Brandenburgisches Gaststättengesetz    |
Solon
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Puz_zle
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RE: Brandenburgisches Gaststättengesetz |
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aus Thüringen,
der Entwurf des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) hat mit Stand 23. Juni 2008 als Druckssache 4/6415 seinen Weg in die Parlamentsdokumentation des Landtages Brandenburg gefunden und kann dort online abgerufen werden:
Der Entwurf wird vermutlich in der nächsten Plenarsitzung am 9./10. Juli 2008 in erster Lesung behandelt. Die Tagungsordnung liegt allerdings noch nicht vor.
Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebund Brandburg vom 04.09.2007 zum vorherigen Entwurf des BbgGastG kann man hier nachlesen:
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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2
26.06.2008 10:16 |
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Solon
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Puz_zle
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RE: Brandenburgisches Gaststättengesetz |
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aus Thüringen,
der Gesetzentwurf des BbgGastG wurde in der gestrigen Landtagssitzung nach 1. Lesung an dern Wirtschaftsausschuss überwiesen und verbringt dort die parlamentarische Sommerpause
und steht frühstens am 17./18. September auf der Tagesordnung des Landtags zur 2. Lesung und Schlussabstimmung.
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3
10.07.2008 21:43 |
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Zeuss
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Und wie schauts mit Ausnahmen aus?
__________________ Da ich aus Russland stamme, kann es gelegentlich zu Rechtschreibfehlern kommen bzw. vertauschten Buchstaben. Ich Bitte dies zu entschuldigen.
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4
28.08.2008 18:52 |
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Puz_zle
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RE: Brandenburgisches Gaststättengesetz |
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aus Thüringen,
der Brandburger Gesetzgeber scheint den Thüringer im parlamentarischen Wettstreit zum Erlass eines Landes-Gaststättengesetz zu schlagen - "Überholen, ohne einzuholen"
Stellungnahme und Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zum Brandenburgischen GastG ist nun online gestellt: Drucksache 4/6702 vom 11.09.2008
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5
12.09.2008 10:47 |
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Puz_zle
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RE: Brandenburgisches Gaststättengesetz |
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aus Thüringen,
der Landtag hat gestern das BbgGastG in 2. Lesung behandelt und mit der o. g. Beschlussempfehlung und Bericht des AW sowie einem Änderungsantrag vom 16.09.2008 - Drucksache 4/6731 - betreffs die Übergangsfristen angenommen.
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6
18.09.2008 05:24 |
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VoPi
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lt. Wirtschaftsministerium des Landes Brandenburg vom 01.10.2008 wird heute der Landtagspräsident, am 02.10.2008, das Brandenburgische Gaststättengesetz unterschreiben (ausfertigen). Es wird somit das Datum vom 02.10.2008 tragen und am 06.10.2008 im GVBl. Nr. 13 ab Seite 218 veröffentlicht. Damit tritt es am 07.10.2008 in Kraft.
Kollegiale Grüße und beste Wünsche
für den Tag (+ "Feiertag") von
VoPi aus der grünen Stadt am See.
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7
02.10.2008 09:21 |
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Puz_zle
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RE: Brandenburgisches Gaststättengesetz |
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aus Thüringen,
hier noch der
zur Verkündung des BbgGastG im gestrigen GVBl. Nr. 13/2008.
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8
07.10.2008 10:54 |
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Azubi
Grünschnabel
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kleine Frage zum Thema |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mal eine kleine und für Sie evtl. auch simple Frage, für mich ist sie jedoch momentan von großer Bedeutung! Und zwar habe ich vergangene Woche meine Abschschlussprüfung zum VFA in Brandenburg geschrieben, u. a. war dort das Thema 'Flatrateparties' i.V.m. dem neuen GastG des Landes BRB relevant.
Nun meine Frage. Auf welchem Abs. bzw. § (§ Abs.1 oder Abs.2) kann eine Untersagung solch einer Partie getroffen werden? Ich habe das Inet durchforstet, bin aber auf keine eindeutige Antwort gekommen, da das Gesetz ja noch sehr 'frisch' ist und der Kauf eines Kommentares würde sich noch nicht lohnen! Aus diesem Grund, dacht ich, ich bekäme vllt. bei Ihnen Hilfe bzw. eine Antwort?
Vielen lieben Dank im Voraus!!
