Imbisswagen einer Behindertenwerkstatt |
Pfälzer
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Imbisswagen einer Behindertenwerkstatt |
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
eine Behindertenwerkstatt möchte mit einem Imbisswagen durch die Lande ziehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht läge nicht vor. Wie ist so eine Tätigkeit einzustufen ? Reisegewerbe scheidet da wohl aus. Welche Erfordernisse müsste die Werkstatt erfüllen, um mit einem Imbisswagen durch die Lande ziehen zu können ?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruß aus dem sonnigen Ludwigshafen
K.Kullmann
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1
25.07.2008 12:22 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Imbisswagen einer Behindertenwerkstatt |
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wenn tatsächlich die gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen werden kann, dann fällt die gesamte GewO samt GastG in dem Fall flach.
Es bleibt allerdings zu beachten, dass Lebensmittelbetriebe, auch wenn diese nicht unter die genannten Bestimmungen fallen, bei der Lebensmittelüberwachung anzuzeigen sind (wird in der Praxis durch die Gewerbeanmeldung ersetzt). Der Imbißwagen und ggf. die Vorbereitungsräume müssen also den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen.
Der Verkauf aus dem Wagen heraus wird ansonsten nur durch Sonn-Feiertagsgesetze und das Straßen und Wegerecht begrenzt. Störungen könnten evtl. ggf. durch das Ordnungsrecht bekämpft werden.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
25.07.2008 12:41 |
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Solon
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Pfälzer
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Themenstarter
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RE: Imbisswagen einer Behindertenwerkstatt |
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Hallo Kollege Schwarzer,
vielen Dank für die prompte Antwort. Ich hab da nur noch eine Frage: Wie kann/muss sich die Behindertenwerkstätte bei Kontrollen durch auswärtige Dienststellen legitimerien ? Reicht da eine sogenannte steuerliche Freistellungsbescheinigung ?
Gruß
K. Kullmann
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3
26.07.2008 07:01 |
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Schwarzer
König
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RE: Imbisswagen einer Behindertenwerkstatt |
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Das ist der Preis der Freiheit. Wenn ein Kontrolleur fragt, wirds manchmal blöd. Man kann keine die Reisegewerbekarte (RGK) ersetzende Bescheinigung verlangen. Vor allem rate ich ab, einem Nichtgewerbetreibenden eine Bescheinigung hierüber auszustellen, denn wer weiß, ob sich nicht doch mal was ändert und dann kursiert das Ding fröhlich weiter.
Beispielsweise haben Landwirte, auf die die GewO auch nicht zutrifft, jede Menge Verkaufsstände aus denen heraus diese ihre Eigengewächse verkaufen. Da verlangt auch keiner was. Bei uns in der Gegend rennt ein Landwirt mit Verkaufshäuschen rum. Der hat mehr Filialen als so manche Supermarktkette. Der vertreibt Spargel und die Mitarbeiter haben keine RGK.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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4
28.07.2008 08:07 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Imbisswagen einer behindertenwerkstatt |
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selbst auf die Gefahr hin, dass ich mir ein Veto einhandele vom Kollegen Schwarzer... braucht ein Landwirt, der außerhalb seines eigenen Betriebes in dem von Kollege Schwarzer beschriebenen Stil Spargel verkauft wirklich nichts? im Landmann-Rohmer heißt es in Rd-Nr. 21 zu § 14 GewO u.a....werden die Produkte in einem vom Erzeugerbetrieb örtlich getrennt Ladengeschäft verkauft, liegt immer ein Gewerbebetrieb vor... okay, ein Ladengeschäft im herkömmlichen Sinne ist solch ein Verkausstand nicht, ich würde daher auch zu einer Gewerbeanmeldung nach § 55 c GewO tendieren...
habe noch eine -w ie ich finde passende- Aussage dazu im Sprenger-Richter gefunden:
Werden Erzeugnisse der Urproduktion an Ort und Stelle verkauft, kann es sich um einen sogenannten Urproduktionsnebenbetrieb handeln, der den gewerberechtlichen Bestimmungen ebenso wie die Urproduktion selbst nicht unterliegt. Werden z.B. Kartoffeln oder Milch direkt vom Bauernhof aus verkauft, so ist dies grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Das gleiche gilt für die Weiterverarbeitung von in der Landwirtschaft gewonnen Produkten, wie z.B. die Erzeugung von Brot aus selbst gewonnenem Getreide oder von Fleisch- und Wurstwaren aus selbst gezüchtetem Vieh. Diese Nebentätigkeiten zu Urproduktion sind unter gewissen Voraussetzungen von der Anwendung gewerberechtlicher Vorschriften freigestellt. Es kommt hierbei darauf an, ob die Urproduktion und die Verarbeitungs- bzw. Verkaufstätigkeit in engem betrieblichen Zusammenhang stehen und der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb so untergeordnet ist, dass nach der Verkehrsauffassung von einer sachlich zusammenhängenden Einheit gesprochen werden kann. Der Nebenbetrieb muss in den Hauptbetrieb wirtschaftlich und räumlich eingegliedert sein, dem Hauptbetrieb untergeordnet, in diesem Zweig der Urproduktion üblich und rechtlich unselbständig sein. Verkauft beispielsweise ein Kleingärtner am Garagentor selbst geerntete Äpfel oder Blumen, ist dies keine gewerbliche Tätigkeit, anders, wenn der Verkauf in der Fußgängerzone der nahegelegenen Stadt erfolgt. Dann liegt schon wegen der räumlichen Trennung kein Urproduktionsnebenbetrieb mehr vor, so dass die Vorschriften der Gewerbeordnung eingreifen..
ergo... wir würden -glaube ich- etwas verlangen...
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
die Andersdenkende
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stadtverwaltung Frankenthal: 28.07.2008 11:13.
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28.07.2008 11:13 |
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Schwarzer
König
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RE: Imbisswagen einer behindertenwerkstatt |
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Moin allerseits,
weshalb sollte ich ein Veto einlegen? Ist doch ein freies Land, wo jeder seine Meinung sagen kann. Dafür wird der Kram ja öffentlich verhandelt, damit evtl. Fehleinschätzungen auch korrigiert werden.
Die Problematik beim Landwirt ist ja die Einschätzung, ob die Verkaufstätigkeit Annex zur Landwirtschaft ist oder nicht. Dazu brauchts dann die Behörde vor Ort, wo der Kartoffelanbau stattfindet und die hat in der Regel nicht tiefschürfende Erkenntnisse zum Betrieb (weil kein Gewerbe). Warum sollte ein landwirtschaftlicher Großbetrieb nicht auch "größer" verkaufen wollen?
Im Zweifel für den Angeklagten. Sicherlich kann man auch anderer Meinung sein.
Andersdenkende bereichern die Diskussion.
Aber die Meinung sollte man schon durchhalten, wenn nämlich die Verkaufsstätte nicht als Ladengeschäft angesehen wird, dann hilft auch § 55 c GewO nicht weiter. Das ist ja nur eine Anmeldung des erlaubnistfreien Reisegewerbetreibenden an dessen Wohnort. Die macht man einmal und nicht so schnell wieder.
Um beim Beispiel zu bleiben. Es könnte dann unter Umständen auf das in kürzeren Zeitabständen erfolgende Feilbieten von LM abgestellt werden (auch eine Ausnahme von RGK-Pflicht).
Oder man meldet nach § 14 GewO an, wenn von einer gewissen Dauerhaftigkeit auszugehen ist.
Im Prinzip könnte ich wohl von der andersdenkenden Kollegin widerlegt sein.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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6
28.07.2008 11:37 |
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