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Autor Beitrag
Thema: § 34c GewO
Sven Rothe

Antworten: 1
Hits: 5.042
RE: § 34c GewO 01.10.2007 16:05 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Hallo,

nach § 34c GewO wird nur die Zuverlässigkeit des Antragstellers/späteren Erlaubnisinhabers geprüft. Mehr geben die Vorschriften nicht her.

Sollte dein Antragsteller nämlich seinem Ehepartner einen zu großen Einfluss auf seine Gewerbetätigkeit einräumen, wird er unzuverlässig (Stichwort Strohmannverhältnis)...

Grüße aus Berlin
Thema: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung
Sven Rothe

Antworten: 34
Hits: 36.091
21.12.2005 14:48 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg
Hallo! ... und ein freundliches Moin zu diesem, allseits beliebten und immer wieder gern genommenen Thema!!

Wie die Kollegen Wiesemeier und Steinmetz zu recht ausführen, haben wir diesen Punkt bereits an anderer Stelle ausführlich diskutiert und ich habe mir teilweise den Feierabend damit versaut, eine umfangreiche Stellungnahme aufgrund eines Seminars beim nicht ganz weit entfernten Studieninstitut ins Forum zu stellen. Formulier ...



Ich habe die Abhandlung durchaus gelesen, die bezog sich jedoch vornehmlich auf die sogenannten "alten" Erlaubnisse" und ihre mögliche Erledigung. Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, aber dies war eigentlich nicht Gegenstand meiner obigen Ausführungen...

Darüber hinaus kommen Sie in Ihrer Abhandlung ebenfalls zu dem Schluss, dass ein erlaubnisbedürftiges Gewerbe widerrufen, ein erlaubnisfreies jedoch untersagt werden muss. Insofern sind wir uns völlig einig. Mir will nicht einleuchten, warum diese zwei Verfahren zwingend getrennt und vor allem nacheinander zu führen sein sollen und nicht miteinander verbunden werden dürfen. Schließlich wäre in einem derart zu entscheidenden Fall (um es deutlicher zu machen: Erlaubnis und Gewerbeanzeige nach dem 01.07.2005) die tatsächlich ausgeübte Gewerbetätigkeit doch ein Verbund aus erlaubnispflichtiger und lediglich anzeigepflichtiger Tätigkeit mit den jeweils unterschiedlich rechtlichen Vorgaben/Grundlagen???
Thema: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung
Sven Rothe

Antworten: 34
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21.12.2005 14:11 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Danke Ihnen Frau Thien,

ich möchte dazu lediglich anmerken, dass das nicht nur meine Ansichten, sondern auch die Ansichten u. a. des Vorsitzenden Richters des Verwaltungsgerichts Berlin sind...
Thema: 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich?
Sven Rothe

Antworten: 5
Hits: 9.855
RE: 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich? 21.12.2005 14:06 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Gemäß § 15 Abs. 1 GewO bestätigt die Gewerbebehörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Dabei kann sie aufgrund der Kürze der vorgegebenen Zeitspanne keine qualitativen Aussagen hinsichtlich der angezeigten Tätigkeit machen.

Erwägt die Behörde die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, so muss sie sich u. a. an die Vorgaben des § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Untersuchungsgrundsatz) halten. Im vorliegenden Fall käme zur Ermittlung des Sachverhaltes in Betracht, dem Betr. aufzugeben, seine angezeigte Tätigkeit näher zu beschreiben oder auch eine Vorortbesichtigung, um sich einen Eindruck über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu machen.

Ich schließe mich ebenfalls den Vorrednern an: es kommt immer auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht auf die angezeigte Tätigkeit an...
Thema: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung
Sven Rothe

Antworten: 34
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RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung 21.12.2005 12:32 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Ziffer 3. passt aber nicht.

Entweder habe ich ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe, dann kommt nur § 15 GastG in Frage oder ich habe einen erlaubnisfreien Betrieb, dann ist § 35 GewO dran. Wir hatten die Diskussion schon unter der Rubrick "Widerruf von Erlaubnissen" oder so ähnlich.



