Skima
Grünschnabel
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Hallo liebes Forum,
ich habe schon eine Weile recherchiert, aber nix gefunden. Es geht um eine verspätete Gewerbeanmeldung, die NICHT rückwirkend angemeldet wurde. D.h. das Gewerbe bestand schon letztes Jahr, aber die Anmeldung erfolgte dieses Jahr. Es ist nur ein kleines Gewerbe, bei dem ich nur an wenigen Monaten geringen Gewinn (100-200 €) gemacht habe, die meisten sind aber mit Verlusten zu verzeichnen, d.h. im Schnitt eher Verlust als Gewinn! Ich habe auch noch nicht meine Steuererklärung für letztes Jahr getätigt. Das will ich aber bald tun und da will ich eben die Gewinn/Verlustrechnung mit einbringen, damit ich keine Steuerhinterziehung etc. mache, aber was ist mit der Gewerbeanmeldung, was kann ich da machen. Mir hatte man vor Ort, für den ich die Handelsvertretung mache, gesagt, dass man im ersten Jahr nichts anmelden muß, da es nur sehr geringfügig ist. Da ich naiv war und auch nicht sicher war, ob ich das Gewerbe überhaupt machen möchte, habe ich kein Gewerbe angemeldet gahabt. Als ich das dann ne Weile (9 Monate) gemacht hatte, habe ich das Gewerbe angemeldet, aber nicht rückwirkend, da ich auch hier nicht wußte, dass man das tun kann.
Was kann jetzt passieren, wenn ich z.B. bei meinem Lohnsteuerjahresausgleich für 2008 die Einnahmen bzw. Verluste angebe aus dem Gewerbe? Geht das weiter ans Ordnungsamt? Welche Reihenfolge ist hier zu beachten?
Vielen Dank für die Tipps im voraus!
Skima
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06.07.2009 20:24 |
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Solon
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Jürgen Rixinger
König
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Meine Beziehung zum Gewerberecht:
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man muss jedenfalls mal die gewerberechtliche von der steuerrechtlichen Seite trennen. Zur Gewerbeanmeldung: Die Auffassung, dass Sie zunächst kein Gewerbe anmelden müssten, da die Tätigkeit sehr geringfügig war, kann u.U. in Ordnung gewesen sein. Der Gewerbebegriff erfordert eine "nachhaltige", "planmäßige" und "gleichmäßig fortgesetzte" Tätigkeit. Die Gewerbeordnung will keine Belanglosigkeiten erfassen. Auch teilen Sie mit, dass eine "Dauerhaftigkeit" der Tätigkeit anfangs fraglich war. Ob die Tätigkeit unter die GewO und somit unter die Anzeigepflicht gem. § 14 GewO fällt, ist zumindest für das erste Jahr tatsächlich fraglich, dies hängt aber vom Einzelfall und von der Gewerbebehörde vor Ort ab.
Bin zwar kein Steuermensch, aber bekanntermaßen will der Fiskus ja an allen positiven Einkünften teilhaben. D.h., Einkünfte können der Steuerpflicht unabhängig davon unterfallen, ob Sie ein Gewerbe i.S.d. GewO ausgeübt haben oder nicht. Selbst wenn nur geringfügige Einnahmen geflossen sind, sollten diese dem Finanzamt nicht unterschlagen werden. Ob Sie im Falle von Verlusten diese steuerlich geltend machen können, ohne dass ein Gewerbe angemeldet ist, ist mir nicht bekannt. Sie liegen sicherlich nicht falsch, wenn Sie gegenüber den für Sie zuständigen Behörden einfach mit offenen Karten spielen.
Viele Grüße vom Neckar
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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08.07.2009 07:46 |
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