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Zum Ende der Seite springen Spielhallenerlaubnis, Grundfläche, Spielfläche
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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Spielhallenerlaubnis, Grundfläche, Spielfläche

Gemeinde,

Es bestehen bei mir Unsicherheiten bezüglich der für die Anerkennung der Grundfläche nach
§ 3 Abs. 2 SpielV zur Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO.

Zum Ersten:
Wird üblicherweise die Grundfläche der Theke (die dem Spieler ja nicht zur Verfügung steht) bei der Berechnung der Grundläche abgesetzt?

Zum Zweiten:
Werden für den Spielbetrieb nur eingeschränkt oder nicht nutzbare Flächen, wie umlaufende Wandsockel bzw. Schaufensterlaibungen abgesetzt?

Wäre für Hilfestellung dankbar, insbesondere, wenn eine Kollegin oder ein Kollege auf eine Berechnungsvorschrift (z.B. DIN) verweisen könnte.

Schon mal vielen Dank im Voraus.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
1 27.10.2008 10:36 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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Hallo Herr Schwarzer,

die Urteilslage zu diesem Thema ist recht gering.

Kann diese gerne faxen.


Gruß
Meike
2 27.10.2008 18:29 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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RE: Spielhallenerlaubnis, Grundfläche, Spielfläche

Zitat:
Original von Schwarzer
Gemeinde,

Es bestehen bei mir Unsicherheiten bezüglich der für die Anerkennung der Grundfläche nach
§ 3 Abs. 2 SpielV zur Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO.

Zum Ersten:
Wird üblicherweise die Grundfläche der Theke (die dem Spieler ja nicht zur Verfügung steht) bei der Berechnung der Grundläche abgesetzt?

Zum Zweiten:
Werden für den Spielbetrieb nur eingeschränkt oder nicht nutzbare Flächen, wie umlaufende Wandsockel bzw. Schaufensterlaibungen abgesetzt?

Wäre für Hilfestellung dankbar, insbesondere, wenn eine Kollegin oder ein Kollege auf eine Berechnungsvorschrift (z.B. DIN) verweisen könnte.

Schon mal vielen Dank im Voraus.


Kann leider nicht mit der Rechtsprechung als Link dienen, aber gebe mal eine Fausformel:
Als Spielfäche dient die Fläche, die dem Gast zur Verfügung steht.
Jede Fläche, die begehbar ist, kann und sollte angerechnet werden.
Abzuziehen sind alle Nebenräume, Personalbereiche wie Tresen und Flure, die zum Aufstellen von Spielgeräten nicht geeignet sind.
Prinzipiell gibt es keine Vorschrift, die einen Tresen in einer Spielhalle fordert.
Als Tip für die mitlesenden Aufsteller:
Theoretisch kann auch der Tresen weggelassen werden und ein Tisch (unter dem Tisch offen, so dass man die Füsse unter stellen kann) mit Stühlen, eine Sofaecke oder eine offene Bar den Tresen ersetzen.
3 27.10.2008 22:31 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Spielhallenerlaubnis, Grundfläche, Spielfläche

ins Land

Vielen Dank für die Antworten.
@ Corleis: Dies entspricht auch meiner Auffassung zur Beurteilung der "Spielfläche".

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
4 30.10.2008 08:21 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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