Reisegewerbe oder nicht? |
Verwalter
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Hallo an das Forum,
es gibt eine bekannte Tiefkühlwahrenvertriebsfirma. Um neue Kunden aufzuspüren beauftragt sie Personen auf Provisionsbasis (keine Anstellung). Diese gehen nun von Haus zu Haus und klingeln. Den Bewohnern wird der Produktkatalog persönlich übergeben und eine Unterschrift abgerungen. Mit dieser bestätigen sie den Erhalt des Katalogs und erklären sich damit einverstanden, dass in den nächsten Tagen ein Anruf der Tiefkühlwahrenvertriebsfirma erfolgt um Bestellungen aufzunehmen. Die Katalogverteiler erhalten für jede übermittelte Adresse eine bestimmte Provision.
Eine dieser Verteiler möchte nun ein Gewerbe anmelden (Verteilen von Katalogen für die Tiefkühl...fa.)
Liegt hier nicht eher ein Reisegewerbe vor, nämlich Aufsuchen von Bestellungen? Habe in der Kommentierung (Frieauf) zu § 55, RNr. 135 etwas gefunden:
„Überdies genügt es für ein Aufsuchen von Bestellungen, wenn ein Unternehmer den Geschäftsabschluss zugunsten eines Dritten unmittelbar vorbereitet, indem er den Kauf von dessen Waren nachhaltig anregt bzw. anbahnt, weil in diesem Falle jedenfalls ein, wenn auch fremdnütziges, so doch ernsthaftes Bemühen um einen festen Auftrag besteht. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der ambulante Unternehmer vom späteren Vertragspartner im Vornhinein beauftragt worden ist oder nicht, weil die mit dem Auftreten des Vermittlers an der Haustür verbundene Überrumpelungsgefahr hier wie dort gleich groß ist. Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob der ambulant Tätige in derart gelagerten Fällen überhaupt mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.“
Die Tiefkühlwahrenvertriebsfirma und natürlich der Katalogverteiler sieht das Ganze selbstverständlich nicht als Reisegewerbe an.
Kann mir jemand sagen ob es nun stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe ist? Ist das Katalogverteilen überhaupt Gewerbe?
Danke für Eure Hilfe. Verwalter
__________________ Freundliche Grüße
Verwalter
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Verwalter: 14.02.2008 08:25.
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1
14.02.2008 08:24 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Reisegewerbe oder nicht? |
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Herr Kollege,
Sie liegen richtig. Der Herr betreibt aktive Geschäftsanbahnung, was in der von Ihnen geschilderten Form die Reisegewerbekartenpflicht auslöst. Anders läge der Fall, wenn der Gute nur den Katalog ins Postfach werfen würde. Die Tatsache, dass er den Leuten ein Gespräch und eine Unterschrift abringt, geht über eine schlichte Werbung für ein Produkt hinaus. Auch hat er die Daten der möglichen Kunden gesammelt. Dies alles dient dem Warenvertrieb und ist somit Aufsuchen von Bestellungen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
14.02.2008 08:33 |
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Solon
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4X4
Doppel-As
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RE: Reisegewerbe oder nicht? |
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Ich sehe es ebenso wie Herr Schwarzer. Die aktive Tätigkeit für die Bestellaufnahme ist entscheidend. Der Kommentar Landmann/Rohmer geht hier auch konform mit Ihrem Zitat aus Friauf.
ach ja: einen " Katalogverteiler" hatte ich hier auch mal. Nach entsprechender Befragung wies ich ihn darauf hin, dass er Reisegewerbe betreibt...war er nicht mit einverstanden...
Am nächsten Tag hatte ich dann einen erbosten Geschäftsführer dieses Direktvertriebes am Telefon...
Hab von beiden nichts mehr gehört....
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3
14.02.2008 10:46 |
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Verwalter
Mitglied
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Themenstarter
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RE: Reisegewerbe oder nicht? |
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für die schnelle Antworten. Tut gut, wenn man als Anfänger einen Treffer landet.
Gruß Verwalter
__________________ Freundliche Grüße
Verwalter
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4
14.02.2008 14:43 |
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s.hagemeier
Grünschnabel
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RE: Reisegewerbe oder nicht? |
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Hallo Kollegen,
ich habe z. Zt. einen mindestens gleichgelagerten Fall. Es will jemand Kataloge für ein Tiefkühlkostunternehmen verteilen. Noch nicht so ganz klar herausgekommen ist, ob auch eine Unterschrift abgerungen wird. Gesetz des Falls, dass der Katalog-Mensch klingelt, fragt, ob am Katalog interesse besteht und sonst nichts weiter gemacht wird: würde das oben gesagte auch gelten? Ich habe zudem erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Gewerbe vorliegt. Klar, die Ausübenden werden sich krankenversichern und auch eine Steuernummer erhalten, nur kann ich keine Selbstständigkeit erkennen (eigene Rechnung, Verantwortung und eigener Name, Unternehmerrisiko etc., Landmann-Rohmer zu § 14 GewO Rd-Nr. 40 und 42).
Der Anmeldende wie auch sein Bezirksleiter behaupten, dass es im näheren Umkreis bislang keinerlei Probleme bei der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO gegeben hat; eine stichprobenartige Nachfrage meinerseits hat dies bestätigt. Unsere "Nachbarn" melden dies als stehendes Gewerbe an. Nächste Woche will einer der oberen des Unternehmens aus Mettmann die Angelegenheit persönlich klären.
Wie ist so allgemein die Verfahrensweise in Ihrer Kommune? Bzw. wenn noch jemand weitere Argumentationshilfen oder Tips zur weiteren Verfahrensweise hat....
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5
21.08.2009 09:57 |
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Schwarzer
König
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RE: Reisegewerbe oder nicht? |
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Herr Hagemeier,
die Sache ist zumindest "grenzwertig". Reines Verteilen des Kataloges ist nicht wild. Aber reicht das?
Der gute Verteiler möchte des Abends sicher nicht nur sagen können: "Heute habe ich durch das Verteilen von einhundert Katalogen von Cotzfrost einen guten Job gemacht".
Er wird, sofern Intersse besteht, seine Waren anpreisen und die Vorzüge des tiefgefrorenen Lebensmitels preisen. Da er dies nicht um Gottes Lohn, sondern eher des schnöden Mammons wegen tut, ist klar und somit Gewerbe. Da er aktiv den Kontakt mit dem Kunden sucht, ist dies erlaubnispflichtig im Sinne von § 55 GewO.
Man muß sich vergegenwärtigen, weshalb das Ganze da ist. Der Fremde, welcher an der Türe klingelt, soll eben nicht ein Nepper, Schlepper oder Bauernfänger sein.
Nun haben wir aber die diversen Mittelstandsentlastungsgesetze. Wenn der liebe Katalog und Frostverkäufer Angestellter seines Tiefkühlimperiums ist, dann wäre nur noch der Arbeitgeber verpflichtet, einen Reisegewerbekarte zu erwerben. Er müsste seine Fahrer nur noch mit ensprechenden Zweitschriften oder begl. Kopien ausstatten.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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6
21.08.2009 10:10 |
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s.hagemeier
Grünschnabel
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RE: Reisegewerbe oder nicht? |
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Die Verfahrensweise wird vermutlich diese hier sein, welche ich jetzt mal rein zufällig aus dem WWW herausgefischt habe. Das werde ich bei demjenigen aber nochmal genau erfragen. Ein reines Katalogverteilen ohne Ansprache wäre ja unproblematisch (Landmann-Rohmer, § 55 Rd-Nr. 66).
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7
21.08.2009 10:32 |
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