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Zum Ende der Seite springen Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH
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Felix Krämer   Zeige Felix Krämer auf Karte Felix Krämer ist männlich
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Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH

Hallo aus Unterfranken,

eine GmbH hat Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis gestellt. Der GF (Jahrgang 1985!) ist aber nach unseren Erkenntnissen unzuverlässig nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Er ist inzwischen ca. 80-mal !!! polizeilich in Erscheinung getreten (u.a: Verstoß gegen BtMG, räuberischer Diebstahl, Körperverletzung, usw.). Das letzte Delikt wurde begangen, während das Erlaubnisverfahren lief . Er hat also ein "Hang zur Missachtung der Rechtsordnung". Er wurde einige Male schon Rechtskräftig verurteilt. Im FZ steht wg. Jugendstrafen nichts drin.

Ich wollte jetzt der GmbH (weil Antragsteller) die Erlaubnis versagen, da die Unzuverlässigkeit des GF sich auf die GmbH auswirkt.
Mein Vorgesetzter wollte wissen, ob man nicht nur dem GF die Erlaubnis versagen kann, damit die GmbH mit einem neuen GF das Erlaubnisverfahren weiterbetreiben kann. Das geht meines Wissens nicht, oder?
1 10.01.2006 09:01 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
Solon
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Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH

Hallo aus Kierspe,

das Thema hatten wir schon mal, aber ich weiß nicht, ob es sich dabei um eine GbR gehandelt hat. Ist aber auch egal. Wenn ein Gesellschafter der GmbH nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt dann würde ich das für die gesamte GmbH sehen. Ich würde die Erlaubnis versagen und wenn der andere Kollege weitermachen will, dann soll er separat beantragen.

Viele Grüße

Axel Boshamer

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2 10.01.2006 09:08 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
Solon
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Felix Krämer   Zeige Felix Krämer auf Karte Felix Krämer ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Felix Krämer


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Nochmal Hallo aus Unterfranken,

ich habe mir schon gedacht, dass dieses Thema schon einmal behandelt wurde. Ich konnte aber anhand der Überschriften nicht das passende finden. Vielleicht kann ja jemand anderes mir nochmals diesbezüglich einen Tipp geben.

Gruß aus Alzenau

Felix Krämer
3 10.01.2006 09:18 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH

Hej aus Hamm,
es ist ja eigentlich nicht möglich, weil die GmbH Antragsteller ist.

Ein Weg, den wir beschreiten, wenn wir die GmbH retten wollen und der GF nicht gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist, ist folgender:

Wir schreiben die GmbH als Antragsteller an und weisen auf die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers hin. Wir eröffnen der GmbH die Möglichkeit, sich von dem GF zu trennen, da ansonsten die GmbH unzuverlässig ist.

Hin und wieder klappt das auch.

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Jörg Wiesemeier
4 10.01.2006 09:19 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH

Oder so.... großes Grinsen

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5 10.01.2006 09:27 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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... so wie in Hamm machen wir das auch.

Das ist schließlich erst einmal das mildeste Mittel.
Das Ganze kann/wird aber nur funktionieren wenn - wie Jörg das schon schön fett gepostet hat - der unzuverlässige GF nicht auch gleichzeitig Gesellschafter ist.

Grüße aus Cottbus

R. Land

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
6 10.01.2006 09:39 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Gert Lindke
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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH

Hallo aus Osnabrück,
ein ebenfalls eleganter Werg ist, das Registergericht anzuschreiben mit dem Tenor, dass die GastG-Erlaubnis versagt werden wird wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers und somit gem § 8 GmbH-Gesetz die GmbH nicht eingetragen werden darf bzw. durch das Registergericht durch Abberufung des Geschäftsführers der GmbH-Zweck erreicht werden kann.
Viele Grüße
Gert Lindke
7 10.01.2006 15:04
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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH

großes Grinsen Moin Herr Krämer.
Die GmbH wird durch eine unzuverlässige Person vertreten. Somit wird die GmbH unzuverlässig. Also Ablehnung des Antrages der GmbH.
Da grundsätzlich vor jeder belastenden Entscheidung eine Anhörung erforderlich ist (Art. 28 BayVwVfG, das gilt ja für uns beide großes Grinsen ), kann die GmbH sich von dem unzuverlässigen Gf trennen. Jedoch ist dann darauf zu achten, daß der Unzuverlässige nicht doch Einfluß auf die GmbH nehmen kann. Deshalb wäre in diesem Fall die Gesellschafterliste einzusehen und evtl. das Amtsgericht zu beteiligen.

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
8 26.01.2006 16:23 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Higgy   Zeige Higgy auf Karte Higgy ist männlich
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Hallo aus dem Tecklenburger Land!

Wie sieht dieses Problem denn von der anderen Seite betrachtet aus?

Kann ein Antragsteller allein deshalb als unzuverlässig gelten, wenn er vorher als GF zweier verschiedener GMBH´s diese beiden mit vollem Erfolg in die Insolvenz geführt hat? Kopfkratz
9 10.01.2007 14:30 Higgy ist offline E-Mail an Higgy senden Beiträge von Higgy suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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Im Prinzip ja. Wenn der Ex-Geschäftsführer zwei Firmen bösartig in den Sand gesetzt hat, so daß er gewerberechtlich als unzuverlässig zu qualifizieren wäre, dann kann das gegen ihn verwendet werden. Allerdings sind da die Besonderheiten des Einzelfalls zu sehen und vielleicht war die Insolvenz unvermeidlich. Die Insolvenz alleine ist kein Versagungsgrund, sondern lediglich Anhaltspunkt für weiteres Nachgraben.

