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Zum Ende der Seite springen Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH etc.
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portawestfalica   Zeige portawestfalica auf Karte portawestfalica ist männlich
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Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH etc.

Hallo Zusammen,

ich habe da mal eine/ mehrere (elementare) Frage(n) zur Gewerbeanzeige:

Darf die Tätigkeit im Feld 15 bei der Gewerbeanzeige einer Firma vom Gegenstand des Unternehmens der im Handelsregister eingetragen ist abweichen?

Oder muss die Tätigkeit sogar 100%ig identisch sein (wurde mir mal bei der Einarbeitung vor fünf Jahren von meinem Vorgänger so beigebracht, der hatte es von seinem Vorgänger usw. "Weil wir das schon immer so gemacht haben" ;-), oder können auch nur Teile angemeldet werden?

Viele Grüße
Matthias Rinne
1 18.06.2007 08:49 portawestfalica ist offline E-Mail an portawestfalica senden Homepage von portawestfalica Beiträge von portawestfalica suchen
Solon
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der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Ohne jetzt explizit darüber nachzudenken, dürfen wohl auch nur Teiltätigkeiten angemeldete werden. Es bleibt der GmbH bzw. den Gesellschaftern überlassen, wann und ob sie denn überhaupt alle eingetragenen Tätigkeiten gewerblich ausführen wollen.

Ich gehe noch einen Schritt weiter und behaupte mal kek, dass wir auch eine Gewerbeanzeige zumindest bestätigen müssen, wenn die Tätigkeit noch nicht im Handelsregister angezeigt ist. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.

Natürlich sollte man darauf hinweisen, dass ein entsprechender Beschluss durch die Gesellschafter zu fassen ist, der dann, notariell beglaubig beim Handelsregister einzutragen ist.
2 18.06.2007 14:56 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
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Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH

Moin zusammen,
also ohne dies rechtlich zu untermauern:

wir übernehmen in der Regel bei Gewerbeanmeldungen von GmbHs den Tätigkeitstext aus dem Handelsregisterauszug- dass die GmbHs hier nur Teilbereiche ausüben wollten, kommt glaube ich bei uns gar nicht vor....oder ich kann mich nicht daran erinnern...

falls eine Tätigkeit angemeldet werden soll, die noch nicht im Handelsregister drin steht, bestätigen wir die Anmeldung, schalten aber gleichzeitig das Amtsgericht ein...aber meist ohne Erfolg, da

laut Amtsgericht eine Anmeldung nicht erzwungen werden kann ...mangels Eintragung sei die Gegenstandsänderung nicht wirksam..die Eintragung wirke konstitutiv...

folglich überwachen wir, ob die Eintragung auch tätsächlich erfolgt... notfalls "drohen" wir auch mit einer Gewerbeabmeldung von Amts wegen...die GmbH wird (auf Druck) dann schon tätig...

hat bisher funktioniert...

Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
3 19.06.2007 09:01 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH

Hi,

ich stimme dem Vollstrecker zu. Angemeledet werden muss immer nur die Tätigkeit, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Meistens deckt sich diese Tätigkeit mit der, die im HR eingetragen ist. Es kann aber in Einzelfällen schon vorkommen, dass dem nicht so ist, z.B. wenn mehrere Tätigkeiten im HR eingetragen sind, von denen eine aber vielleicht erst später aufgenommen wird. Wo kommen wir denn hin, wenn ich den Gewerbetreibenden zwingen will, etwas anzumelden, was er gar nicht ausübt?Kopfkratz

Ich melde das an, was der Gewerbetreibende anmelden will und teile dies dem Amtsgericht mit. Fertig.

Viele Grüße
A. Thien
4 19.06.2007 10:40 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH

Kopfkratz verwirrt @ Frau Thien,
das würde ja aber bedeuten, dass sie auch etwas anmelden würden, was noch nicht im HRA steht, oder...?
Falls das Gericht wirklich keine Möglichkeit hat, auf eine entsprechende Satzungsänderung hinzuwirken und wir es bei der Bestätigung der Gewerbeanmeldung belassen, hätte die Firma ja eine Tätigkeit angemeldet, die sie gar nicht ausüben darf....und dann?
5 19.06.2007 10:51 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Bezeichnung der Tätigkeit bei GmbH

Klar, wie der Vollstrecker schon sagt, bin ich verpflichtet, jede Gewerbeanzeige anzunehmen und zu bestätigen. Mache ich auch, wenn der Gewerbetreibende darauf besteht. In Ihrem Beispielsfall bestätige ich also die Anzeige, mache den Gewerbetreibenden aber darauf aufmerksam, dass die Änderung ins HR einzutragen ist. Das Registergericht informiere ich und überwache, ob die Eintragung erfolgt. Rein rechtlich ist das eine korrekte Lösung.

Aber 'mal ganz ehrlich, das sind doch Einzelfälle und kaum der Rede wert. In der Praxis läuft es doch meistens so, dass der Gewerbetreibende von uns aufgeklärt wird, was er zu tun hat und dann anschließend die Meldung vornimmt.
6 19.06.2007 11:02 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Der notarielle GmbH-Gesellschaftsvertrag muss immer enthalten (§ 3 Abs. 1 GmbHG):
– Firma und Sitz der Gesellschaft,
– Gegenstand des Unternehmens,
– Betrag des Stammkapitals,
– Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Stammeinlage jeweils mit Angabe der Gesellschaftsgründer.

