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Jessica   Zeige Jessica auf Karte Jessica ist weiblich
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Tanzschule - Gewerbe?

Hallöchen,

bis jetzt war ich immer der Meinung, dass eine Tanzschule ein Gewerbe darstellt. Steht auch so im Landmann/Rohmer, wenn ich mich nicht sehr irre.
Jetzt habe ich eine Tanzschule bei uns aufgefordert sich gewerblich anzumelden und bekomme ein Schreiben zurück, wonach sie der Meinung sind, dass Tanzschulen freiberuflich betrieben würden.
Ich habe mal im Internet gesucht und bin auf mehrere Ausführungen der IHK gestoßen wonach eine Tanzschule dann Gewerbe ist, wenn dort z.B. auch Getränke verkauft werden. Und was wenn dort nur getanzt wird? Ist es dann etwa kein Gewerbe und wir haben die ganzen anderen Tanzlehrer fälschlicherweise angemeldet?

Wie seht ihr das?
1 22.06.2009 15:07 Jessica ist offline E-Mail an Jessica senden Beiträge von Jessica suchen
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Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
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Tanzschule -Gewerbe?

Moin
also bei uns sind die Tanzschulen auch gewerberechtlich angemeldet und ich sehe auch keinen Grund, weshalb das nicht so sein sollte...
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
2 22.06.2009 15:10 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Solon
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*noob*   Zeige *noob* auf Karte *noob* ist männlich
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,

also bei uns sind die Tanzschulen auch angemeldet. Es wird ja eine Dienstleistung, also das Vermitteln von Tanzschritten und solchen Sachen angeboten. Dafür zahlt man dann zumeist eine Menge Geld.
3 22.06.2009 15:23 *noob* ist offline E-Mail an *noob* senden Beiträge von *noob* suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Hej aus Hamm,

Tanzschulen sind kein Unterricht im Sinne des § 6 GewO und damit anzeigepflichtig.

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Jörg Wiesemeier
4 22.06.2009 22:36 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Tanzschulen sind Gewerbe!!!

Die formulierung Ihres Kunden, er sein "freiberuflich" tätig lässt mal wieder auf eine super Information seitens des zuständigen Finanzamtes schließen. die werden es anscheinend nie lernen, dass eine "freiberufliche" Tätigkeit im Sinne des Steuerrecht nicht der "freiberuflichen" Tätigkeit bzw. Definition im Gewerberecht entspricht.

Hier wird einfach der allgemeine Sprachbegrauch verwendet, also lassen sie sich nicht beirren.
5 23.06.2009 11:35 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
OrDnUnGsAnDy   Zeige OrDnUnGsAnDy auf Karte OrDnUnGsAnDy ist männlich
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aus Thüringen,

der Betrieb einer Tanzschule ist eindeutig Gewerbe.
Die Ausführungen im Landmann/Rohmer §§ 1 Rd. 3, 5 sowie 6 Rd. 17 sind eindeutig.

__________________
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
6 23.06.2009 13:22 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Vor Jahren hatten wir hier auch einmal einen Problemfall. Keine einfache Tanzschule, nein eine Balletschule. Die Tanz-/Balletlehrerin verwies darauf, dass bei ihr die hohe Kunst (Spitzentanz und so) im Vordergrund stehen würde und sie damit nicht der Anzeigepflicht nach der GewO unterliegen würden.

Ich habe mir seinerzeit die "Stundenpläne" vorlegen lasssen und das, was sie dort vermittelte war nicht nur Schwanensee, sondern auch moderner Jazztanz etc. Also: Anmelden.

Ich glaube das Verfahren hat damals 2 Jahre gedauert. Anwälte, Stadtdirektor, Steuerberater und wer weiß noch alles haben sich damals eingemischt.
7 23.06.2009 14:16 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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@Fr. Komnick

Ob in einer Schule höhere Kunst vermittelt wird oder nicht, ist wirklich nicht bei der Frage entscheidend. Eine Ballettschule ist genauso Gewerbe wie jede schnöde andere Tanzschule.

Der Betrieb eines Krankenhauses ist auch nicht im Sinne § 6 GewO eine freiberufliche Tätigkeit, nur weil da Ärtze tätig sind.
8 23.06.2009 21:43 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Stellen wir uns mal ganz dumm und sagen: Gewerbe ist nach ständiger RSpr. jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit... ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und Verwaltung eigenen Vermögens. Freie Berufe stellen dabei eine freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung verlangen, dar. Wissenschaftlich? nein. Künstlerisch? Nein. Schriftstellerisch`? Noch weniger. Sind wir bei der persönlichen Dienstleistung höherer Art und da kommt es darauf an, ob diese Dienstleistung eine höhere Bildung erfordert. Darunter ist nun grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Also auch nicht. Also Gewerbe.

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Siegbert Morlock


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9 24.06.2009 12:01 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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@ Sigi2910 und pmcolonia

In bestimmten dingen sollte man sich nicht zu schnell und zu weit aus dem Fenster lehnen. Dies sollte insbesondere dann nicht passieren, wenn man sich nicht auskennt.

