Gestattung für Firmenweihnachtsfeier |
HHM
Grünschnabel
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Gestattung für Firmenweihnachtsfeier |
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Guten Tag!
Ich habe z.Z. folgenden Anfrage auf dem Tisch:
In einer Scheune auf einem verschneiten Forstbetrieb will eine Firma X mit 250 Leuten eine Weihnachtsfeier mit Speisen und alkoholischen Getränken durchführen. Speisen und Getränke werden von einem örtlichen Getränkehändler an Ort und Stelle verabreicht.Die ganze Sause bezahlt der Firmenchef von X.
Braucht der Getränkehändler eine Gestattung?
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1
01.12.2005 14:42 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
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RE: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier |
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Hej aus Hamm,
ganz klar: die Antwort ist NEIN!
Die reine Lieferung wird vom GastG (und dem, was davon noch übrig ist) nicht erfasst.
Erlaubnispflichtig ist nur der Ausschank. Das macht der Getränkelieferant nicht.
Sollte er doch eine Erlaubnis brauchen, dann hätten wir gut zu tun: Für wie viele Geburtstagspartys werden Speis und Trank geliefert und es bezahlt nur der Gastgeber.
Also: Lassen Sie sie erlaubnisfrei feiern.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
01.12.2005 15:37 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Wie schon so häufig auch in diesem Fall wieder:
dem Kollegen Wiesemeier ist aber so was von zuzustimmen!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
01.12.2005 15:43 |
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HHM
Grünschnabel
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RE: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier |
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Hallo Herr Wiesemeier.
Grundsätzlich haben Sie ja Recht
In meinem Fall macht der Getränkehändler den Ausschank. Er steht also hinter der Theke und seine Mädels verteilen das Bier.
Vielleicht noch eine Ergänzung. Die Betriebsangehörigen bekommen einen Gutschein für einen Weihnachtsbaum vom Firmenchef und dürfen auch Mama und Kinderchen oder Oma und Opa zum Weihnachtsbaumschlagenmitbringen.
Es ist also kein bestimmbarer Personenkreis.Wie sieht es jetzt aus?
Gruß aus Overath
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4
01.12.2005 15:49 |
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Kramer-Cloppenburg
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Es bleibt aber doch immer noch eine Weihnachtsfeier eines Unternehmens, zu dem die Firmenangehörigen und deren "Anhang" eingeladen sind, oder??
Also, ich sehe immer noch keine Erlaubnispflicht, wenn hier sichergestellt wird, dass auch nur der bestimmbare Personenkreis daran teilnehmen kann (also Ausschluss der Öffentlichkeit).
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
01.12.2005 15:57 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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6
01.12.2005 20:02 |
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HHM
Grünschnabel
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RE: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier |
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Guten Morgen!
ihr habt mich überzeugt.
Grüße aus Overath
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7
02.12.2005 07:32 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Gestattung für Firmenweihnachtsfeier |
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Ich habe kein Bild von Verona und ich bin nicht hübsch genug, aber
.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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8
02.12.2005 08:01 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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........ und das, ob man will oder nicht!!
Übrigens, Kollege Wiesemeier, wer hat das hübsche Foto (Avartar) von Dir gemacht?? Der Kopfschmuck ist ja einfach .......... sowas von hübsch!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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9
02.12.2005 08:05 |
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Gewerbeamt Dreieich
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Gib nur vor der Mercedes A-Klasse acht *GG*
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
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11
02.12.2005 08:08 |
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Rosenstadt
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Einen sonnigen guten Tag,
möchte das Thema nochmal aufgreifen. Ein hier ansässiger Gaststätteninhaber mietet von der Gemeinde einen Raum (räumlich getrennt zu seiner Gaststätte) und richtet dort private Geburtstagsfeiern aus. Er liefert Speisen und Getränke und bewirtet die Gäste. Bezahlt wird die Rechnung (hoffentlich) vom Jubilar. Muss hier das Gaststättengewerbe angewendet werden oder verhält es sich wie beim o.g. Getränkelieferanten?
Andere Konstellation. Der Jubilar feiert mit einem Bekannten zusammen deren beider Geburtstage. Eingeladen ist jeder, der die beiden kennt (oder auch nicht). Um die Kosten möglichst niedrig zu halten, wird von jedem Gast ein Unkostenbeitrag von 10,00 € kassiert. Wie ist dieser Fall zu beurteilen?
Danke im Voraus für eure Meinungen.
An alle, die heute das Glück haben, länger arbeiten zu dürfen
sch....önen langen Dienstag noch.
A. Abicht
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19.09.2006 14:43 |
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L. Möller
Jungspund
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Guten Morgen Frau Abicht,
guten Morgen an alle anderen,
in Ihrem ersten Absatz ist eindeutig nicht von einem Gaststättengewerbe auszugehen, da der Betrieb nicht jedermann zugänglich ist (§ 1 (1) GastG). Ähnlich wie im Fall aus Overath ist die Kundschaft ein eingrenzbarer Personenkreis, so dass kein Gaststättengewerbe vorliegt und dementsprechend keine Erlaubnis zu erteilen ist. Auch wenn auf der privaten Weihnachtsfeier die Kinder und Eltern etc. eingeladen sind, beschränkt sich der Kreis der Eingeladenen auf die Verwandtschaft des MA. Damit sind x-beliebige Personen ausgeschlossen.
In der "anderen Konstellation" gehe ich davon aus, dass der Jubilar und sein Bekannten den Ausschank alleine vornehmen. Selbst wenn der Jubilar von Beruf Gastwirt ist, so ist diese Veranstaltung m. E. als private Veranstaltung zu sehen, so dass der gewerbliche Charakter fehlt. Damit liegt auch kein Gaststätten"gewerbe" vor, somit ist die Erlaubnis entbehrlich.
Grüße aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
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13
22.09.2006 09:30 |
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