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 Moin  ,

man muss jedenfalls mal die gewerberechtliche von der steuerrechtlichen Seite trennen. Zur Gewerbeanmeldung: Die Auffassung, dass Sie zunächst kein Gewerbe anmelden müssten, da die Tätigkeit sehr geringfügig war, kann u.U. in Ordnung gewesen sein. Der Gewerbebegriff erfordert eine "nachhaltige", "planmäßige" und "gleichmäßig fortgesetzte" Tätigkeit. Die Gewerbeordnung will keine Belanglosigkeiten erfassen. Auch teilen Sie mit, dass eine "Dauerhaftigkeit" der Tätigkeit anfangs fraglich war. Ob die Tätigkeit unter die GewO und somit unter die Anzeigepflicht gem. § 14 GewO fällt, ist zumindest für das erste Jahr tatsächlich fraglich, dies hängt aber vom Einzelfall und von der Gewerbebehörde vor Ort ab.

Bin zwar kein Steuermensch, aber bekanntermaßen will der Fiskus ja an allen positiven Einkünften teilhaben. D.h., Einkünfte können der Steuerpflicht unabhängig davon unterfallen, ob Sie ein Gewerbe i.S.d. GewO ausgeübt haben oder nicht. Selbst wenn nur geringfügige Einnahmen geflossen sind, sollten diese dem Finanzamt nicht unterschlagen werden. Ob Sie im Falle von Verlusten diese steuerlich geltend machen können, ohne dass ein Gewerbe angemeldet ist, ist mir nicht bekannt. Sie liegen sicherlich nicht falsch, wenn Sie gegenüber den für Sie zuständigen Behörden einfach mit offenen Karten spielen.

Viele Grüße vom Neckar    
Jürgen Rixinger



Gepostet am 08.07.2009 um 07:46 von:
Benutzer: Jürgen Rixinger
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