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Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
Kaiser


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Rechtsberatung

aus Frankenthal (Pfalz)

ich habe gerade mit einem "Kollegen" des Landesamtes für Soziales... aus Anlass seines Rundschreibens zum Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung darüber diskutiert, ob die Tätigkeit eines Schuldnerberaters/Insolvenzberaters der Gewerbeordnung unterliegt. Meiner Menung nach nicht, da sie durch § 6 GewO ( siehe Tätigkeit der Rechtsbeistände- Erlaubnis nach dem RBG bzw. RDG ) ausgeschlossen werden. Er meinte aber, dass viele Behörden ihm Gewerbeanmeldungen vorlegen würden und ggf. auch gemäß § 15 GewO bzw. § 35 GewO tätig werden würden....jetzt stellt sich für mich die Frage, ob ich vielleicht auf dem Holzweg bin...
Kann mir jemand helfen?

Danke im Voraus
@ PUZZLE: Danke für die Rückmeldung und Löschung!
@ Kollege Scholz: Willkommen im Forum von ihrer "Nachbarin"
1 22.04.2008 14:14 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Solon
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Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
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Hallo,

über Boardsuche "Insolvenzverwalter = Gewerbe" finden Sie zu dem Thema die Abhandlung des Kollegen Kirchhammer.

Beste Grüße

Petra Mohnes
2 22.04.2008 15:52 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
Solon
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Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
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Hier ein Auszug aus

Gewerbliche Schuldenregulierer

der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.:

... Der Begriff "Schuldnerberatung" oder Schuldnerberater" ist nicht gesetzlich geschützt.Darum darf jedermann seine Dienste unter dem Namen "Schuldnerberatung" anbieten.

Zu einer hilfreichen Schuldnerberatung gehört jedoch, neben dem Erfassen der Verbindlichkeiten, vor allem die Verhandlung mit Gläubigern und die Vertretung der Interessen des Schuldners. Diese Vertretung und das Verhandeln im Namen des Schuldners kann aber nur derjenige anbieten, der die Rechtsberatungsbefugnis hat. Nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist.

Neben den Rechtsanwälten darf, eine auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkte, Rechtsberatung von den Schuldnerberatungsstellen der kommunalen und caritativen Einrichtungen und den Verbraucherzentralen durchgeführt werden. Die gewerblichen Schuldnerberater haben keine Rechtsberatungsbefugnis.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Regulierung fremder Schulden grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellt.

Das Angebot gewerblicher Schuldnerberater kann also lediglich darin bestehen, dem Schuldner Spartipps zu geben und eine Aufstellung der Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen vorzunehmen.

Gegen die gewerblichen Schuldenregulierer kann also dann vorgegangen werden, wenn sie gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen bzw. schon in der Werbung darauf hindeuten, die Rechtsbesorgung zu übernehmen.

Die Gerichte sehen es als eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an, wenn sich der Regulierer an die Gläubiger des Schuldners wendet, und diese informiert, dass er einen Schuldenregulierungsvertrag geschlossen habe um dann die Quote der Gesamtrate mitzuteilen.

Mit den Gläubigern des Schuldners Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen zu schließen, stellt stets eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar.

Schwierig wird die Beurteilung eines RBerG-Verstoßes dann, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist. Ein zugelassener Anwalt ist grundsätzlich der berufene, unabhängige Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten. Nach der Auffassung der Gerichte kann die Einschaltung eines Anwalts die unerlaubte Rechtsbesorgung nicht legitimieren, wenn der Schuldner keinen Einfluss auf die Auswahl und das Tätigwerden des Rechtsberaters hat und der Rechtsanwalt lediglich als Erfüllungsgehilfe des Regulierers fungiert.

...

Der gewerbliche Anbieter darf also nicht rechtsberatend tätig werden. Dies hat zur Folge, dass er sich auf die Beratungsinhalte zurückziehen muss, die erlaubnisfrei erbracht werden können. Schuldnerberatung ist jedoch ohne Rechtsberatung in sinnvoller, zielgerichteter Weise nicht möglich.

Schönen Feierabend,

Petra Mohnes
3 22.04.2008 18:21 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hi,

unabhängig davon, dass Rechtsberater ein Gewerbe ausüben (siehe Landmann/Rohmer zu § 6 GewO, Rdnr. 27), scheint es beim Insolvenzberater auch verschiedene Meinungen und Sichtweisen zu geben.

In unserem Foren-Lexikon hat Herr Land unter "Insolvenzberater" vermerkt: Gewerbeanzeige erforderlich laut Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 15.02.2001.

Im Gewerbearchiv 2001 S. 156 kommt der BLA zum gleichen Schluss, da die Regierungspräsidenten zur Insolvenzberatung nicht ausschließlich nur Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater berufen, sondern auch weitere Personen mit entsprechender Zuverlässigkeit, geeigneter Ausstattung und dem Nachweis einer genügenden praktischen Erfahrung in der Schuldnerberatung. Aus diesen Anfoderungen ergibt sich, dass ein Insolvenzberater durchaus umfassende Kenntnisse vorweisen muss, diese sich aber deutlich vom Anforderungsprofil z.B. eines Rechtsanwalts unterscheiden. Im Umkehrschluss sieht der BLA daher in der Insolvenzberatung eine gewerbliche Tätigkeit.

Viele Grüße
A. Thien
4 23.04.2008 08:12 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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