Mann kann in Deutschland sehr wohl Ballett auf Diplom studieren und auch entsprechend Promovieren! Wenn dann die hohe Kunst des Balletts unterrichtet wird und eben nur die hohe Kunst, ich dafür jahrelang studiert habe, dann handelt es sich wohl nicht mehr um eine schnöde Tanzschule.

Manchmal sollte man mit seinem vermeindlichen "Wissen" vorsichtig sein. Grundsätzlich ist der Betrieb einer Ballettschule im freiberuflichen Bereich möglich, nämlich wenn ich Ballett studiert habe und eben nur dieses auf "hohem" Niveau unterrichte. Dann kann eben nicht nur der schnöde Tanzlehrer!

Studienordnung für den Diplomstudiengang
Ballett
mit dem Abschluss Diplom-Balletttänzer/-in (Künstlerisches Diplom)
und für den Aufbaustudiengang in der Meisterklasse
der Hochschule für Musik und Theater München
vom 13. September 2004

In diesem Sinne, einfach mal unter Studiengang Ballett googeln.
10 24.06.2009 13:59 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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RE: Tanzschule - Gewerbe?

Zitat:
Original von Jessica
Hallöchen,

bis jetzt war ich immer der Meinung, dass eine Tanzschule ein Gewerbe darstellt. Steht auch so im Landmann/Rohmer, wenn ich mich nicht sehr irre.
Jetzt habe ich eine Tanzschule bei uns aufgefordert sich gewerblich anzumelden und bekomme ein Schreiben zurück, wonach sie der Meinung sind, dass Tanzschulen freiberuflich betrieben würden.
Ich habe mal im Internet gesucht und bin auf mehrere Ausführungen der IHK gestoßen wonach eine Tanzschule dann Gewerbe ist, wenn dort z.B. auch Getränke verkauft werden. Und was wenn dort nur getanzt wird? Ist es dann etwa kein Gewerbe und wir haben die ganzen anderen Tanzlehrer fälschlicherweise angemeldet?

Wie seht ihr das?

Langsam, langsam, das war die Ausgangsfrage...

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11 24.06.2009 15:06 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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RE: Tanzschule - Gewerbe?

@der_vollstrecker

Dann gebe ich mal das "Kompliment" zurück.

Es geht bei der Frage, ob etwas eine Dienstleistung "höherer" Art ist nicht darum, ob ein Studiengang existiert, sondern darum, ob die Absolvierung dieses Studium notwendige! Voraussetzung für die Ausübung ist.


Wenn Deine Betrachtung richtig wäre, dann dürfte auch der Betrieb eines Krankenhauses kein Gewerbe sein, denn da sind Ärzte, Krankenschwestern und und und tätig. Niemand darf ohne Studium als Arzt tätig sein. Gleichwohl darf ich aber ein Krankenhaus betreiben.

Wird die Balletttänzerin in der Oper tätig dann ist es keine Frage, dass sie Künstlerin ist. Wer aber verbietet mir eine Ballettschule zu eröffnen? Niemand! Also ist es auch nicht notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit und deswegen ist es auch Gewerbe. Zwar wird meine Wissenvermittlung vielleicht nicht so umfangreich sein, wie die einer Diplom Tänzerin, aber ich darf es.

Also ich teile in einer Hinsicht Deine Auffassung: Wenn man nur über Halbwissen verfügt, sollte man sehr vorsichtig sein, dies zu äußern.
12 24.06.2009 20:39 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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RE: Tanzschule - Gewerbe?

@der_vollstrecker und pmcolonia:

So, ihr Beiden, genug gestritten.

Jetzt vertragt ihr euch wieder, gebt euch die Hand und seid beide lieb!

Danke Danke

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13 24.06.2009 21:02 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Tanzschule - Gewerbe?

Tja, knapp daneben ist halt auch vorbei. Und so wird mancher vermeintliche Volltreffer zur "Fahrkarte". Aber das macht es ja auch so kurzweilig hier drinnen. Und man lernt auch immer was dazu.

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14 25.06.2009 07:42 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Hallo! ......... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Wenn sich jetzt alle wieder lieb haben, kann ich ja meinen Senf dazugeben, so dass sich alle wieder streiten können.

Unsere Gewerbeanzeigeverwaltungsvorschriften (Niedersachsen) weisen unter Ziffer 2.2 darauf hin, dass Ballettunterricht (ebenso wie Musik-, Akkordeon- und Gesangsunterricht) zu den freiberuflichen und damit nicht zu den gewerblichen Tätigkeiten gehört!



Dieses hat wahrscheinlich damit zu tun, dass sich das OVG Niedersachsen vor langer Zeit einmal mit dem Thema beschäftigt hat, was auch in meinem Lieblingskommentar (Landmann/Rohmer) unter Rd.-Nr. 17 zu § 6 nachzulesen ist.

