Solon
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Rosewood
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Zumindest ein interessanter Ansatz!
Grüße
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22
21.04.2008 09:21 |
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Solon
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gmg
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Hallo Bernd,
Entschuldigung für diese falsche Begrifflichkeit in meinem Post !
Gemeint war/ist natürlich der gesamte Aufstellbereich.
Sowohl die Primäraufstellung ( Entertainmentcenter, Spielhalle, Spielstätte usw. ) als auch der Bereich der Sekundäraufstellung ( alles was nicht Entertainmentcenter, Spielhalle, Spielstätte etc. ist ).
Danke für Deinen Hinweis, damit ich meine Auffassung klarstellen konnte !
Grüße
__________________ gmg
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23
23.04.2008 17:17 |
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gmg
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Zum Abschluß dieses Beitrags - zumindest von meiner Seite - anbei noch ein paar sehr schöne Bilder aus dem Internet - dem Bereich der Online-Spiele - wo man tatsächlich im Internet an einem virtuellen Geldspielgerät um Geld spielen kann als Anlage zu diesem Post.
Was sagt uns der Betreiber dieser Online-Spiel-Plattform ?
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Was sage ich noch einmal?
Alle Geräte, welche sich in der Aufstellung befinden -, egal ob in der Primäraufstellung oder in der Sekundäraufstellung - sollten eine "grosse""( GSG) und eine "kleine" ( Nicht-GSG ) PTB-Zulassung haben. Die Geräte, die keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllen, sollten nicht aufgestellt werden dürfen.
Grüße
gmg hat diese Bilder (verkleinerte Versionen) angehängt:
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__________________ gmg
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23.04.2008 21:37 |
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Meike
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Hallo gmg,
die Unterscheidungsmöglichkeit in zwei Zulassungen, wie von Dir vorgeschlagen, funktioniert nicht, da die GewO eine andere Systematik hat.
Hier mein Vorschlag, auf Grundlage der bestehenden GewO und SpielV, da müsste man in der GewO nur einen § (ähnlich siehe 3.) einfügen und dafür könnte man den § 6a SpielV überleiten für Behörde XY in einen §13a SpielV und analog §§12,13 SpielV einführen.
1. Zulassung, PtB
Geldspielgeräte, bei denen der Ausgang des Spiels nicht maßgeblich durch das Geschick des Spielers beeinflusst werden kann und der Gewinn in Waren oder Geld besteht
Hilfreich wäre hier auch eine Definition des Wortes Geldspielgerät, so dass die Weite der Begrifflichkeit gesetzlich verankert ist und dass klar gestellt ist, dass der sogenannte Zufall auch nach Außen verlagert sein kann.
2. Unbedenklichkeitsbescheinigung, BKA
Geldspielgeräte oder Spiele, bei denen der Ausgang des Spiels maßgeblich durch das Geschick des Spielers beeinflusst werden kann und der Gewinn in Waren oder Geld besteht
3. hier könnte Zulassung Übrige, Behörde XY kommen
Geldspielgeräte oder Spiele, welche nicht unter 1. oder 2. fallen, bzw. nicht von der Ausnahmebestimmung der Anlage zu § 5a SpielV getragen sind und gewerblich aufgestellt werden sollen
Gruß an Alle,
zum oben dargestellten bargeldlosen bezahlen, hatte ich hier schon mehrfach "gemeckert".
Wenn man das Internet durchforstet und sich Spielstätten (konzessionierte oder nicht konzessionierte) anschaut, findet man mittlerweile eine riesige Bandbreite.
Für mich persönlich völlig erschreckend, weil hier Transfers ins Ausland ermöglicht werden, ohne Kontrollmöglichkeit.
Bevor jetzt wieder einige sauer aufschreien, dass ich hier den Überwachungsstaat propagiere, so sollten diese im Vorfeld ins GWG und KWG schauen und sehen, dass dort bereits einige Vorschriften vorhanden sind, wie eigentlich mit Auslandstransfers zu verfahren ist.
Frage an die Aufstellerschaft:
Hatten Euch Anbieter von Internetplätzen über die aufgespielte Software (es sind verschiedene "Pakete" im Umlauf) umfassend informiert in Bezug auf den möglichen Zugang zu online-casinos und aufgespielten online-Spielen ?
