LÖG NRW Muttertag 2008 |
Abraham
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bei uns sind schon einige Anfragen hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten am Muttertag eingegangen. Mutmaßlich liegt den betroffenen Händlern die nachfolgende oder eine ähnliche Mitteilung vor.
Ausnahmeregelung zum Muttertag
Am 21.11.2006 wurde in Nordrhein-Westfalen das bis dahin geltende Bundesgesetz durch ein Landesgesetz – das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG) – ersetzt. Möglich wurde dies, da im Rahmen der Föderalismusreform den Ländern die Kompetenz zur Regelung des Ladenschlusses übertragen wurde. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auf eine Regelung der werktäglichen Öffnungszeiten verzichtet und somit die Entscheidung über die Öffnungszeiten für die Tage Montag bis Samstag in die Hände der Einzelhändler und –händlerinnen gelegt.
Darüber hinaus erlaubt das Gesetz den Anbietern von Blumen und Pflanzen an Sonn- und Feiertagen die Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden. Von dieser Sonn- und Feiertagsregelung sind lediglich der 1. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag ausgenommen. Bereits im Ladenschlussgesetz gab es die Vorschrift - allerdings auf die zweiten Feiertage bezogen -, zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten an jeweils einem Feiertag nicht öffnen zu dürfen. Begründung für den Tausch im Ladenöffnungsgesetz war, dass vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutzes die ersten Feiertage höher einzuschätzen sind als die zweiten. In den vergangenen Monaten wurde diese Regelung breit diskutiert und war Gegenstand zahlreicher Anträge im NRW-Landtag. Es ist Mehrheitsmeinung im Parlament, an dieser Regelung festzuhalten, hob das Ministerium hervor.
Problematisch gestaltet sich dabei das Zusammentreffen von Pfingstsonntag und Muttertag im kommenden Jahr. Es sei, so Bettina Kittel, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Nordrhein-Westfalen, selbstverständlich nicht Intention des Gesetzes, FloristInnen, BäckerInnen und KonditorInnen die Öffnung ihrer Geschäfte an einem der umsatzstärksten Tage des Jahres zu verbieten.
Das Gesetz erlaubt es vielmehr, in Einzelfällen von herausragender Bedeutung von den Vorschriften des Gesetzes abzuweichen. Da das Zusammentreffen von Muttertag und Pfingstsonntag sehr selten ist – das nächste Mal im Jahr 2035 -, ist eine Ausnahme gerechtfertigt. Das Wirtschaftsministerium beziehungsweise die zuständigen Bezirksregierungen werden daher Anfang 2008 die entsprechende Regelung erlassen, damit alle Blumengeschäfte, Bäckereien und Konditoreien in NRW am Muttertag 2008 öffnen können und rechtzeitig Planungssicherheit bekommen, teilte uns das Ministerium auf Anfrage mit.
Wp.
Quelle: http://www.florist.de/
Uns liegt bisher noch keine Mitteilung des Ministeriums vor.
Hat vielleicht einer der anderen Forumsnutzer aus NRW schon etwas?
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
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1
28.01.2008 07:01 |
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Solon
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Roland Kissau
Kaiser
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RE: LÖG NRW Muttertag 2008 |
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Hallo aus Hückeswagen!
Bei uns war letzte Woche ein Artikel in der Tageszeitung, wonach in diesem Jahr ausnahmsweise am Pfingstsonntag der Blumenverkauf erlaubt werde, da er sich mit dem Muttertag deckt.
Eine Nachfrage bei der Bezirksregierung ergab, dass wohl schon ein entsprechender Erlass unterwegs sei. Die Info ist also wohl richtig.
Mehr kann ich auch noch nicht sagen, aber es ist ja auch noch viel Zeit!
Wollen wir erstmal Karneval überleben.
Eine schöne Woche wünscht
Roland Kissau
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2
28.01.2008 11:28 |
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Solon
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Roland Kissau
Kaiser
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RE: LÖG NRW Muttertag 2008 |
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Hallo nochmal!
Letzte Info unser Bezirksregierung (Köln):
Es gibt doch noch keinen Erlaß. Am 11.02. findet beim Ministerium eine Dienstbesprechung statt, bei der geklärt wird, wie man den Blumenverkauf am Pfingstsonn- und Muttertag rechtlich einwandfrei hinbekommt. Schnelle Info (vor Muttertag!) über das Ergebnis wurde zugesagt.
