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Zum Ende der Seite springen Weiterführung eines Gewerbes
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Neetz   Zeige Neetz auf Karte Neetz ist weiblich
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Weiterführung eines Gewerbes

Schon wieder ich...

Ich glaube diese Thema hatten wir noch nicht im Forum:
Ein Gewerbetreibender verstirbt. Der hinterbliebene Ehegatte möchte das Gewerbe "zu Ende" führen. Ich denke nein. es müßte abgemeldet werden und neu angemeldet werden. Im Gewerbearchiv fand ich jetzt auf die schnelle auch nix. Jedenfalls nicht unter den Stichwörtern "Tod" oder "Weiterführung". Wer hatte diesen Fall schon mal???

Gruß Gewerbe-Neetz
1 15.12.2005 15:21 Neetz ist offline E-Mail an Neetz senden Homepage von Neetz Beiträge von Neetz suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Weiterführung eines Gewerbes

Hallo,
ich auch schon wieder!

Bei einem Inhaberwechsel sind sowohl der neue als auch der alte Gewerbetreibende anzeigepflichtig.
Nun gut, der alte Gewerbetreibende kann in Ihrem Fall wohl nicht mehr abmelden. Aber grundsätzlich bleibt es dabei, dass abgemeldet und neu angemeldet werden muss.

Auch § 46 GewO entbindet die den Gewerbebetrieb fortführende Witwe (sicherlich auch mit Witwer austauschbar) nicht von der Anzeigepflicht (Landmann/Rohmer zu § 14 GewO).

Schöne Grüße
Antonia Thien
2 15.12.2005 15:37 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Solon
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Neetz   Zeige Neetz auf Karte Neetz ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Neetz


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cool RE: Weiterführung eines Gewerbes

man oh man, ich bin schon richtig betriebsblind oder paragrafenblind.....
Da macht man den Job schon ein paar Jahre und weiß nicht mal, dass es einen Paragrafen dafür gibt. Man, ich bin so unwürdig.....
Wand

Gott sei dank, gleich Feierabend....
3 15.12.2005 15:54 Neetz ist offline E-Mail an Neetz senden Homepage von Neetz Beiträge von Neetz suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Man könnte ja fast meinen, dass der § 46 entbehrlich ist. Solange es noch Gesetze gibt in denen die "für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden bsonderen Vorschriten" nicht auch noch aufgehoben werden, prüfen wir oder andere Behörden sowieso die zulässige Fortführung des Gewerbes.
4 16.12.2005 12:55 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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Wieso entsteht hier eigentlich die Diskussion um § 46 GewO. Die ursprüngliche Fragestellung war doch nur die, ob eine Ab- und eine Ummeldung gefertigt werden muss. § 46 GewO ist doch für den zunächst beschriebenen Sachverhalt ohne Belang, da § 46 GewO nur auf die Weiterbetreibung durch einen Stellvertreter abstellt. Im Übrigen vertrete ich die Meinung, dass der Betrieb des Verstorbenen abzumelden ist (vielleicht auch von Amtswegen) und der Betrieb des überlebenden Lebenspartners anzumelden ist.
5 19.12.2005 14:55 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Sven Rothe   Zeige Sven Rothe auf Karte Sven Rothe ist männlich
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Zitat:
Original von pmcolonia
Wieso entsteht hier eigentlich die Diskussion um § 46 GewO. Die ursprüngliche Fragestellung war doch nur die, ob eine Ab- und eine Ummeldung gefertigt werden muss. § 46 GewO ist doch für den zunächst beschriebenen Sachverhalt ohne Belang, da § 46 GewO nur auf die Weiterbetreibung durch einen Stellvertreter abstellt...


Das ist nur die halbe Wahrheit, denn die Regelungen des § 46 GewO regeln insbesondere die Fortführung des Gewerbes durch den überlebenden Ehegatten (Ehegattenprivileg) und minderjährige Erben. Diese können sowohl das Gewerbe fortführen als auch für sich einen Stellvertreter im Sinne des § 45 GewO mit der Gewerbeausübung beauftragen. Diese Konstruktion wird eigentlich erst bei erlaubnispflichtigen Gewerben interessant, weil in diesem Fall keine neue Erlaubnis erforderlich ist...

Vorab schonmal allen ein frohes & gesegnetes Fest
6 21.12.2005 10:16 Sven Rothe ist offline E-Mail an Sven Rothe senden Homepage von Sven Rothe Beiträge von Sven Rothe suchen
pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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Weiterführung eines Gewerbes

ich bleiibe bei der usprünglichen Fragestellung und diese zielte nur darauf ab, ob eine An- und Abmeldung notwendig ist. Ob eine Weiterführung rechtlich möglich ist, war überhaupt nicht Gegenstand der Frage. Unbestritten ist die Tatsache, dass der "Überlebende" - schreckliches Wort in diesem Zuammenahng - das Gewerbe weiterführen darf. Also war die Diskussion um § 46 GewO eigentlich nicht notwenig.
7 21.12.2005 14:07 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Weiterführung eines Gewerbes

Hej aus Hamm,

meines Erachtens nach ist eine Ab- und Anmeldung erforderlich. Wir machen das in Hamm und erheben aus Pietätsgründen keine Gebühr.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
8 22.12.2005 06:43 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Raindancer   Zeige Raindancer auf Karte Raindancer ist männlich
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RE: Weiterführung eines Gewerbes

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
... meines Erachtens nach ist eine Ab- und Anmeldung erforderlich. ...


Erstmal ein Gruß nach Hamm und an den Rest der Welt. großes Grinsen

Unser Amt verfährt genauso. Abmeldung von amtswegen, der Betroffene ist ja bedauerlicherweise dazu nicht mehr in der Lage. Betriebsnachfolger meldet mit A1 an. Allerdings erheben wir die Anmeldegebühr. anbeten

Gruß
Ralf

__________________
Hallo Forum
9 22.12.2005 23:32 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
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