Unternehmensgegenstand bedeutet die konkrete Art der Tätigkeit der GmbH, mittels deren der Gesellschaftszweck erreicht werden soll; er ist ein Teilaspekt des Gesellschaftszwecks (vgl. Nr. 1956). Der konkrete Tätigkeitsbereich ist möglichst exakt und individuell anzugeben, damit sich die beteiligten Verkehrskreise ein hinreichendes Bild vom Tätigkeitsschwerpunkt der GmbH machen können; der Grad der Individualisierung hängt im Einzelfall von der jeweiligen Verkehrsübung ab (BGHZ 78, 311).

Die Angabe des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag dient der Information der potentiellen Geschäftspartner, erleichtert dem Registergericht die Prüfung, ob die GmbH einem erlaubten Gesellschaftszweck nachgehen will, und umreißt im Innenverhältnis die Grenzen der Leitungsbefugnis der Geschäftsführer.

1. Zulässige Angaben: ”Betrieb von Gaststätten” (OLG Frankfurt OLGZ 1979, 493), ”Gegenstand des Unternehmens ist die ingenieurmäßige Planung der haustechnischen Gewerke des Bauvorhabens Klinikum A” (BGHZ 78, 311).

2. Unzulässige Angaben: ”Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die ihren Zwecken dienlich sind” (OLG Köln OLGZ 1981, 428), ”Produktion und Vertrieb von Waren aller Art” (BayObLG GmbHR 1994, 705), ”Betreiben von Handelsgeschäften” (BayObLG GmbHR 1996, 360).

Selbstverständlich hat das Handelsregister auch die Möglichkeit, eine Eintragung in das Handelsregister zu erzwingen. Doch bekanntlich ist dies mit Arbeit verbunden.

Nach § 14 GmbHG i.V.m. §§ 79 II, 54 GmbhG ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beim Handelsregister anzuzeigen. Dies kann per Zwangsgeld erzwungen werden!!!
7 19.06.2007 11:14 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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Hallo aus Neuss,

vielleicht nutzt auch unser goldener Mittelweg.

Wie übernehmen den gesamten Tätigkeitsbereich der Firma und ergänzen mit dem Zusatz: "In Neuss nur ausgeübt: ......".

Meines Erachtens ist damit dem Bedürfnis aller Beteiligten Rechnung getragen.

Nur einen Teilbereich der im HR eingetragenen Tätigkeit aufzunehmen halte ich insbesondere bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und Anmeldung einer selbständigen Zweigniederlassung oder sogar einer Hauptniederlassung für bedenklich.


Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
8 19.06.2007 15:57 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo aus Kamenz,

als Landkreis sind wir zwar für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen nicht zuständig, dafür dürfen wir uns im Rahmen der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden gern und oft zu solchen Fragen äußern.
Was das hier angesprochene Thema betrifft, so war es bislang aus meiner Sicht noch keines. Auf eine entsprechende Frage würde ich aber antworten, dass stets die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der Gewerbeanzeige anzugeben ist. Das entspricht ja auch Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens: der Gewerbebehörde Aufschluss darüber zu geben, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich welches Gewerbe ausübt und ihr damit die Überwachung und ggf. das Einschreiten gegen unzuverlässige Gewerbetreibende zu ermöglichen.
Die Angabe des Unternehmensgegenstandes dient einem anderen Zweck. Demzufolge genügt hier auch, dass aus den Angaben der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in großen Zügen erkennbar ist (Baumbach / Hueck, GmbHG, § 3 Rn. 10), während in der Gewerbeanzeige die Tätigkeit konkret anzugeben ist.

Die Abweichung vom eingetragenen Unternehmensgegenstand stellt dementsprechend keine „verbotene“ Tätigkeit dar, sondern hat gewisse zivilrechtliche Konsequenzen, die uns aber als Gewerberechtler nicht interessieren müssen. So soll z. B. bei Überschreitung des eingetragenen Unternehmensgegenstandes insoweit die persönliche Haftung des Handelnden – das wäre dann wohl der Geschäftsführer – eintreten. Ein völliges Abweichen vom Unternehmensgegenstand kann zur Amtslöschung der Gesellschaft führen, während geringfügige Abweichungen wiederum unschädlich sind (Baumbach /Hueck, § 3 Rn. 12). Ich würde mich als Gewerberechtler da auch nicht positionieren und sagen: diese Abweichung ist unschädlich und jene nicht.
Wird nur ein Teil des im HR eingetragenen Unternehmensgegenstandes ausgeübt, dann ist m. E. auch nur dieser tatsächlich ausgeübte Teil in der Anmeldung der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben. Alles andere würde die Aussagekraft des Gewerberegisters verfälschen.

Schöne Grüße
Th. Mischner
9 19.06.2007 16:06 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Tschuldigung, verehrter Kollege, aber das halte ich für nicht ganz "sauber".
Beispiel: Fa. X hat in A eine Hauptniederlassung. Im HR steht als Gegenstand: Betrieb eines Gastronomiebetriebes und Arbeitnehmerüberlassung. In A werden beide Tätigkeiten ausgeübt, also beides angemeldet. In B wird eine unselbständige Zweigstelle gegründet, in der nur Arbeitnehmerüberlassung stattfindet. Warum also sollte X in B das Führen eines Gastronomiebetriebes anmelden?Kopfkratz

Nix für ungut, aber das halte ich für Nonsens.
10 19.06.2007 16:08 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Upps, Herr Mischner war schneller als ich.
Mein Beitrag versteht sich selbstverständlich als Reaktion auf den Beitrag des Kollegen aus Neuss und nicht auf den Beitrag von Herrn Mischner.großes Grinsen

So, jetzt fahre ich nach Hause, den Feierabend genießen.

Viele Grüße
A. Thien
11 19.06.2007 16:12 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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