Schönen Tag noch wünscht
Roland Kissau
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3
28.01.2008 13:18 |
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Abraham
Routinier
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Vielleicht können wir uns darauf verständigen, den Erlass hier zu posten, sobald er vorliegt?
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
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4
28.01.2008 13:25 |
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Roland Kissau
Kaiser
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Hallo aus dem Bergischen ins Ruhrgebiet!
Ich will's gerne versuchen, weise aber vorsorglich darauf hin, dass ich nichttechnischer Beamter und bei einer kreisangehörigen Stadt beschäftigt bin. Ich bin schon froh, wenn ich so einen Smiley eingefügt bekomme
! Vielleicht hat den Erlaß jemand anderes auch schneller und der- oder diejenige stellt ihn ein.
Tschö,
Roland Kissau
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5
28.01.2008 13:41 |
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Bresgen
Haudegen
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Zitat: |
Original von Roland Kissau
... dass ich nichttechnischer Beamter und bei einer kreisangehörigen Stadt beschäftigt bin. Ich bin schon froh, wenn ich so einen Smiley eingefügt bekomme
! ... |
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Ich bin auch nichttechnisch und dann auch noch Beamtin (nicht blond
) gehöre aber auch zur Bezirksregierung Köln.
Ich erkläre mich gerne bereit, den Inhalt des Erlasses hier zu posten, sollte ich ihn denn versehentlich einmal zeitnah erhalten (kleiner Tipp Herr Kissau: den Inhalt kann man auch auszugsweise abschreiben, so was vornehmes wie einen Scanner etc. habe ich hier nämlich auch nicht, und zum abschreiben brauchen Sie gar keine technische Begabung sondern müssen nur lesen und tippen können)
(Ich gehe dann vorsorglich mal in Deckung, falls Sie die Keule auspacken!
)
Liebe Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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6
28.01.2008 14:01 |
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Roland Kissau
Kaiser
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Hallo Frau Bresgen,
danke für das Angebot. Dann will ich die Keule ausnahmsweise mal stecken lassen.
Ich kann zwar auch noch lesen und schreiben, aber Scannen und so geht halt schneller.
Schönen Karneval wünscht
Roland Kissau
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7
28.01.2008 14:10 |
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Abraham
Routinier
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Okay, dann wollen wir mal sehen, welche Schneckenpost zuerst ankommt.
Selbstverständlich werde auch ich, ebenfalls nichttechnischer Dienst, mich an die Tastatur setzen, wenn der Erlass tatsächlich zuerst hier eingehen sollte.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
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8
28.01.2008 14:11 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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Wie werden die Erlasse eigentlich verschickt? Manchmal werden sie das -bei uns jedenfalls- auf elektronischem Weg mit pdf-Datei als Anlage. Dann könnte man ja diese Datei einstellen...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
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9
31.01.2008 13:52 |
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Abraham
Routinier
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ja. manchmal kommt auch E-Post, es hängt allerdings stark davon ab, bei WEM die ankommt.
Manche Leute leiten die auch als E- Post weiter und andere Leute drucken die aus und kopieren die zum Verteilen.
Wir werden sehen....
Gruß
Abraham
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10
31.01.2008 14:11 |
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ihollstein
Foren As
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Ich weiß zwar nicht, ob wir in Thüringen einen anderen Kalender haben
, aber ein Blick in unseren Kalender sagt, dass der Muttertag auf den 04.Mai wegen Pfingsten vorverlegt wurde.
Da gilt dann das ThürLadÖffG (§9) , wonach der Blumenverkauf erlaubt ist.
Schönes Wochenende
ihollstein
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11
01.02.2008 07:24 |
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Roland Kissau
Kaiser
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Guten Morgen aus dem Bergischen Land nach Thüringen!
Als im letzten Jahr die Kalender für 2008 gedruckt wurden, sa es wohl so aus, dass der Muttertag wegen des Blumenverkaufsverbot am Pfingstsonntag eine Woche vorverlegt werden sollte. Daher steht in vielen Kalendern (in meinem auch, stelle ich soeben fest!), dass Muttertag am 04.05.08 ist.
