Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG |
Kersebaum

Grünschnabel
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Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG |
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Die Frage wurde wahrscheinlich vor meiner Zeit im Forum schon desöfteren gestellt, wollte mir eigentlich nur nochmal Rückendeckung holen.
Bei einer GmbH & Co. KG, bei der die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin ist, wird dort die Erlaubnis auf die GmbH ausgestellt? Ich habe das bisher immer so gemacht, der Gewerbetreibende ist aber der Auffassung, dass er als Kommanditist zusätzlich eine Erlaubnis benötigt.
Stimmt das?
Liebe Grüße aus Grevenbroich
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1
04.03.2008 10:27 |
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Solon
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Antonia Thien

König
   
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RE: Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG |
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Hi,
das haben Sie schon richtig gemacht, nur die GmbH erhält die Erlaubnis.
Viele Grüße
A. Thien
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2
04.03.2008 10:44 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
  

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RE: Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG |
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Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah.
Der Kommanditist ist nicht mal Gewerbetreibender. Woher soll denn da die Erlaubnispflicht kommen?
Wenn er dennoch meint, die Erlaubnis für sein Seelenheil zu benötigen, kann er ja als natürliche Person eine Erlaubnis beantragen. In diesem Fall würde ich mit jedoch einen Vermerk machen, dass er ausdrücklich auf die fehlende Notwendigkeit einer Erlaubnis als Kommanditist hingewiesen wurde. Diesen würde ich mir auch unterschreiben lassen.
Liebe Grüße aus Neuss
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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3
04.03.2008 10:45 |
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Kersebaum

Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG |
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liebe Kolleginnen und Kollegen!
Bis zum nächsten Mal!
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4
04.03.2008 14:45 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH &Co.KG |
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hallo,
klinke mich hier mal drauf...
eine GmbH & Co KG hat bei uns eine Geeignetheitsbestätigung beantragt.... diese haben wir auf die GmbH ausgestellt, welche dahinter steht und auch seitens einer anderen Behörde eine Aufstellerlaubnis erhalten hat.... jetzt hat der Rechtsanwalt angerufen und wollte zuerst, dass wir die Geeignetheitsbestätigung auf die GmbH & Co KG ausstellen.... das haben wir abgelehnt, da diese keine Rechtspersönlichkeit hat... nun kam der Rechtsanwalt auf die Idee, wir sollten die Geeignetheitsbestätigung doch auf den Kommanditisten ausstellen, der ebenfalls im Besitz einer Erlaubnis nach § 33 c GewO sei....aus irgendeinem Grund wollen sie nicht, dass die Geeignetheitsbestätigung auf die GmbH ausgestellt wird.... auf einen Kommanditisten habe ich noch nie eine Erlaubnis ausgestellt und will es eigentlich auch nicht...
aber irgendwie hat der Rechtsanwalt mich ganz verunsichert.... daher vorsorglich meine Nachfrage:
geht das überhaupt?
danke für die Denkhilfe und allen ein sonniges Wochenende!
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31.03.2017 12:23 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
Gewerbetreibende ist auf jeden Fall die Komplementär-GmbH.
Daneben kann auch ein Kommanditist Gewerbetreibender sein, wenn er Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Das wäre aus dem HR-Auszug der KG ersichtlich.
In so einem (seltenen) Fall müsste die Bescheinigung beiden erteilt werden.
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6
31.03.2017 13:04 |
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