000

120.990 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Schwarzer

Da das Bußgeld bezahlt und der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat, steht die Schuld des Betroffenen fest. Das ist für die Anordnung von Belang.
Die Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten sowie die gewerberechtliche Ordnung begründet das öffentliche Interesse an einer schnellen Wirksamkeit des VA. Somit kann, um keine ewigen Ping-Pong-Spiele im Verfahren hinnehmen zu müssen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sachgerecht, erforderlich und angemessen sein. Im gegebenen Fall ist nunmehr offenkundig, dass der Betriebssitz nicht mehr stimmt. Der Betroffene kann also zur Durchsetzung seiner Pflichten auch mit massiven Mitteln in die Pflicht genommen werden, da mildere Mittel sich bereits als fruchtlos erwiesen haben.


Moin von der Waterkant!

Ich hätte, aber das schrieb ich schon, bei der unklaren Lage ein Bußgeldverfahren noch gar nicht eröffnet. Aber gut, der Gewerbetreibende hat ein Bußgeld dafür bekommen, dass er eine Gewerbeummeldung nicht vorgenommen hat. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig, weil sich der Gewerbetreibende in keinster Weise auch nur irgendwie geäußert hat und daher nach Aktenlage entschieden wurde. Das ist natürlich allein sein Problem. Aber steht mit dem rechtskräftigen Bußgeld jetzt fest, dass der neue Wohnsitz tatsächlich auch der neue Betriebssitz ist? Die Realität kann eine andere sein. Bußgeld- und Verwaltungsverfahren sind zudem zwei verschiedene Paar Schuhe. Will letztendlich nur sagen, Roesje muss damit rechnen, dass am Ende doch alles ganz anders kommt und der Gewerbetreibende plötzlich erklärt, er habe im Keller seines vorherigen Wohnhauses noch Räume gemietet und gehe nach wie vor dort seiner gewerblichen Tätigkeit nach (Kerzen ziehen oder was auch immer), aber die Post geht halt zu ihm nach Hause. Und das Bußgeldverfahren? Ja wissen Sie, da hatte er Streit mit seiner zukünftigen Ex-Frau und die hat ihm ständig die Post vorenthalten und überhaupt und sowieso…

Über die Rechtfertigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung können wir uns lange streiten, glaub ich. Erst recht über den Sinn in diesem Fall. Erkläre ich einen Hund für gefährlich, hat das den sofortigen Leinen- und Maulkorbzwang zur Folge, auch wenn gegen die Feststellungsverfügung Widerspruch eingelegt wird. Da stellt auch kein Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag wieder her. Hält der Halter sich nicht daran, kann ich den Hund zur Not sogar fortnehmen, auch wieder mit sofortiger Vollziehung. Aber wie setzte ich bei einer Aufforderung zur Gewerbeummeldung die sofortige Vollziehung eigentlich durch?

__________________
ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Filter: 26.08.2009 15:18.

18 26.08.2009 15:13 Filter ist offline E-Mail an Filter senden Beiträge von Filter suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
Moderator


Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.714.325
Nächster Level: 11.777.899

63.574 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo,

die sofortige Vollziehung ist meiner Ansicht nach nicht allzu schwierig zu begründen:
1. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Richtigkeit der im Gewerberegister enthaltenen Daten. Diese sollen zum Einen der Gewerbebehörde Aufschluss geben, wo in ihrem Zuständigkeitsbereich welcher Gewerbetreibende seiner Tätigkeit nachgeht. Zum Anderen dienen diese Daten der Auskunftserteilung an berechtigte Dritte. Das können andere Behörden sein, welche die korrekte Anschrift zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, oder auch Privatpersonen, die z. B. zivilrechtliche An-sprüche geltend machen wollen.
2. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der Besorgnis, dass der Betreffende (sofern sein Widerspruch Aufschiebende Wirkung hat) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (also je nach Geschwindigkeit der Widerspruchbehörde und des Verwaltungsgerichtes unter Umständen mehrere Jahre!) weiterhin seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und daher die unter 1. genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigt.

Durchgesetzt wird nicht die sofortige Vollzeihung, sondern die Grundverfügung (Aufforderung zur Gewerbeanzeige) und zwar mittels eines Zwangsmittels (in Betracht kommt wohl nur das Zwangsgeld), welches zweckmäßigerweise gleich im Ausgangsbescheid angedroht wurde.
Vorausgehen sollten selbstverständlich Ermittlungen (Kontrolle vor Ort). Aber der Gewerbetreibende ist auch zur Mitwirkung angehalten (§ 26 Abs. 2 VwVfG). Wenn er im Keller (ohne von außen bemerkbare Anhaltspunkte) ein Gewerbe betreibt, so ist es der Behörde auf Grund der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht möglich, dies festzustellen. Wenn nun gegen ihn ein Bescheid erlassen wird, muss er sich das selbst zurechnen lassen.
19 26.08.2009 15:26 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Filter Filter ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 24.07.2009
Beiträge: 163
Bundesland:
Schleswig-Holstein

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 879.010
Nächster Level: 1.000.000

120.990 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Thomas Mischner
...

Durchgesetzt wird nicht die sofortige Vollzeihung, sondern die Grundverfügung (Aufforderung zur Gewerbeanzeige) und zwar mittels eines Zwangsmittels (in Betracht kommt wohl nur das Zwangsgeld), welches zweckmäßigerweise gleich im Ausgangsbescheid angedroht wurde.
...


Ja, schon klar. Wollte damit nur andeuten, dass als Zwangsmittel nur das Zwangsgeld bleibt. Und? Am Ende habe ich 1.000 Euro in der Einnahme, die Kämmerin freut sich und mein Gewerberegister ist noch immer unrichtig.

__________________
ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag
20 26.08.2009 15:32 Filter ist offline E-Mail an Filter senden Beiträge von Filter suchen
Seiten (2): [1] 2 nächste » Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Wichtig: Gesetz zur Regelung des Sicherheitsgewerbes > Sicherhe [...] Bewachungsgewerbe   31.07.2023 11:21 von Puz_zle     26.04.2024 05:56 von Puz_zle   Views: 265.151
Antworten: 18
rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden? Stehendes Gewerbe (allgemein)   13.03.2024 09:44 von Hinterwäldler     18.03.2024 08:05 von Civil Servant   Views: 12.987
Antworten: 15
4 Dateianhänge enthalten Wichtig: 14. Bundesfachtagung-Gewerberecht - Infothread Bundesfachtagung Gewerberecht   02.08.2023 12:52 von webmaster     12.03.2024 09:08 von Adidas   Views: 795.188
Antworten: 27
Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bere [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   20.07.2023 11:15 von Puz_zle     16.01.2024 07:23 von Puz_zle   Views: 202.497
Antworten: 2
Nutzungsänderung der Räumlichkeiten einer Schankerlaub [...] Gaststättenrecht   12.12.2023 14:35 von OrdGOII4     12.12.2023 17:01 von OrdGOII4   Views: 94.763
Antworten: 2

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 46.314 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.824.978


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 257 | Gesamt: 0.280s | PHP: 99.64% | SQL: 0.36%