__________________ wissbegieriger Auszubildender
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9
14.05.2009 07:48 |
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Stralsundchen

Tripel-As

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Hallöchen,
ich denke, dass § 6 Abs. 2 BbgGastG die Grundlage für eine Untersagung wäre! Wir unterliegen hier ja noch dem BGastG... Zum Glück!
Grüße aus dem Norden...
__________________
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10
14.05.2009 13:45 |
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J. Neu
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Das ist leider falsch. Aber soll sich mal ein/e Brandenburger/in dazu äußern
.
Viele Grüße
J. Neu
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11
14.05.2009 14:26 |
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Stralsundchen

Tripel-As

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War einen Versuch wert...
Lasse mich gerne eines besseren belehren! Aber wie gesagt, zum Glück gilt bei uns noch Bundesrecht!
Bin gespannt auf die Antwort...
Viele Grüße
__________________
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12
14.05.2009 14:40 |
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Azubi
Grünschnabel
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Ich hatte mich vorher nochmal ein bissschen mit dem neuen Gesetz befasst und bin bei der Recherche danach, eben auf den genannten Gesetzesentwurf, Drucksache 4/6415 gestoßen. Dort heißt zur Erläuterung zu § 6 Abs. 2 BbgGastG, dass dadurch u.a. Ballermann- und Flatrateparties untersagt werden können...
Das heißt, es herrscht eine gewisse Uneinigkeit bzw. Unklarheit (für mich), wo ich finde, dass es sehr schwierig ist bzw. ich finde es unfair, dort eine genaue Abgrenzung zu machen und rigoros die Punkte zu streichen...
__________________ wissbegieriger Auszubildender
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13
14.05.2009 16:03 |
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Azubi
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hmm...ich an den § habe ich noch gar nicht gedacht, dachte in dem § geht es darum, was alles allgemein verboten ist, dass heißt was erst überhaupt nicht erlaubt ist...
Bei § 6 geht es ja um die Untersagung/Anordnung bei bestimmten Fällen, die nicht grundsätzlich verboten sind/ wurden...
__________________ wissbegieriger Auszubildender
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15
14.05.2009 16:21 |
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J. Neu
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Das wird ja immer abenteuerlicher
.
Allerdings:
Zitat: |
bin bei der Recherche danach, eben auf den genannten Gesetzesentwurf, Drucksache 4/6415 gestoßen. Dort heißt zur Erläuterung zu § 6 Abs. 2 BbgGastG, dass dadurch u.a. Ballermann- und Flatrateparties untersagt werden können... |
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Das haben Sie gut erkannt. Das steht dort tatsächlich so. Allerdings kann ich mich mit dieser Gesetzesbegründung wenig anfreunden, denn:
§ 6 Abs. 2 BbgGastG entspricht dem bisherigen § 19 BundesGastG, hingegen entspricht
§ 6 Abs. 1 BbgGastG dem bisherigen § 5 Abs. 1 BundesGastG.
Und auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 werden nach Bundesrecht Flatrate-Parties u. ähnliche Veranstaltungen unterbunden.
Aber vielleicht geht Brandenburg ja hier einen Sonderweg ??
Also, aus meiner Sicht ist es § 6 Abs. 1 BbgGastG, es sei denn der Dozent beruft sich auf die aus meiner Sicht nicht systematisch korrekte Gesetzesbegründung.
Viele Grüße
J. Neu
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16
14.05.2009 16:33 |
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J. Neu
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Das ist durchaus nicht unkorrekt, was Sie da schreiben. Dann stehen die beiden § in direkter Konkurrenz zueinander. Aber welchen nehmen ?
§ 6 Abs. 1 oder
Generalklausel zur Gefahrenabwehr nach OBG i.V.m. § 7 Nr. 5 ?
Viele Grüße
J. Neu
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18
14.05.2009 16:49 |
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Azubi
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Hallo J.Neu!
Vielen Dank für die Auflösung!
Also der Dozent sagte uns auch der § 6 Abs. 1 BbgGastG ist korrekt, stimmt also mit Ihnen überein... Für mich war es aber irgendwie schwammig bzw. nicht genau ersichtlich und eindeutig, dass dieser § richtig ist. Und bei den Nachforschungen bin ich auch auf kein richtiges Ergebnis gekommen, aus diesem Grund wollte ich jetzt eine Klarstellung bzw. die Aussagen der anderen Experten (außer meiner Dozentin) einholen... :-)
Also vielen Dank erstmal, würde mich aber dennoch über weitere Antworten, Meinungen und Denkweisen freuen!!