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
10 10.01.2007 15:09 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

das sehe ich ähnlich. Allein die Insolvenz einer früheren GmbH macht den Geschäftsführer noch nicht unzuverlässig. Aber wenn sich so etwas bei einer Person häuft, sollte es schon Anlass für genauere Nachprüfungen sein. smile Ich würde die Insolvenzakten beiziehen und wenn z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder Finanzämter als Gläubiger beteiligt waren, dort anfragen, ob der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen wurde (und die Haftungsschulden bezahlt hat). Ebenso ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit den Insolvenzen Straftaten begangen wurden (Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Insolvenzverschleppung, Bankrott ...). Rechtskräftige Verurteilungen ergeben sich ja aus dem Führungsgzeugnis, aber wenn das Ganze noch nicht mehrere Jahre zurückliegt, kann es sein, dass noch ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig bzw. das erstinstanzliche Strafurteil noch nicht rechtskäftig ist. Da wäre eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft empfehlenswert.

Th. Mischner
11 10.01.2007 15:27 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Jau!

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Jörg Wiesemeier
12 10.01.2007 15:55 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Walli   Zeige Walli auf Karte Walli ist männlich
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Hallo,

die Erlaubnis ist bei der gegebenen Konstellation zu versagen.

Sollte es zu einer Erlaubniserteilung kommen, da weitere Geschäftsführer vorhanden sind, bzw. ein neuer benannt wird, würde ich ein Beschäftigungsverbot gegen die GmbH aussprechen, in der ich dieser die Beschäftigung des unzuverlässigen Geschäftsführers untersagen würde (mildester Eingriff).
Somit ist es Aufgabe der GmbH, sich von der unzuverlässigen Person zu trennen bzw. einen neuen Geschäftsführer zu benennen.
Kommt Sie dieser Aufforderung nicht nach, dann gibts später das volle Programm.
(Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Verfahren wegen eines Strohmannverhältnisses kommen, íst das Beschäftigungsverbot zudem sehr hilfreich)!!!!

Bzgl. der Insolvenz trifft die Aussage des Kollegen Mischner voll ins Schwarze!!! Applaus

Einen schönen Feierabend!!


Gruß

Walli

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Walli: 10.01.2007 16:26.

13 10.01.2007 16:18 Walli ist offline E-Mail an Walli senden Beiträge von Walli suchen
Meike
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Hallo Herr Krämer,

hatten Sie sich denn die GmbH selbst schon mal angeschaut, ob diese überhaupt ordnungsgemäß ist.

Eventuell kam es nur zu einer Mantelverwertung, dann können Sie das Problem nämlich geschickt lösen. ( zur Mantelverwertung hatte der BGH bereits in 2002 entschieden)

Lassen Sie sich doch den Gesellschaftervertrag, letzte Gesellschafterversammlung mit Beschluß und die notarielle Gründungs- oder Kaufurkunde vorlegen.

Gruß Meike
14 10.01.2007 20:52 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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Meike.
Offen gestanden, habe ich von dem Begriff Mantelverwertung noch nichts gehört.
Könnten Sie vielleicht ein wenig erklären, auf was man da achten müßte?
Leider bin ich im Wirtschaftsrecht nicht firm. Dem einen oder anderen gehts vielleicht auch so.
Wäre vielleicht auch nett, wenn das im Foren-Lexikon landen würde. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
15 11.01.2007 08:49 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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Unter dieser Adresse kann man das Urteil wohl nachlesen.
http://www.dnoti.de/topact/top0328.htm

Einer der Kernsätze -Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet-

Ich glaube, die "Ordnungsgemäßheit" der GmbH ist durch das Gericht zu prüfen.

Würde ich das prüfen, dann würde ich mich wohl zu einer Supraüberprüfungsstelle erheben. Ob das so richtig ist?
16 11.01.2007 15:12 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hi,

da stimme ich pmcolonia vollends zu.
Die Prüfung, ob eine Mantelverwendung vorliegt oder nicht, ist ganz allein und ausschließlich Sache des Registergerichts.


Viele Grüße
Antonia Thien
17 11.01.2007 15:49 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Meike
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Guten Abend,

Mantelverwertung heißt platt ausgedrückt, dass da jmd. eine Firma gekauft hatte, die nur auf dem Papier besteht, aber keine tatsächliche Geschäftstätigkeit hatte.

Oder hat ihr Heranwachsender BTMer mal eben 25.000,-€ selbst eingezahlt?

Oft werden Firmenmäntel aufgekauft für ganz kleines Geld, um dann krumme Geschäfte zu machen.

- Hab früher mal Betrug, Insolvenzstraftaten u.a. bearbeitet und bei der Kundschaft war das der Renner.

Natürlich prüft das Registergericht. Aber nur intensiv, wenn es einen Hinweis bekommt, sonst nicht.


Gruß Meike
18 11.01.2007 18:44 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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@Meike

Wenn ich so google, dann finde ich immer den Betriff "Mantelverwendung". Du redest aber immer von "Mantelverwertung". Sind das zwei unterschiedliche Dinge?
19 12.01.2007 07:41 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Moin,

ich bin zwar nicht Meike, aber vielleicht kann ich trotzdem antworten, soweit ich das weiß.

Mantelverwertung und Mantelverwendung gehören zusammen.
Neben der Neugründung einer Kapitalgesellschaft besteht auch die Möglichkeit des Mantelkaufs. Der Mantel ist die nicht aktiv am Geschäftsleben teilnehmende äußere Rechtsform der Gesellschaft. Der Mantelkauf, also die Verwertung, ist der Kauf der Geschäftsanteile der Gesellschaft, um für einen neuen unternehmerischen Zweck das bereits existierende Rechtskleid zu verwenden. Die Ausstattung des Gesellschaftsmantels mit einem neuen Unternehmensgegenstand ist die Mantelverwendung.

Viele Grüße
A. Thien
20 12.01.2007 09:09 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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