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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Gestattung für Firmenweihnachtsfeier » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gestattung für Firmenweihnachtsfeier 2 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,50
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HHM   Zeige HHM auf Karte HHM ist männlich
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Lampe Gestattung für Firmenweihnachtsfeier

Guten Tag!
Ich habe z.Z. folgenden Anfrage auf dem Tisch:
In einer Scheune auf einem verschneiten Forstbetrieb will eine Firma X mit 250 Leuten eine Weihnachtsfeier mit Speisen und alkoholischen Getränken durchführen. Speisen und Getränke werden von einem örtlichen Getränkehändler an Ort und Stelle verabreicht.Die ganze Sause bezahlt der Firmenchef von X.
Braucht der Getränkehändler eine Gestattung?
1 01.12.2005 14:42 HHM ist offline E-Mail an HHM senden Homepage von HHM Beiträge von HHM suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier

Hej aus Hamm,

ganz klar: die Antwort ist NEIN!

Die reine Lieferung wird vom GastG (und dem, was davon noch übrig ist) nicht erfasst.

Erlaubnispflichtig ist nur der Ausschank. Das macht der Getränkelieferant nicht.

Sollte er doch eine Erlaubnis brauchen, dann hätten wir gut zu tun: Für wie viele Geburtstagspartys werden Speis und Trank geliefert und es bezahlt nur der Gastgeber.

Also: Lassen Sie sie erlaubnisfrei feiern.

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Jörg Wiesemeier
2 01.12.2005 15:37 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Wie schon so häufig auch in diesem Fall wieder:

dem Kollegen Wiesemeier ist aber so was von zuzustimmen!! Applaus

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3 01.12.2005 15:43 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
HHM   Zeige HHM auf Karte HHM ist männlich
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RE: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier

Hallo Herr Wiesemeier.
Grundsätzlich haben Sie ja Recht

In meinem Fall macht der Getränkehändler den Ausschank. Er steht also hinter der Theke und seine Mädels verteilen das Bier.
Vielleicht noch eine Ergänzung. Die Betriebsangehörigen bekommen einen Gutschein für einen Weihnachtsbaum vom Firmenchef und dürfen auch Mama und Kinderchen oder Oma und Opa zum Weihnachtsbaumschlagenmitbringen.
Es ist also kein bestimmbarer Personenkreis.Wie sieht es jetzt aus?
Gruß aus Overath
4 01.12.2005 15:49 HHM ist offline E-Mail an HHM senden Homepage von HHM Beiträge von HHM suchen
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Es bleibt aber doch immer noch eine Weihnachtsfeier eines Unternehmens, zu dem die Firmenangehörigen und deren "Anhang" eingeladen sind, oder??

Also, ich sehe immer noch keine Erlaubnispflicht, wenn hier sichergestellt wird, dass auch nur der bestimmbare Personenkreis daran teilnehmen kann (also Ausschluss der Öffentlichkeit).

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5 01.12.2005 15:57 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Dem Weisen aus dem Moin-Land ist jetzt von meiner Seite aus uneingeschränkt zuzustimmen. Applaus

Es erfolgt immer noch kein Ausschank, der vom GastG erfasst wurde. Sehen Sie es wie eine Geburtstagsfeier von Ihnen.

Sie laden Freunde und Bekannte ein, beköstigen Sie selbstverständlich -gegen die Abgabe von tollen Geschenken -, da Sie sich um die Gäste kümmern müssen und Ihre Freunde mitfeiern, beauftragen Sie den Getränkelieferanten, den Ausschank zu übernehmen.

Hierfür würden Sie ja auch keine Erlaubnis erteilen.

Sehen Sie es vielleicht auch mal wie früher, d. h., vor dem 1.7.: Ein Partyservice hat da ja auch keine Gestattung von Ihnen für eine Feier bekommen, auch wenn die Personen hinter dem Buffet standen und Ihnen die Speisen serviert haben.

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Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 01.12.2005 20:02.

6 01.12.2005 20:02 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier

Guten Morgen!
Danke
ihr habt mich überzeugt.
Grüße aus Overath
7 02.12.2005 07:32 HHM ist offline E-Mail an HHM senden Homepage von HHM Beiträge von HHM suchen
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RE: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier

Ich habe kein Bild von Verona und ich bin nicht hübsch genug, aber

.

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Jörg Wiesemeier
8 02.12.2005 08:01 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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........ und das, ob man will oder nicht!! Kopfkratz großes Grinsen

Übrigens, Kollege Wiesemeier, wer hat das hübsche Foto (Avartar) von Dir gemacht?? Der Kopfschmuck ist ja einfach .......... sowas von hübsch!

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9 02.12.2005 08:05 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Da kannst du wenigstens sagen:



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Jörg Wiesemeier

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10 02.12.2005 08:06 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Gewerbeamt Dreieich   Zeige Gewerbeamt Dreieich auf Karte
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Gib nur vor der Mercedes A-Klasse acht *GG*

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11 02.12.2005 08:08 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Einen sonnigen guten Tag,

möchte das Thema nochmal aufgreifen. Ein hier ansässiger Gaststätteninhaber mietet von der Gemeinde einen Raum (räumlich getrennt zu seiner Gaststätte) und richtet dort private Geburtstagsfeiern aus. Er liefert Speisen und Getränke und bewirtet die Gäste. Bezahlt wird die Rechnung (hoffentlich) vom Jubilar. Muss hier das Gaststättengewerbe angewendet werden oder verhält es sich wie beim o.g. Getränkelieferanten?

Andere Konstellation. Der Jubilar feiert mit einem Bekannten zusammen deren beider Geburtstage. Eingeladen ist jeder, der die beiden kennt (oder auch nicht). Um die Kosten möglichst niedrig zu halten, wird von jedem Gast ein Unkostenbeitrag von 10,00 € kassiert. Wie ist dieser Fall zu beurteilen?

Danke im Voraus für eure Meinungen.

An alle, die heute das Glück haben, länger arbeiten zu dürfen

sch....önen langen Dienstag noch.

A. Abicht
12 19.09.2006 14:43 Rosenstadt ist offline E-Mail an Rosenstadt senden Beiträge von Rosenstadt suchen
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Guten Morgen Frau Abicht,
guten Morgen an alle anderen,

in Ihrem ersten Absatz ist eindeutig nicht von einem Gaststättengewerbe auszugehen, da der Betrieb nicht jedermann zugänglich ist (§ 1 (1) GastG). Ähnlich wie im Fall aus Overath ist die Kundschaft ein eingrenzbarer Personenkreis, so dass kein Gaststättengewerbe vorliegt und dementsprechend keine Erlaubnis zu erteilen ist. Auch wenn auf der privaten Weihnachtsfeier die Kinder und Eltern etc. eingeladen sind, beschränkt sich der Kreis der Eingeladenen auf die Verwandtschaft des MA. Damit sind x-beliebige Personen ausgeschlossen.

In der "anderen Konstellation" gehe ich davon aus, dass der Jubilar und sein Bekannten den Ausschank alleine vornehmen. Selbst wenn der Jubilar von Beruf Gastwirt ist, so ist diese Veranstaltung m. E. als private Veranstaltung zu sehen, so dass der gewerbliche Charakter fehlt. Damit liegt auch kein Gaststätten"gewerbe" vor, somit ist die Erlaubnis entbehrlich.

Grüße aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
13 22.09.2006 09:30 L. Möller ist offline E-Mail an L. Möller senden Homepage von L. Möller Beiträge von L. Möller suchen
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