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Zum Ende der Seite springen Umwandlung Ltd. in GmbH & Co. KG
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Alexander1977 Alexander1977 ist männlich
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Umwandlung Ltd. in GmbH & Co. KG


Also ich stehe wieder mal auf der Leitung.
Muss bei einer Umwandlung von einer Ltd. in eine GmbH & Co. KG eine Abmeldung der Ltd. und eine Anmeldung der GmbH & Co. KG vorgenommen werden?
Handelsregisternummer ist in diesem Fall ja die selbe.
Reicht da keine Korrekturmeldung aus? Weißnicht


Grüße aus Erlangen

Alex

__________________
Alex
1 12.03.2009 11:50 Alexander1977 ist offline E-Mail an Alexander1977 senden Beiträge von Alexander1977 suchen
Solon
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Stralsundchen   Zeige Stralsundchen auf Karte Stralsundchen ist weiblich
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Moin
"Ltd." wird "GmbH & Co. KG" und die Registernummer bleibt? Auf jeden Fall hat die GmbH & Co. KG keine eigene Rechtspersönlichkeit (Personenegesellschaft), sodass in dem Fall die GmbH als p.h.G. die Gewerbetreibende ist.
Meiner Meinung nach Ltd. abmelden und GmbH (& Co. KG) anmelden.

Gruß vom Sund
Ines

__________________

2 12.03.2009 14:19 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
Solon
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Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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Wenn ich Landmann-Rohmer (Rn. 45 zu § 14 GewO) richtig lese, tendiert der BLA Gewerberecht bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG auch zu Ab- und Anmeldung. Dieser Fall ist sicherlich der einzig vergleichbare. Aber stimmt das wirklich? Haben Ltd. und Komplementär-GmbH tatsächlich die gleiche HR-Nr.? Wer hat das mitgeteilt? Ich kann mir vorstellen, dass die Umwandlung einer engl. in eine dt. Gesellschaft höllisch kompliziert ist.

Zudem: Angemeldet werden muss die KG durch die GmbH. Es entsteht im Ergebnis eine Personengesellschaft neu. Eine Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft liegt ja so nicht vor. Das wäre der einzige Fall gewesen, bei dem man hätte ins Schwanken kommen können.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Civil Servant: 12.03.2009 16:15.

3 12.03.2009 16:13 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Einen schönen guten Abend,

irgendwie kann ich mir das mit der gleichen Handelsregisternummer nicht vorstellen.

Die Handelsregisternummer der Ltd. ist die englische. In Deutschland wird ja nur eine Zweigniederlassung angemeldet. .

Die Zweigniederlassung der Ltd. wird dann zur Hauptniederlassung
der GmbH.

Ich glaube da geht es nur mit Anmeldung und Abmeldung. Ich kann doch durch einfaches "Umschreiben" keine GmbH mit Hauptniederlassung in England produzieren ? - oder stehe ich jetzt irgendwie auf der Leitung. verwirrt

__________________







Kirsten Venz




4 12.03.2009 17:49 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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Achtung. Nicht GewO mit Handelsrecht vermischen. Tatsache ist, dass sowohl Ltd. als auch GmbH im deutschen HR in der Abteilung "A" eingetragen werden und auch die Umwandlung einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine deutsche ist wohl möglich.

Wenn ich das richtig sehe, ändert das aber alles nichts an der hier mehrheitlich vertretenen Auffassung, dass Ab- und Anmeldung erforderlich sind.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
5 13.03.2009 08:33 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Zitat:
Original von Civil Servant
Tatsache ist, dass sowohl Ltd. als auch GmbH im deutschen HR in der Abteilung "A" eingetragen werden ...


Bei unserem Registergericht werden GmbH und Ltd. in Abteilung "B" eingetragen und nur die Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG, oHG und dergleichen in Abteilung "A".

Ist das nicht bundeseinheitlich ? Kopfkratz

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6 13.03.2009 09:49 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
Alexander1977 Alexander1977 ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Alexander1977


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Vielen Dank für Eure Antworten.
Es handelt ich in diesem Fall um eine Ltd. & Co. KG die in eine GmbH und Co. KG "umgewandelt" wird. Die Registernummer im Handelsregister "A" bleibt die gleichen. Ich werde die Firma nun auffordern die Ltd. (als PHG) abzumelden und die GmbH als neuen PHG anzumelden.
Danke für die Beiträge. Habt mir als "Neuling" auf diesem Gebiet echt weitergeholfen.
Grüße Alex.
Danke

__________________
Alex
7 13.03.2009 09:56 Alexander1977 ist offline E-Mail an Alexander1977 senden Beiträge von Alexander1977 suchen
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Zitat:
Bei unserem Registergericht werden GmbH und Ltd. in Abteilung "B" eingetragen und nur die Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG, oHG und dergleichen in Abteilung "A".


Ist natürlich richtig. Ich habe schneller geschrieben als überlegt.
8 13.03.2009 10:11 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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@Alex:
Dann hoffe ich, der GF ist einsichtig was die Ab- und Anmeldung angeht.

