Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH |
Felix Krämer
Doppel-As

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Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH |
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Hallo aus Unterfranken,
eine GmbH hat Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis gestellt. Der GF (Jahrgang 1985!) ist aber nach unseren Erkenntnissen unzuverlässig nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Er ist inzwischen ca. 80-mal !!! polizeilich in Erscheinung getreten (u.a: Verstoß gegen BtMG, räuberischer Diebstahl, Körperverletzung, usw.). Das letzte Delikt wurde begangen, während das Erlaubnisverfahren lief . Er hat also ein "Hang zur Missachtung der Rechtsordnung". Er wurde einige Male schon Rechtskräftig verurteilt. Im FZ steht wg. Jugendstrafen nichts drin.
Ich wollte jetzt der GmbH (weil Antragsteller) die Erlaubnis versagen, da die Unzuverlässigkeit des GF sich auf die GmbH auswirkt.
Mein Vorgesetzter wollte wissen, ob man nicht nur dem GF die Erlaubnis versagen kann, damit die GmbH mit einem neuen GF das Erlaubnisverfahren weiterbetreiben kann. Das geht meines Wissens nicht, oder?
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10.01.2006 09:01 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
  

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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH |
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Hallo aus Kierspe,
das Thema hatten wir schon mal, aber ich weiß nicht, ob es sich dabei um eine GbR gehandelt hat. Ist aber auch egal. Wenn ein Gesellschafter der GmbH nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt dann würde ich das für die gesamte GmbH sehen. Ich würde die Erlaubnis versagen und wenn der andere Kollege weitermachen will, dann soll er separat beantragen.
Viele Grüße
Axel Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
10.01.2006 09:08 |
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Solon
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Felix Krämer
Doppel-As

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Nochmal Hallo aus Unterfranken,
ich habe mir schon gedacht, dass dieses Thema schon einmal behandelt wurde. Ich konnte aber anhand der Überschriften nicht das passende finden. Vielleicht kann ja jemand anderes mir nochmals diesbezüglich einen Tipp geben.
Gruß aus Alzenau
Felix Krämer
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3
10.01.2006 09:18 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
  

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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH |
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Hej aus Hamm,
es ist ja eigentlich nicht möglich, weil die GmbH Antragsteller ist.
Ein Weg, den wir beschreiten, wenn wir die GmbH retten wollen und der GF nicht gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist, ist folgender:
Wir schreiben die GmbH als Antragsteller an und weisen auf die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers hin. Wir eröffnen der GmbH die Möglichkeit, sich von dem GF zu trennen, da ansonsten die GmbH unzuverlässig ist.
Hin und wieder klappt das auch.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
10.01.2006 09:19 |
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Boshamer
Haudegen
  

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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH |
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Oder so....
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
10.01.2006 09:27 |
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René Land
Administrator
    

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... so wie in Hamm machen wir das auch.
Das ist schließlich erst einmal das mildeste Mittel.
Das Ganze kann/wird aber nur funktionieren wenn - wie Jörg das schon schön fett gepostet hat - der unzuverlässige GF nicht auch gleichzeitig Gesellschafter ist.
Grüße aus Cottbus
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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10.01.2006 09:39 |
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Gert Lindke unregistriert
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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH |
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Hallo aus Osnabrück,
ein ebenfalls eleganter Werg ist, das Registergericht anzuschreiben mit dem Tenor, dass die GastG-Erlaubnis versagt werden wird wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers und somit gem § 8 GmbH-Gesetz die GmbH nicht eingetragen werden darf bzw. durch das Registergericht durch Abberufung des Geschäftsführers der GmbH-Zweck erreicht werden kann.
Viele Grüße
Gert Lindke
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7
10.01.2006 15:04 |
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Schwarzer
König
   
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RE: Versagung Gaststättenerlaubnis GmbH |
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Herr Krämer.
Die GmbH wird durch eine unzuverlässige Person vertreten. Somit wird die GmbH unzuverlässig. Also Ablehnung des Antrages der GmbH.
Da grundsätzlich vor jeder belastenden Entscheidung eine Anhörung erforderlich ist (Art. 28 BayVwVfG, das gilt ja für uns beide
), kann die GmbH sich von dem unzuverlässigen Gf trennen. Jedoch ist dann darauf zu achten, daß der Unzuverlässige nicht doch Einfluß auf die GmbH nehmen kann. Deshalb wäre in diesem Fall die Gesellschafterliste einzusehen und evtl. das Amtsgericht zu beteiligen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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8
26.01.2006 16:23 |
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Higgy
Jungspund

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Hallo aus dem Tecklenburger Land!
Wie sieht dieses Problem denn von der anderen Seite betrachtet aus?
Kann ein Antragsteller allein deshalb als unzuverlässig gelten, wenn er vorher als GF zweier verschiedener GMBH´s diese beiden mit vollem Erfolg in die Insolvenz geführt hat?
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9
10.01.2007 14:30 |
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Schwarzer
König
   