Wurdet Ihr über Sperrsoftwarepakete informiert? - getreu dem Motto , man will nicht, dass der Kunde das Geld aus der Kneipe trägt -
Gruß
Meike
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24.04.2008 05:41 |
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eric
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Hallo Meike,
soo schlecht ist Dein Vorschlag mit der Dreiteilung (es ist ja ähnlich zu gmg`s kleiner und grosser PTB-Zulassung, wenn auch sicher formal korrekter) gar nicht, aber bitte erkläre mir eines:
Warum bitte schön, fallen die Geldspielgeräte, welche in Casinos aufgestellt werden da nicht auch rein? Wenn schon Gesetzessystematik ändern, dann richtig .
Jetzt bitte nicht mit anderem Recht (Gewerbe zu Glücksspiel) argumentieren. Das ist (dann) auch auf den Prüfstand zu stellen.
Denn die Geräte sind technisch sehr ähnlich und während "bei den Spielstättenbetreibern" alles reglementiert werden soll, gilt für die (zum Grossteil ja auch privaten) Spielbanklizenznehmer ein totaler Freibrief. Und dies in allen Belangen hierzu: Anzahl, Abstände, Gewinn-Verlusthöhen, völlig variable Quoten, legale Vernetzung jeder Art, Jackpötte bis in den Millionenbereich.
PS: Zudem stelle ich mir unter dem Aspekt des effektiven Verwaltungshandelns eine Zulassun für ein Kiddie-Ride oder einen Kicker ehrlich gesagt als Überreglementierung vor.
gruss
PPS: Zu den von gmg gezeigten Online-Spielen und Bildern und Meikes Ansatz dazu habe ich mir die Seite mal angeschaut:
Betreiber ist eine Ltd. mit Sitz in Zypern, die Zielgruppe der Seite sitzt m.E. noch fast nur hier in D.
Dies hat aber mit den hier tätigen Spielstättenbetreibern soviel zu tun, wie ein Milchbauer mit einem Tankstellenkonzern.
Ich sehe hier eher die Parallele zu den Online-Wettanbietern und insbesondere auch zu den Online-Pokeranbietern. Dies ist also eher rechtlich schwer angreifbare Konkurrenz zu allen legalen Glücksspielbereichen in bekannter Grauzonenmanier.
gruss
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von eric: 24.04.2008 14:58.
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27
24.04.2008 14:43 |
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Meike
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Hallo Eric,
ich hatte keinen Vorschlag zur Änderung der Gesetzessystematik gemacht, sondern auf der Gesetzessystematik aufgesattelt und präzisiert.
Wenn Du bestehende Gesetzessystematik ändern willst, mache dafür doch ein neues Thema auf, dann können wir über die Punkte entsprechend diskutieren.
Aber beachte auch die Gefahren, die das für Eure Branche beinhaltet. Willst Du Verhältnisse wie in Frankreich, der Schweiz oder GB?
Gruß
Meike
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28
25.04.2008 05:25 |
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Rosewood
Haudegen
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Meike wird zur Hüterin des gewerblichen Gewinnspieles. Das fällt schwer zu glauben!
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25.04.2008 08:46 |
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eric
Tripel-As
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Ok der Threadtitel passt nicht mehr ganz hierbei..
Meike eine Einfügung eines neuen Paragraphen in die bestehende bundeseinheitliche GewerbeOrdnung mit Querverweisen kann sehr wohl eine Änderung der Gesetzessystematik sein.
Da reicht manchmal die Einfügung eines Wortes in ein Gesetz, um alles zu ändern , nur am Rande erwähnt.
aber stimmt ist hier falsch.
trotzdem kurzer nachtrag:
@Meike zu Deiner Warnung:
ich möchte natürlich keine solchen verhältnisse, ich möchte damit nur die zweischneidigkeit aufzeigen. die ich nenne sie mal "Spielkulturen" der einzelnen länder sind ja durchaus verschieden (historisch) gewachsen und als solches immer schwer vergleichbar.
andererseits stört mich das immer mehr einseitige rumhacken und prüfen auf die spielstättenbetreiber mit gleichzeitigen nichtbeachten des pseudostaatlichen handelns..schlimmer noch es wird sogar gesetzlich sanktioniert !