LG
__________________ wissbegieriger Auszubildender
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19
14.05.2009 16:56 |
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René Land
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Hallo in die Runde,
da ich mich mit dem BbgGastG längere Zeit intensiver auseinandergesetzt habe, will ich mal auch ein paar Worte zum Thema verlieren.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das BbgGastG mehrere Möglichkeiten bietet, der Veranstaltung sog. „Flaterate-Parties“ entgegenzuwirken.
Die dem § 5 Abs. 2 GastG-Bund nachgebildete Vorschrift des § 6 Abs. 1 BbgGastG stellt dabei die „althergebrachte“ Variante des Eingreifens dar. Da durch den mit der "Flaterate-Party" einhergehenden übermäßigen Alkoholkonsum (nähere Begründung erspare ich mir hier) eine Gefahr für die Gesundheit der Gäste besteht, hat die zust. Behörde die Möglichkeit, eine solche Anordnung als eigenständige Verfügung zu erlassen. Nach dem GastG-Bund war dies – neben der Möglichkeit des Ausweichens auf die länderspezifische Generalklausel der Ordnungsbehördengesetze die einzige Möglichkeit, dieser Abgabeform alkoholischer Getränke entgegenzuwirken.
Der Landesgesetzgeber hat jedoch bewusst mit § 6 Abs. 2 BbgGastG eine dem § 19 GastG-Bund zwar nachempfundene jedoch ergänzte und somit nicht inhaltsgleiche Norm geschaffen, die das Problem der „Flaterate-Parties“ spezieller regelt. Sie geht insofern hierbei der Norm des § 6 Abs. 1 BbgGastG vor.
Entgegen der bundesrechtlichen Regelung des § 19 GastG-Bund stellt der Landesgesetzgeber Brandenburg nämlich zusätzlich auf die Wahrung des Gesundheitsschutzes ab.
vgl.:
§ 6 Abs. 2 BbgGastG…
Zitat: |
Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. |
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Den besonderen Anlass setzt hierbei der Gastwirt selbst, indem er in verbotswidriger Weise (vgl. § 7 Nr. 5 BbgGastG) alkoholische Getränke abgibt (abgeben will).
Ausgehend von der Gesetzesbegründung ist das Ansinnen des Gesetzgebers klar zu erkennen, § 6 Abs. 2 BbgGastG als spezielle(re) Norm zur Verhinderung von sog. „Flaterate-Parties“ anzusehen:
Zitat: |
„Ein vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke soll auch zur Unterbindung des Alkholmissbrauchs, wie z.B. bei Flatrate-, Ballermann-, Koma-, „All you can drink“-Partys oder ähnlichen Veranstaltungen genutzt werden, da solche Veranstaltungen eine Gefährdung der Gäste darstellen und dem Gesundheitsschutz widersprechen.“ |
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Neben der Möglichkeit des Alkoholverbots aus besonderem Anlass (hier der „Flaterate-Party“), sieht das BbgGastG mit § 7 Nr. 5 ein generelles Verbot vor, alkoholische Getränke „in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten“.
Entsprechend der Gesetzesbegründung sieht der Gesetzgeber im Begriff des Anbietens zunächst die „aggressive Werbung“.
Zitat: |
„Eine Missachtung des Verbots liegt immer dann vor, wenn die Art und Weise des Anbietens (Werbung) besonders aggressiv durchgeführt wird, indem eine Umgehung des Ausschankverbots an erkennbar Betrunkene nach § 7 Nr. 2 und damit ein Vorschubleisten des Alkoholmissbrauchs bereits erkennbar sind (z.B. „Koma-Party“, „Saufen bis zum Umfallen“, „Wettsaufen“ von Alkohol).“ |
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Aber auch das konkrete Angebot (z.B. durch entsprechende Getränkekarten vor Ort) sind unter den Begriff des Anbietens zu subsumieren.
Insofern trifft das Verbot des § 7 Nr. 5 BbgGastG auch die „Veranstaltung“ der „Flaterate-Party“ selbst (und nicht nur die Werbung für diese).
Die Durchsetzung des Verbots ist unter Anwendung der Generalklausel des OBG ggf. in Verbindung mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts möglich.
Hiernach ergibt sich, dass § 6 Abs. 2 BbgGastG als „speziellere Norm“ beiden anderen Eingriffsmöglichkeiten in Bezug auf die Durchführung der Veranstaltung vorgeht.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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20
14.05.2009 22:29 |
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