Es wäre wirklich schön, wenn die Welt nur in schwarz und weiß einzuteilen wäre... Rein rechtlich gesehen, sind Gaststätten, die ab dem 01.07.2005 sowohl Getränke als auch Speisen verabreichen, in einen erlaubnispflichtigen (alkoholische Getränke) und erlaubnisfreien Teil (alkoholische Getränke und Speisen) einzuteilen. Daher würde ein Erlaubnbiswiderruf nur dazu führen, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken untersagt und damit verboten ist. Der nunmehr noch immer legal weiterzubetreibende erlaubnisfreie Teil muss daher mittels § 35 GewO untersagt werden.

Aber auch in anderen Konstellationen ist die Verbindung von § 15 GastG und § 35 GewO denkbar. Die Gewerbetreibenden sind ja sehr erfindungsreich bei der Wahl ihrer Tätigkeiten. Beispiele dafür wären die Schankwirtschaft in Verbindung mit einem Lieferservice oder auch die Schankwirtschaft in Verbindung mit einem "Brauereifanshop usw...

Es lebe die Vielfalt...;-)
Thema: Einsicht ins Führungszeugnis
Sven Rothe

Antworten: 6
Hits: 8.478
RE: Einsicht ins Führungszeugnis 21.12.2005 11:46 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Ich kann zwar keine allgemeingültige Rechtsgrundlage dafür benennen, aber allein die Umstände, dass es um ihre eigenen Daten geht, dass sie sich selbst auch Auszüge aus dem GZR und FZ besorgen kann und dass ihr diese Sachverhalte spätestens im Verfahren zur Versagung der Erlaubnis vorgehalten werden müssen, sprechen mehr dafür als dagegen, ihr zum jetzigen Zeitpunkt Einsicht zu gewähren. Möglicherweise erkennt sie dann ihre Chancenlosigkeit und zieht den Antrag zurück. Ein aufwendiges Verwaltungsverfahren weniger...
Thema: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung
Sven Rothe

Antworten: 34
Hits: 36.091
RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung 21.12.2005 11:39 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Boshamer
...was aber nicht unter den 35 GewO fällt....


Oh doch, denn ich hatte extra den Themenkomplex "Gewerbeuntersagungen im Gaststättenbereich" benannt. Demzufolge wären folgende Konstellationen denkbar:

1. erlaubnisfreie Gaststätte: Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO
2. erlaubnispflichtige Gaststätte: Widerruf der Erlaubnis nach § 15 GastG
3. erlaubnispflichtige Gaststätte iVm. mit einer erlaubnisfreien Tätigkeit: Widerruf der Erlaubnis nach § 15 GastG iVm. einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO...
Thema: Imbiss im Reisegewerbe
Sven Rothe

Antworten: 5
Hits: 13.943
21.12.2005 10:30 Forum: Gaststättenrecht


§ 1 Abs. 2 GastG: Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Demzufolge macht der Gesetzgeber in diesem Falle keinen Unterschied zwischen der Abgabe alkoholfreier und alkoholischer Getränke, es kommt hierbei lediglich auf die ortsfeste Betriebsstätte und das Verabreichen zum Verzehr an Ort und Stelle an. Daher verweise ich wie schon Frau Thien vorher auf die interessante Rubrik "Reisegewerbe", "Imbisswagen im Reisegewerbe"...
Thema: Weiterführung eines Gewerbes
Sven Rothe

Antworten: 8
Hits: 6.357
21.12.2005 10:16 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von pmcolonia
Wieso entsteht hier eigentlich die Diskussion um § 46 GewO. Die ursprüngliche Fragestellung war doch nur die, ob eine Ab- und eine Ummeldung gefertigt werden muss. § 46 GewO ist doch für den zunächst beschriebenen Sachverhalt ohne Belang, da § 46 GewO nur auf die Weiterbetreibung durch einen Stellvertreter abstellt...