Inwieweit in anderen Bundesländern das Pfingsonntagsblumenverkaufsverbot aufgehoben wird, ist mir zwar nicht bekannt, aber ich könnte mir schon vorstellen, dass nicht nur NRW auf diese Idee kommt!
Vielleicht kommt es ja dann zu Regreßklagen der Kalenderhersteller, oder man führt für den 04.05 flugs den "Schwiegermuttertag" oder "Exfrauentag" ein; schaun mer mal.
Einen schönen Karneval wünscht
Roland Kissau
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12
01.02.2008 07:44 |
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Sigi2910
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RE: LÖG NRW Muttertag 2008 |
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Da gibts dann Rosen zum Kosen und Narzissen zum Küssen...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
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13
01.02.2008 09:44 |
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Roland Kissau
Kaiser
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RE: LÖG NRW Muttertag 2008 |
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Und die armen Wicken?
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14
01.02.2008 10:02 |
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Sigi2910
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RE: LÖG NRW Muttertag 2008 |
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Auf die habe ich gewartet...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
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15
01.02.2008 10:03 |
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Abraham
Routinier
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16
01.02.2008 10:11 |
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fraugruen
Mitglied
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Hallo und guten Morgen aus dem Ruhrgebiet
habe das “Problem” schon in 2007 aufgegriffen und eine entsprechende Anfrage an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NW gerichtet und am 05.04.07 folgende Antwort bekommen:
“der Muttertag 2008 ist am 04. Mai 2008, also diesmal eben nicht wie “immer” am zweiten Sonntag im Mai. Der Grund für den früheren Muttertag ist der Pfingstsonntag; dieser fällt in 2008 nämlich selbst auf den zweiten Sonntag im Mai, das ist der 11. Mai und somit wird der Muttertag vorverlegt.”
Außerdem wird auch auf eine beigefügte Information des Floristenverbandes Bayern/Baden-Württemberg verwiesen.
Hat sich das alles schon wieder überholt?
Von einem Erlass oder einer anderen Regelung ist hier nichts bekannt.
Gruß aus Bochum
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05.02.2008 08:09 |
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Antonia Thien
König
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Hi,
es war tatsächlich ursprünglich geplant, den Muttertag in diesem Jahr zu verlegen. Da aber die meisten Verlage ihre Kalender schon gedruckt hatten und auch der Floristenverband sich von der Verlegung vom 11.05. auf den 04.05. (erstes -mit Brückentag- langes Maiwochenende) nicht viel versprach, wurde davon Abstand genommen.
Also, der Muttertag ist defintiv am 11.05., wenn er nicht doch noch kurzfristig verlegt wird.
Viele Grüße
A. Thien
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18
05.02.2008 08:17 |
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fraugruen
Mitglied
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Vielen Dank,
na, dann warten wir mal ab, wann was Neues kommt. Muutertag kommt ja auch immer plötzlich und unerwartet.
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19
05.02.2008 08:19 |
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Sigi2910
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Übrigens weiß ich jetzt auch was "Blumen" sind:
Eine „Blume“ bezeichnet umgangssprachlich entweder eine dekorative Blüte, einen Blütenstand einschließlich eines Teils der Sprossachse meist krautiger Pflanzen oder eine dekorativ blühende Topf- oder Gartenpflanze. Sie dient schmückenden Zwecken.
So gelesen in einem Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales BW, in dem es um die gewünschte Sonntags-Öffnung eines Gartencenters von März bis Mai 08 geht. Mit übrigens negativem Ergebnis... Zur Begründung heißt es übrigens u.a.:
Nach der Gesetzesbegründung gehören zu „Blumen“ im Sinne der Vorschrift nicht nur Schnittblumen oder Blumensträuße, sondern auch Kränze und Topfblumen, aber nur soweit sie sich im üblichen Rahmen eines Geschenkes halten. Denn § 9 LadÖG er-laubt nach der Gesetzesbegründung nur die Abgabe von Waren, für die an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Bedarf in der Bevölkerung besteht, wie dies bei mitgebrachten Geschenken der Fall ist.
Nicht vom Blumenbegriff erfasst werden Grünpflanzen, wie z.B. Palmen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der im Gegensatz zu anderen Landesgesetzen enger gefasst ist und von „Blumen“ und nicht von „Blumen und Pflanzen“ spricht. So dürfen etwa nach § 5 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, deren Waren-angebot „überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen besteht“.