->> nicht umsonst ist der glücksspielstaatsvertrag in der judikative und literatur sehr umstritten;
der grund liegt aber ihmo nicht in der fehlenden einbeziehung der spielstätten, was von staatlich motivierten interessengruppen (oder direkter : spielbankenbetreibern und deren nahe stehenden lobbyisten) behauptet wird, sondern in der die aktuelle rechtslage völlig ausser acht lassenden politischen beschlussfassung.
allgmein gesagt: es ist leider in deutschland eine lage entstanden, in der immer mehr gesetze zwar mit heisser nadel gestrickt und verabschiedet werden, aber gerade deswegen oft vor den gerichten gekippt werden, die qualität vermisse ich sehr.. bestes beispiel ist das Steuerrecht.
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von eric: 25.04.2008 09:40.
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25.04.2008 09:25 |
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gmg
Foren Gott
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Hallo Meike,
wie das Kind später mal - vorausgesetzt es würde kommen - genannt wird, ist mir ehrlich gesagt total egal. Es muß auch nicht nach mir benannt werden.
Ich will hier lediglich Denkanstösse geben!
Mir erscheint es wichtig, dass sowohl die Aufstellerschaft als auch die kontrollierenden Organe Rechtssicherheit bekommen !
Die Ausführung meiner Gedanken - überlasse ich den Profis ! Ich bin mir nämlich bewusst, dass ich nicht von allen Sachen die grosse Ahnung habe.
Grüße
__________________ gmg
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25.04.2008 20:44 |
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tapier
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OK, Meike hier ist mal wieder was für dich:
Der Privatsender Kabel1 macht nun Werbung für ein Online-Skat-Spiel.
Der Betreiber ist wieder mal midasplayer.com, Kabel1 hat eine eigene Subdomain.
http://kabeleins.king.com
Nach deutschen Spielrecht dürfte es sowas eigentlich gar nicht geben,
also warum gibt es das und wiso darf dafür sogar noch Werbung gemacht werden.
Es ist eine schreiende Ungerechtigkeit, ein Spielhallenbetreiber der sowas zur Verfügung stellt bekommt Ärger, aber ein Fernsehsender darf es.
Hallo ? Gehts noch ?
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32
26.04.2008 21:46 |
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Meike
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Guten Morgen Tapier,
Gruß an allle,
danke für den link, kannte ich noch gar nicht.
Lies Dir mal die Geschäftsbedingungen durch, ganz spannend.
- wenn Du aus Malta bist, darfst Du nicht mitspielen
Anmerkung: es hätte mich schon sehr gefreut, wenn da auch mal gestanden hätte "wenn Du Dich in Deutschland befindest, darfst Du nicht mitspielen", aber Deutschland hat augenscheinlich nicht so große "Einflußmöglichkeiten" wie Malta
Frage: Gibt es gegen Malta eigentlich auch Klagen?
weiter steht da:
- wenn Du Buchmacher oder sein Vertreter bist, darfst Du nicht mitspielen
- wenn Du Dich in Estland befindest, musst Du mindestens 21 Jahre alt sein
Anmerkung: Selbst Estland hat die Anbieter besser im Griff als wir.
Wahrscheinlich soll der nachfolgende Hinweise für Deutschland gelten, aber zeigt leider, dass man das Spielrecht nicht verstanden hat:
- Sie bestätigen ausdrücklich, dass sie keine Spiele in einem Staat spielen werden, in dem die Teilnahme an Geschicklichkeitsspielen gegen Geld untersagt ist.
Natürlich darf man in Deutschland Geschicklichkeitsspiele gegen Geld unter bestimmten Voraussetzungen spielen. - siehe Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA und Anlage §5a SpielV -
Aber:
Wo ist denn die Zulassung / Genehmigung zur Veranstaltung dieser Spiele?
Und:
Wie sagte das VG Wiesbaden so schön, "das Internet ist kein geeigneter Ort im Sinne der Spielverordnung."
Ich persönlich hatte ja auf die zentrale Glücksspielaufsicht gehofft, so dass diese "Vorkommnisse", wie von Tapier gefunden, sofort mit den entsprechenden Verfügungen belegt würden, aber leider sehe ich da im Moment immer noch keine zentrale "Anlaufstelle".
Könnte man das nicht automatisieren mit der Glücksspielaufsicht?