Das ist nur die halbe Wahrheit, denn die Regelungen des § 46 GewO regeln insbesondere die Fortführung des Gewerbes durch den überlebenden Ehegatten (Ehegattenprivileg) und minderjährige Erben. Diese können sowohl das Gewerbe fortführen als auch für sich einen Stellvertreter im Sinne des § 45 GewO mit der Gewerbeausübung beauftragen. Diese Konstruktion wird eigentlich erst bei erlaubnispflichtigen Gewerben interessant, weil in diesem Fall keine neue Erlaubnis erforderlich ist...

Vorab schonmal allen ein frohes & gesegnetes Fest
Thema: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung
Sven Rothe

Antworten: 34
Hits: 36.091
RE: Diplomarbeit Gewerbeuntersagung 21.12.2005 09:54 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen aus Berlin,

aktuell und interessant wäre auf jeden Fall der Themenkomplex "Gewerbeuntersagung im Gaststättenbereich"...
Thema: Fortbestand von Gaststättenerlaubnissen nach alter Rechtslage
Sven Rothe

Antworten: 12
Hits: 27.192
14.11.2005 12:40 Forum: Sonderforum - Deregulierung des Gaststättenrechts


Ich gehe davon aus, dass der "gemeine Gastwirt" meistens nicht weiß, dass sich etwas für ihn geändert hat. Er wird seine Gaststätte so weiter führen, wie bisher auch. Ich denke, solche Maßnahmen der Behörde würden ihn nur verwirren...
Thema: Fortbestand von Gaststättenerlaubnissen nach alter Rechtslage
Sven Rothe

Antworten: 12
Hits: 27.192
RE: Fortbestand von Gaststättenerlaubnissen nach alter Rechtslage 14.11.2005 11:57 Forum: Sonderforum - Deregulierung des Gaststättenrechts


Zitat:
Original von Antonia Thien

Das Problem der Nebenbestimmungen ist allerdings existent. Geht man davon aus, dass Auflagen keine eigenständigen VAe sind, sind sie selbständig nicht anfechtbar und nicht vollstreckbar. Wegen der Akzessorität entfielen dann auch die Auflagen....


Unstrittig ist, dass sich nach § 43 VwVfG die Erlaubnisse erledigt haben bzw. dass sie gegenstandslos geworden sind.
Auflagen sind durchaus Verwaltungsakte (also auch eigenständige anfechtbar). Jedoch sind sie mit dem Hauptverwaltungsakt verbunden. Und genau das ist das Problem:

Eine Meinung geht davon aus, dass aufgrund des Rechtsstaatprinzips ein Gastwirt mit alter Erlaubnis dem heutigen Gastwirt ohne Erlaubnispflicht gleichgestellt sein muss. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht waren Anordnungen bzw. Auflagen nach § 5 GastG für Gaststtättenbetriebe (auch für erlaubnisfreie) möglich. Sollte sich an dem tatsächlichen Betrieb nichts geändert haben, behalten die Auflagen ihre Gültigkeit, weil sie auch nach neuem Recht zu erlassen wären. Ein sehr pragmatischer Ansatz wie ich finde...

Nach der zweiten Meinung hat sich die Erlaubnis mit all ihren Nebenbestimmungen erledigt. Insoweit wären alle ehemaligen Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen zu überprüfen und gegebebenfalls (erneute) Anordnungen nach § 5 GastG zu treffen. Das überzeugt mich weniger, da zum einen unnütze Doppelarbeit und erhöhter Verwaltungsaufwand und zum anderen wird die Streitlust der entsprechenden Gastwirte geradezu herausgefordert...

Freundliche Grüße aus Berlin und allen eine stressfreie Woche.
Thema: § 7 SpielVO
Sven Rothe

Antworten: 8
Hits: 4.938
§ 7 SpielVO 03.11.2005 16:26 Forum: Spielrecht


Eine Frage an die Experten auf dem Gebiet des Spielrechts: Was genau bedeutet der Wortlaut des § 7 SpielVO "unverzüglich aus dem Verkehr ziehen"?

Genügt der Aufsteller der gesetzlichen Anforderung, wenn er bei funktionsgestörten Spielgeräten einfach den Netzstecker zieht?

Schonmal im Voraus vielen Dank für eure Hilfe verbunden mit freundlichen Grüßen aus Berlin...
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