[I]Soweit eine Verkaufsstelle nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LadÖG geöffnet werden darf, kann auch „Zubehör“ verkauft werden, §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 1 Nr. 5 LadÖG. Neben den Blumen dürfen also auch die üblichen, dazu gehörenden Ausstattungszubehörteile wie Blumentöpfe oder Vasen verkauft werden, sofern ihre Zahl und ihr Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gekauften Blumen steht. Das Zubehör ist dabei nicht in den über 50 % liegenden Blumenanteil einzurechnen.[/I]
und:
Zur Beurteilung der Frage, ob Blumen „in erheblichem Umfang“ feilgehalten werden, ist vom Gesamteindruck der Verkaufsstelle während der ganzen Woche und nicht nur an Sonn- und Feiertagen auszugehen. Eine Verkaufsstelle führt dann Blumen „in erheblichem Umfang“, wenn diese im Verhältnis zum gesamten Sortiment zu mehr als 50% geführt werden.
Wenn daher, wie das Regierungspräsidium X berichtet, das Gartencenter der Firma Y in X baulich und betriebsorganisatorisch eine Einheit mit dem Baumarkt bildet, dürften Blumen im Verhältnis zum gesamten Sortiment deutlich weniger als 50 % des Gesamtsortiments ausmachen, sodass das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Umfangs nicht gegeben wäre. Selbst wenn ein Gartencenter baulich und organisatorisch von einem Baumarkt abgetrennt ist, müsste der tatsächli-che Blumenanteil im Gartencenter selbst ermittelt werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Sortiment der Y-Gartencenter nach hiesiger Kenntnis sehr breit ist und etwa auch reine Grünpflanzen, Blumentöpfe, Gartengeräte, Gartenmöbel, Dünger, Pflanzerde etc. enthält, so dass die Verkaufsstelle auch dann nicht Blumen „in erheblichem Umfang“ führen dürfte.
Eine Verkaufsstelle muss durch entsprechende bauliche und betriebsoganisatorische Maßnahmen klar erkennbar bzw. soweit sich in den Räumlichkeiten noch andere Verkaufsstellen befinden, klar davon abgrenzbar sein. Es müsste ein eigener Zugang, ein eigener Kassenbereich etc. vorliegen, deren Abgrenzung zu den übrigen Ver-kaufsräumen durch feste bauliche Einrichtungen so ausgestaltet ist, dass aus Sicht der Kunden der Anschein getrennter Verkaufsstellen erweckt wird. Ein Beispiel sind etwa Bäckereien im Eingangsbereich von Lebensmitteldiscountern.
Weiter:
Insofern würde eine bloße Absperrung einzelner Bereiche des Centers, in denen andere Waren als Blumen angeboten werden, nicht genügen, insbesondere wenn diese wie bei einem bloßen Markierungsband leicht zu verändern und auch zu überwinden ist. Hier ist zudem eine wirksame Kontrolle kaum möglich.
Diese Auslegung folgt auch aus dem Schutzzweck des Gesetzes: das Ladenöffnungsgesetz dient gemäß seiner Begründung auch dem Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Verkaufsstellen sowie dem Sonn- und Feiertagsschutz. Dementsprechend sind Ausnahmeregelungen eng auszulegen. Dem Schutzzweck liefe es zuwider, wenn jede Verkaufsstelle - etwa auch Supermärkte – durch eine Abtrennung einzelner Ladenbereiche sonntags für den Verkauf von Blumen öffnen könnte. Dementsprechend müssen Verkaufsstellen als Einheit beurteilt werden und können nicht auf einzelne Teilbereiche aufgeteilt werden, um die Bedingungen des Ladenöffnungsgesetzes zu erfüllen.
Zum guten Schluss:
Die Frage, ob eine Verlängerung der sonntäglichen Öffnungszeit dergestalt möglich ist, dass 3 Stunden Blumenverkauf und 3 Stunden Zeitschriftenverkauf kumulativ kombiniert werden zu 6 Stunden Blumen- und Zeitschriftenverkauf, ist zu verneinen. Der sonntägliche Blumenverkauf ist entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 LadÖG nicht län-ger als drei Stunden möglich.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Sigi2910: 05.02.2008 09:30.
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20
05.02.2008 09:29 |
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