Weiterführung eines Gewerbes |
Neetz
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Weiterführung eines Gewerbes |
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Schon wieder ich...
Ich glaube diese Thema hatten wir noch nicht im Forum:
Ein Gewerbetreibender verstirbt. Der hinterbliebene Ehegatte möchte das Gewerbe "zu Ende" führen. Ich denke nein. es müßte abgemeldet werden und neu angemeldet werden. Im Gewerbearchiv fand ich jetzt auf die schnelle auch nix. Jedenfalls nicht unter den Stichwörtern "Tod" oder "Weiterführung". Wer hatte diesen Fall schon mal???
Gruß Gewerbe-Neetz
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1
15.12.2005 15:21 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Weiterführung eines Gewerbes |
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Hallo,
ich auch schon wieder!
Bei einem Inhaberwechsel sind sowohl der neue als auch der alte Gewerbetreibende anzeigepflichtig.
Nun gut, der alte Gewerbetreibende kann in Ihrem Fall wohl nicht mehr abmelden. Aber grundsätzlich bleibt es dabei, dass abgemeldet und neu angemeldet werden muss.
Auch § 46 GewO entbindet die den Gewerbebetrieb fortführende Witwe (sicherlich auch mit Witwer austauschbar) nicht von der Anzeigepflicht (Landmann/Rohmer zu § 14 GewO).
Schöne Grüße
Antonia Thien
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2
15.12.2005 15:37 |
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Solon
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Neetz
Mitglied
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Themenstarter
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RE: Weiterführung eines Gewerbes |
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man oh man, ich bin schon richtig betriebsblind oder paragrafenblind.....
Da macht man den Job schon ein paar Jahre und weiß nicht mal, dass es einen Paragrafen dafür gibt. Man, ich bin so unwürdig.....
Gott sei dank, gleich Feierabend....
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3
15.12.2005 15:54 |
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C. Schröder
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Man könnte ja fast meinen, dass der § 46 entbehrlich ist. Solange es noch Gesetze gibt in denen die "für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden bsonderen Vorschriten" nicht auch noch aufgehoben werden, prüfen wir oder andere Behörden sowieso die zulässige Fortführung des Gewerbes.
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4
16.12.2005 12:55 |
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pmcolonia
Routinier
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Wieso entsteht hier eigentlich die Diskussion um § 46 GewO. Die ursprüngliche Fragestellung war doch nur die, ob eine Ab- und eine Ummeldung gefertigt werden muss. § 46 GewO ist doch für den zunächst beschriebenen Sachverhalt ohne Belang, da § 46 GewO nur auf die Weiterbetreibung durch einen Stellvertreter abstellt. Im Übrigen vertrete ich die Meinung, dass der Betrieb des Verstorbenen abzumelden ist (vielleicht auch von Amtswegen) und der Betrieb des überlebenden Lebenspartners anzumelden ist.
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5
19.12.2005 14:55 |
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Sven Rothe
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Zitat: |
Original von pmcolonia
Wieso entsteht hier eigentlich die Diskussion um § 46 GewO. Die ursprüngliche Fragestellung war doch nur die, ob eine Ab- und eine Ummeldung gefertigt werden muss. § 46 GewO ist doch für den zunächst beschriebenen Sachverhalt ohne Belang, da § 46 GewO nur auf die Weiterbetreibung durch einen Stellvertreter abstellt... |
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Das ist nur die halbe Wahrheit, denn die Regelungen des § 46 GewO regeln insbesondere die Fortführung des Gewerbes durch den überlebenden Ehegatten (Ehegattenprivileg) und minderjährige Erben. Diese können sowohl das Gewerbe fortführen als auch für sich einen Stellvertreter im Sinne des § 45 GewO mit der Gewerbeausübung beauftragen. Diese Konstruktion wird eigentlich erst bei erlaubnispflichtigen Gewerben interessant, weil in diesem Fall keine neue Erlaubnis erforderlich ist...
Vorab schonmal allen ein frohes & gesegnetes Fest
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6
21.12.2005 10:16 |
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pmcolonia
Routinier
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Weiterführung eines Gewerbes |
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ich bleiibe bei der usprünglichen Fragestellung und diese zielte nur darauf ab, ob eine An- und Abmeldung notwendig ist. Ob eine Weiterführung rechtlich möglich ist, war überhaupt nicht Gegenstand der Frage. Unbestritten ist die Tatsache, dass der "Überlebende" - schreckliches Wort in diesem Zuammenahng - das Gewerbe weiterführen darf. Also war die Diskussion um § 46 GewO eigentlich nicht notwenig.
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7
21.12.2005 14:07 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Weiterführung eines Gewerbes |
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Hej aus Hamm,
meines Erachtens nach ist eine Ab- und Anmeldung erforderlich. Wir machen das in Hamm und erheben aus Pietätsgründen keine Gebühr.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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8
22.12.2005 06:43 |
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Raindancer
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RE: Weiterführung eines Gewerbes |
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Zitat: |
Original von Jörg Wiesemeier
... meines Erachtens nach ist eine Ab- und Anmeldung erforderlich. ... |
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Erstmal ein Gruß nach Hamm und an den Rest der Welt.
Unser Amt verfährt genauso. Abmeldung von amtswegen, der Betroffene ist ja bedauerlicherweise dazu nicht mehr in der Lage. Betriebsnachfolger meldet mit A1 an. Allerdings erheben wir die Anmeldegebühr.
Gruß
Ralf
__________________ Hallo Forum
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9
22.12.2005 23:32 |
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