D.h. Internetpräsenz mit online Anzeigemöglichkeit, so dass jeder Bürger, der entsprechend Werbung / Angebote im Internet findet, diese mit entsprechendem link online anzeigen kann.
Über eine zentrale Datenbank wird recherchiert, ob irgendwelche Erlaubnisse / Genehmigungen vorliegen und wenn dies nicht der Fall ist, wird die OV rausgeschickt / der Rechtsweg beschritten.
Als mildestes Mittel könnte man diesen " .com - Glücksspielanbietern" doch auferlegen, dass sie als Startseite grundsätzlich erstmal groß "gedruckt" den Hinweis geben müssen, wer aus welchen Staaten nachfolgende Seiten nicht lesen darf, geschweige sich an den Spielen beteiligen darf.
Stelle ich zur Diskussion.
Gruß
Meike
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33
27.04.2008 05:03 |
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eric
Tripel-As
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Zitat: |
Und:
Wie sagte das VG Wiesbaden so schön, "das Internet ist kein geeigneter Ort im Sinne der Spielverordnung."
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Warum nur für die Spielverordnung, denn was ich gar nicht verstehen kann:
Guckst Du:
http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2046/artid/8365635
Demnächst Online-Spiel in Niedersachsen. Das kann doch eigentlich auch nicht sein, gerade auch unter dem Aspekt des Spielerschutzes, oder ?!!
Meike: Dein Vorschlag mit den com.domains wird ins Leere gehen, oder glaubst Du ernsthaft ein Betreiber in Nigeria oder sonstwo würde sich daran halten ?! (Nichts jetzt gegen Nigeria ;-) ))
Wenn dann eher das Beispiel USA, wo alles verboten ist und vor allem die Banken mit ins Boot kommen.
gruss
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34
28.04.2008 11:44 |
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Rosewood
Haudegen
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Aber auch in den USA sieht man ein, dass das Internet nun mal nicht komplett zu überwachen ist, zumindest nicht, wenn man auch noch die letzten Freiheitrechte einschränken will.
Ein Internetverbot ist ja schön und gut aber leider völlig inpraktikabel, außer wir wollen chinesische Verhältnisse.
Grüße
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35
28.04.2008 11:56 |
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eric
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Rsoewood, stimmt schon,
ich sehe leider nur das Internet immer mehr als völlig unüberblickbare Masse von kriminellen geldschneidern, da helfen ein paar (pseudo kontrollierte) angebote auch nicht...
wenn es hier jemanden um schutz des bürgers geht und ich denke der ist hier sehr notwendig, dann hilft wohl nur was radikales. ob das umsetzbar ist, bezweifel ich allerdings auch... es sei denn china lol
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36
28.04.2008 23:08 |
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Kölner
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Wieso chinesische Verhältnisse? Über die Kreditkarten-Betreiber würde sich das Internet-Spiel durchaus unterbinden oder auch regulieren lassen....
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37
29.04.2008 08:48 |
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Rosewood
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Es gäbe natürlich noch die Möglichkeit das Angebot von Glücks- und Gewinnspielen fair (zwischen staatlichen und staatlich konzessionierten sowie privaten Anbietern) und attraktiv zu regeln, mit entsprechenden gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Der "Zwang" dann ins Internetauszuweichen dürfte dann viel geringer sein. Vielleicht könnte man auch das Internetangebot so regeln. Ein deutscher Anbieter, welcher hier auch überwacht (geprüft) werden kann, ist mir doch auch als Spieler lieber, als einer der in der Karibik sitzt.
Grüße
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38
29.04.2008 08:52 |
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magnum
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Hallo rosewood,
was verstehst Du unter den 3 Möglichkeiten:
1. staatlichen- und
2. staatlich konzessionierten- sowie
3. privaten-
Anbietern?
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39
29.04.2008 09:59 |
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Rosewood
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Damit meinte ich das Glücksspielangebot des Staates (Casino usw.) und der gewerblichen Anbieter (Geld-Gewinn-Spiel-Geräte). Bzw. der staatlichen Casinos und des staatlichen Glücksspielangebotes, der (privaten) staatliche lizensierten Casiobetreiber und dem gewerblichen Spiel.
Grüße
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40
29.04.2008 11:34 |
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