2020-05-11 NRW Spielhallen und Wettbüros |
gmg
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2020-05-11 NRW Spielhallen und Wettbüros |
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Da jedes Bundesland "sein eigen Ding macht", hier mal eine aktuelle Betrachtung der Ausführungen aus der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung
des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
(beigefügt)
in Bezug auf Spielhallen und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen..
§ 10
(5) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.
§ 2 Abs. 3 führt zur Mund-Nase-Bedeckung aus:
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet.....
.....Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.
Also:
ALLES KLAR?
Grüße
__________________ gmg
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11.05.2020 11:44 |
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Solon
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Solon
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gmg
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Detaillierte Informationen für die Gastronomie - analog für die Spielhallen - kann man auch der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW entnehmen.
Grüße
__________________ gmg
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3
11.05.2020 12:36 |
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