Bei meinem ehemaligen großherzoglichen Arbeitgeber habe ich mir wegen so einer netten Damen (ich bin Künstlerin und vermittel Kunst!!!) bereits vor langer Zeit unnötige Arbeit gemacht.

Wenn also Ballettunterricht stattfindet und der oder die Vermittler(in) der Auffassung ist, dieses soll Kunst sein, dann freiberuflich, wenn überwiegend normaler Tanzunterricht und nur ein wenig Ballett, dann Gewerbe.

So, wie die Kollegin Komnick es gemacht hat, dürfte es also gut und auch (gerichtlich) nachvollziehbar sein, wenn man denn zum Gewerbebegriff kommen sollte.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
15 25.06.2009 08:17 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Danke Kollege Kramer für die abschließenden und klärenden Zeilen!

Sorry, aber nach so viel "Schelte" musste das jetzt sein!
16 25.06.2009 08:44 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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Wieso eigentlich Schelte. Eigentlich war ich doch sachlich, bis .... Da gibt es einen Spruch Wer in den Wald hineinruft ....

Im Übrigen kann ich auch gut mit einer anderen Meinung leben. Gleichwohl haben wir keine Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschrift, die mich verwaltungsintern binden könnte. Und wenn vor vielen Jahren Dinge entschieden wurden, müssen die auf ewig zementiert sein?

Sieht man heute die Frage von Schulden vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzkrise, so hat unser VG dort zwischenzeitlich ganz anders entschieden als noch vor der Finanzkrise.

Herr Cramer-Kloppenburg Ihren Lieblingskommentar in allen Ehren, den mag ich übrigens auch, betrachtet ich ihn aber doch nur als hilfreiche Unterstützung. Trotzdem aber vielen Dank, diesen Passuns hatte ich nicht gelesen. Ich bleibe aber trotzdem mit meinem Halbwissen (vielen Dank an den umfassend wissenden Vollstrecker) dabei, für mich ist der Betrieb einer Schule keinesfalls Kunst und Ballettunterricht auch keine Dienstleistung höherer Art.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pmcolonia: 26.06.2009 21:58.

17 26.06.2009 21:43 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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So können vermeintlich klärende Zeilen zu Halbwahrheiten werden. Die Ausgangsfrage war, ob eine Tanzschule Gewerbe wäre oder nicht. Und wenn denn hier Jazzdance, dort Tango und noch eins weiter Ballett unterrichtet wird, macht es meines Erachtens keinen Unterschied, ob der Ballettlehrer ein "Studierter" ist oder nicht. Dann ist die gesamte Schule halt doch gewerblich, wenn... siehe oben. Der Ballettlehrer muss allerdings, so er nicht angestellt ist, sondern "selbständig" tätig wird (haben wir doch auch in anderen Bereichen...), dann kein (Schein-?) Gewerbe anmelden.

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18 27.06.2009 20:33 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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anbeten anbeten anbeten ...
19 29.06.2009 07:31 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Jessica


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Es ist inzwischen etwas Bewegung in die Sache gekommen.
Habe nun nach mehrfacher Auffroderung zur Gewerbe-Anmeldung einen Brief vom Steuerberater des Tanzschulen-Inhabers vorliegen, der sich zum einen auf das Finanzamt beruft, wonach die Tätigkeit eine freiberufliche Unterrichtung sein soll (okay...den Unterschied Steuerrecht und Gewerberecht könnte ich ihm ja noch erklären) ABER er hat mir zum anderen noch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.11.2006 (7 K 6425/04 G) beigefügt. In dem besagten Fall ging es ebenfalls um eine Tanzschule. Gegen diese wurde ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen. Die Inhaberin klagte daraufhin, das sie auch die Auffassung vertrat, dass sie einer freiberuflichen unterrichtenden Tätigkeit nachgehe. Das ganze ging so aus, dass die Stadt die Bescheide aufheben musste, denn das Gericht urteilte , dass die Tanzschule nicht als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Genau heißt es dort: "Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn die Klägerin war freiberuflich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG tätig." Und weiter: "Der Betrieb...stellte eine unterrichtende Tätigkeit dar, nämlich die Vermittlung von Fähigkeiten durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (BFH Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, BFHE 183, 450, BStBI II 1997, 687; Schmidt/Wacker § 18 EStG Rz.83)"
Die Inhaberin hatte übrigens auch (fachlich vorgebildete) Mitarbeiter beschäftigt. Entscheidend für die Entscheidung war jedoch nur, dass sie leitend und eigenverantwortlich tätig war.

Mmmhhh....jetzt bin ich natürlich verunsichert. Ein Gewerbesteuermessbescheid wird ja nur erlassen, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich ein Gewerbe darstellt. Wenn die Stadt XY den Bescheid also aufheben musste, ist doch demnach der Betrieb einer Tanzschule tatsächlich KEIN Gewerbe?!

Ich bin verwirrt!!!
20 11.11.2009 13:00 Jessica ist offline E-Mail an Jessica senden Beiträge von Jessica suchen
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