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Im Prinzip ja. Wenn der Ex-Geschäftsführer zwei Firmen bösartig in den Sand gesetzt hat, so daß er gewerberechtlich als unzuverlässig zu qualifizieren wäre, dann kann das gegen ihn verwendet werden. Allerdings sind da die Besonderheiten des Einzelfalls zu sehen und vielleicht war die Insolvenz unvermeidlich. Die Insolvenz alleine ist kein Versagungsgrund, sondern lediglich Anhaltspunkt für weiteres Nachgraben.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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10
10.01.2007 15:09 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
das sehe ich ähnlich. Allein die Insolvenz einer früheren GmbH macht den Geschäftsführer noch nicht unzuverlässig. Aber wenn sich so etwas bei einer Person häuft, sollte es schon Anlass für genauere Nachprüfungen sein.
Ich würde die Insolvenzakten beiziehen und wenn z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder Finanzämter als Gläubiger beteiligt waren, dort anfragen, ob der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen wurde (und die Haftungsschulden bezahlt hat). Ebenso ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit den Insolvenzen Straftaten begangen wurden (Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Insolvenzverschleppung, Bankrott ...). Rechtskräftige Verurteilungen ergeben sich ja aus dem Führungsgzeugnis, aber wenn das Ganze noch nicht mehrere Jahre zurückliegt, kann es sein, dass noch ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig bzw. das erstinstanzliche Strafurteil noch nicht rechtskäftig ist. Da wäre eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft empfehlenswert.
Th. Mischner
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11
10.01.2007 15:27 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
  

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Jau!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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12
10.01.2007 15:55 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo Herr Krämer,
hatten Sie sich denn die GmbH selbst schon mal angeschaut, ob diese überhaupt ordnungsgemäß ist.
Eventuell kam es nur zu einer Mantelverwertung, dann können Sie das Problem nämlich geschickt lösen. ( zur Mantelverwertung hatte der BGH bereits in 2002 entschieden)
Lassen Sie sich doch den Gesellschaftervertrag, letzte Gesellschafterversammlung mit Beschluß und die notarielle Gründungs- oder Kaufurkunde vorlegen.
Gruß Meike
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10.01.2007 20:52 |
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Schwarzer
König
   
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Meike.
Offen gestanden, habe ich von dem Begriff Mantelverwertung noch nichts gehört.
Könnten Sie vielleicht ein wenig erklären, auf was man da achten müßte?
Leider bin ich im Wirtschaftsrecht nicht firm. Dem einen oder anderen gehts vielleicht auch so.
Wäre vielleicht auch nett, wenn das im Foren-Lexikon landen würde. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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15
11.01.2007 08:49 |
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pmcolonia
Routinier
 
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Unter dieser Adresse kann man das Urteil wohl nachlesen.
http://www.dnoti.de/topact/top0328.htm
Einer der Kernsätze -Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet-
Ich glaube, die "Ordnungsgemäßheit" der GmbH ist durch das Gericht zu prüfen.
Würde ich das prüfen, dann würde ich mich wohl zu einer Supraüberprüfungsstelle erheben. Ob das so richtig ist?
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16
11.01.2007 15:12 |
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Antonia Thien

König
   
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Hi,
da stimme ich pmcolonia vollends zu.
Die Prüfung, ob eine Mantelverwendung vorliegt oder nicht, ist ganz allein und ausschließlich Sache des Registergerichts.
Viele Grüße
Antonia Thien
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17
11.01.2007 15:49 |
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Meike
Foren Gott
 

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Guten Abend,
Mantelverwertung heißt platt ausgedrückt, dass da jmd. eine Firma gekauft hatte, die nur auf dem Papier besteht, aber keine tatsächliche Geschäftstätigkeit hatte.
Oder hat ihr Heranwachsender BTMer mal eben 25.000,-€ selbst eingezahlt?
Oft werden Firmenmäntel aufgekauft für ganz kleines Geld, um dann krumme Geschäfte zu machen.
- Hab früher mal Betrug, Insolvenzstraftaten u.a. bearbeitet und bei der Kundschaft war das der Renner.
Natürlich prüft das Registergericht. Aber nur intensiv, wenn es einen Hinweis bekommt, sonst nicht.
Gruß Meike
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18
11.01.2007 18:44 |
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pmcolonia
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@Meike
Wenn ich so google, dann finde ich immer den Betriff "Mantelverwendung". Du redest aber immer von "Mantelverwertung". Sind das zwei unterschiedliche Dinge?
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19
12.01.2007 07:41 |
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Antonia Thien

König
   
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Moin,
ich bin zwar nicht Meike, aber vielleicht kann ich trotzdem antworten, soweit ich das weiß.
Mantelverwertung und Mantelverwendung gehören zusammen.
Neben der Neugründung einer Kapitalgesellschaft besteht auch die Möglichkeit des Mantelkaufs. Der Mantel ist die nicht aktiv am Geschäftsleben teilnehmende äußere Rechtsform der Gesellschaft. Der Mantelkauf, also die Verwertung, ist der Kauf der Geschäftsanteile der Gesellschaft, um für einen neuen unternehmerischen Zweck das bereits existierende Rechtskleid zu verwenden. Die Ausstattung des Gesellschaftsmantels mit einem neuen Unternehmensgegenstand ist die Mantelverwendung.
Viele Grüße
A. Thien
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20
12.01.2007 09:09 |
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