Ich hab gerade nen Fall, wo eine GmbH & Co. KG zur UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG geworden ist. Da es sich um ne Gaststätte handelt ist auch noch ne neue Erlaubnis fällig. Den Antrag dazu hab ich nach vielem hin und her (GF der GmbH und der UG = 1 Person: "Wieso? Die Firma ist doch die gleiche -auch im Handelsregister-, ist doch nur ein anderer phG! Mein Anwalt sagt das auch!...") inzwischen bekommen aber bei der Gewerbemeldung ist noch nichts passiert!

In diesem Sinne ein schönes Wochenende!

__________________

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stralsundchen: 13.03.2009 11:40.

9 13.03.2009 11:40 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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@stralsundchen,

ich denke der Kunde hat Recht, denn GmbH und UG sind sich tatsächlich super ähnlich, es handelt sich in beiden Fällen um eine GmbH - die UG ist ein Unterform der GmbH. Hier kann es durchaus sein, ein neuer Antrag als auch eine Ab- und Anmeldung nicht fällig sind, denn hier liegt im Grunde genommen noch nicht einmal ein Rechtsformenwechsel vor. Möglicherweise hat die bloßer Herbsetzung des Stammkapitals dazu geführt.

Deswegen würde ich in diesem Fall dazu tendieren, weder eine neue Erlaubnis noch Meldungen zu verlangen.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
10 13.03.2009 12:09 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo,

@Stralsundchen:
Hier kommt es sehr genau darauf an, was wirklich abgelaufen ist. Sollte tatsächlich aus einer GmbH eine UG (haftungsbeschränkt) geworden sein (ob das tatsächlich möglich ist, kann ich im Moment nicht beurteilen), so wäre wirklich nichts zu veranlassen. Sollte hingegen ein anderer phG auftreten - anstelle der bisherigen GmbH eine UG (haftungsbeschränkt), die mit ersterer nichts zu tun hat, so handelt es sich um einen neuen Gewerbetreibenden mit der Folge, dass eine Gewerbeab- und Anmeldung sowie eine neue Erlaubnis „fällig“ sind.
Was ist mit dem Argument „die Firma ist doch die gleiche“ gemeint - bezieht sich das auf die KG? Wenn ja, so ist das unerheblich, denn nicht die KG, sondern deren phG ist Gewerbetreibende. Da die KG in anderen Rechtsbereichen rechtsfähig ist, stößt das bei unserer Kundschaft auch des Öfteren auf Unverständnis.

Schöne Grüße aus Sachsen
und ein schönes Wochenende.
11 13.03.2009 12:39 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Guten morgen an meine beiden Vorredner!

Es handelt sich um eine völlig neue UG (hftb.), die als neuer phG in die KG eingetreten ist. Denn der alte phG (die GmbH) ist insolvent
! Damit die KG nicht von der Inso belastet wird, wurde eben mal fix eine UG gegründet und der phG ausgetauscht...
Es ist also nicht so, dass die GmbH in eine UG "umgewandelt" wurde.

Zitat:
Was ist mit dem Argument „die Firma ist doch die gleiche“ gemeint - bezieht sich das auf die KG? Wenn ja, so ist das unerheblich, denn nicht die KG, sondern deren phG ist Gewerbetreibende.

So ist es!

Also: Ab- und Anmeldung sowie neue Erlaubnis!

Viele Grüße, Ines

__________________

12 16.03.2009 08:41 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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Zitat:
Original von Stralsundchen
Also: Ab- und Anmeldung sowie neue Erlaubnis!


Ganz genau, da können Steuerberater und Rechtsanwalt sagen, was sie wollen, so ist es vollkommen richtig !

Da ist es völlig unerheblich, ob die GmbH & Co. KG dieselbe bleibt, da die Gewerbetreibende die persönlich haftende Gesellschafterin, also vorher die GmbH und jetzt die UG (haftungsbeschränkt), ist.
Selbst wenn der Geschäftsführer derselbe wäre, würde das keine Rolle spielen. Tatsache ist, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin geändert hat und nur das interessiert.

Das führt auch bei uns immer wieder zu Diskussionen, aber wir sind hier als Blitzableiter die falschen Adressaten. Ich sage denen dann immer, dann hätten sie vor der Änderung ihrer Firmenkonstellationen mal beim Fachamt fragen müssen. (Ändert zwar nichts daran, dass die sich trotzdem weiter aufregen, aber man hat es wenigstens mal klargestellt ! )

__________________
 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bresgen: 16.03.2009 08:52.

13 16.03.2009 08:50 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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Gewerberechtlich ist hier alles gesagt.

Stellt sich für mich nur noch die Frage, wie die Komplemtär-GmbH insovent werden kann, ohne dass auch die KG insolvent ist?!
14 17.03.2009 11:17 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Ja, wenn das mal alles so einfach zu erklären wäre. Werde mir morgen die Zeit nehmen und im nicht-öffentlichen Teil mal versuchen die Angelegenheit zu schildern. Benötige da eh etwas Hilfe wie mir scheint!
Bis dahin einen schönen Feierabend...

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15 17.03.2009 16:31 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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