Eintragungen im Gewerbezentralregister |
Boshamer
Haudegen
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Eintragungen im Gewerbezentralregister |
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Hallo zusammen,
eine Frau W. spricht hier vor und möchte Tupperware und andere Sachen im Rahmen des Reisegewerbes anbieten und durch die Gegend ziehen. Wir haben einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister verlangt und sind erstaunt, dass hier jetzt folgende Eíntragung vorhanden ist:
"Entscheidung vom 23.09.2004
Geschäftsnummer: 2 OWi....
AG A....
Rechtskräftig seit 20.12.2004, veröffentlicht 1.3.2005
Geldbuße: 750 EURO
Vorsätzliche fehlende Mitwirkung bei einer Betriebsprüfung. Angewandte Bußgeldvorschriften: SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 17"
Frau W. hat bei der Anmeldung kein Wort über diese Eintragung erwähnt. Reicht das jetzt, um ihr die RGK zu versagen?
Danke im voraus.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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1
18.10.2005 14:16 |
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Solon
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Kenning
Jungspund
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Hallo Herr Boshammer!
Vielleicht ist es sinnvoll, sich die Akte von der Staatsanwaltschaft anzuschauen und diese dann durchzustöbern. Gegebenenfalls könnte man dann die RGK befristen oder gar abzulehnen. Immerhin hat die gute Frau bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht!
Soweit ich weiß, wird Tupperware auch nur auf diesen schnuckeligen Kaffekränzchen
vertrieben.
Besten Gruß,
Kenning
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2
18.10.2005 14:54 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Eintragungen im Gewerbezentralregister |
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Hallo aus Raisdorf,
bitte nicht alle über mich herfallen,aber ich sag es einmal provokant:
die Großen lässt man laufen (millionenschwerer Mannesmann-Prozess, Tenor: betriebsbedingte Abläufe nicht "richtig erkannt"
,
und ... die "kleine Wurst wird von uns verhaftet".
Ich weiß, Äpfel und Birnen.......
So, nun ´mal Ernst, die Idee, Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft zu nehmen, ist sicherlich
hilfreich, um so zu erfahren, wie schwerwiegend die Verurteilung für die Erteilung die RGWK Einfluss nehmen muss.
Hierbei ist zu beachten, dass die evtl. Versagung der Erteilung der RGWK auf eine Zukunftsprognose
- wie im 35-Verfahren - gestützt werden muss, also, ist diese Verurteilung so schwerwiegend, dass künftig gesehen, die Ausstellung der RGWK zwingend ausgeschlossen werden muss.
Gruß
Manfred Milbrodt
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Manfred Milbrodt: 18.10.2005 18:52.
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3
18.10.2005 18:50 |
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Yvonne Schellnock
Eroberer
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Guten Morgen aus der eiskalten Niederlausitz !
Ich hatte auch schon so einen Fall, allerdings war die Auskunft in Steuersachen nicht positiv (Erklärungspflicht nicht eingehalten, Zahlungen unregelmäßig).
Habe aus diesem Grund die RGK befristet.
Ich würde auf jeden Fall die Akte anfordern, um abschätzen zu können, ob eine Ablehnung des Antrages erfolgen muss oder eine Befristung der RGK ausreicht.
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4
19.10.2005 08:23 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
bei einer Kontrolle des Arbeitsamtes (früher) oder der FKS (heute) hat die Dame nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt bzw. die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Dafür hat Sie bezahlt.
Ich würde da keinen Halas raus machen und die RGK erteilen ohne wenn und aber.
Ein Verstoß dieser Größenordnung reicht noch nicht für gravierende Maßnahmen aus.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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5
20.10.2005 09:10 |
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Boshamer
Haudegen
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aus Kierspe.
Ich bedanke mich herzlich für die Tipps und Tricks.
Einen schönen Tag noch
Boshamer
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6
20.10.2005 09:27 |
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Boshamer
Haudegen
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Guten Morgen und verregnete Grüße aus Kierspe,
gestern kam das Führungszeugnis der guten Dame und das hat mich dann doch wieder ins Grübeln gebracht:
"AG H... Aktenzeichen....
Verurteilung am 06.06.2005, rechtskräftig seit 24.06.2005
Tatbezeichnung: Umsatzsteuerverkürzung in 4 Fällen . Datum der Tat: 31.05.2004
Angewandte Vorschriften: STGB § 25 I, § 15, § 53,
AO § 369, § 370 I Nr. 2, USTG § 18
Geldstraße: 50 Tagessätze zu je 15 EURO."
Auch hiervon hat uns die gute Dame nichts berichtet, sie hatte nur mal nachgefragt, ob man eine Reisegewerbekarte auch bekommen würde, wenn etwas im Führungszeugnis oder GZR steht, natürlich rein hypothetisch.
Wir werden jetzt dann doch mal die Akten anfordern
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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7
21.10.2005 10:03 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
50 Tagessätze ist schon gesalzen, da würde ich auch ins Grübeln kommen.
Umsatzsteuerhinterziehung kann nur aus dem Zusammenhang mit einer gewerbelichen Tätigkeit kommen.
Es könnte - wenn die Akte das hergibt - zu einer Versagung reichen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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8
21.10.2005 12:34 |
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Boshamer
Haudegen
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Wir werden mal gucken und ich werde berichten.
Ein schönes Wochenende.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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9
21.10.2005 12:38 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Also ich finde 50 Tagessätze jetzt nicht so dramatisch, aber es ist und bleibt immer eine Einzelfallentscheidung. Akte kommen lassen und schauen, mehr kann man dazu kaum sagen.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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10
27.10.2005 07:54 |
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Boshamer
Haudegen
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aus Kierspe,
so, die Akten haben wir gesichtet. Meine Vertreterin hat vorher bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und ein bißchen recherchiert. Dabei ist heraus gekommen, dass die gute Dame zusammen mit ihrem Mann einer Betriebsprüfung nicht zugestimmt hat und dann beim FA auch noch falsche Angaben gemacht hat. Damals waren beide gesamtschuldnerisch tätig. Die Ehe ist mittlerweile kaputt
und sie will ein "neues Leben" anfangen.
Wir sind jetzt zu dem Schluss gekommen, ihr eine RGK auszustellen und das damals federführende (und auch jetzt noch zuständige) Finanzamt darüber zu informieren. Dann sollen die wieder, wenn sie wollen, eine Betriebsprüfung machen.
Ansonsten kann man heute das Leben nur im Suff ertragen
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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11.11.2005 10:13 |
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Jürgen Rixinger
König
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Liebe Kollegen,
ein freundliches
aus Neckarsulm. Bin gerade auf dieses ältere Thema gestoßen und habe die Beiträge so verstanden, dass Tupperware-Veranstaltungen als Reisegewerbe betrachtet werden. Ich dachte eigentlich, dass diese Tätigkeit wegen der vorangegangenen Bestellung als stehendes Gewerbe einzuordnen ist. Liege ich falsch ?? Über ein paar Rückmeldungen, wie dies anderswo gesehen wird, würde sich der Gewerbebeatle im Neckarsulmer Rathaus freuen.
Grüße
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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05.07.2007 08:57 |
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René Land
Administrator
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Hallo Kollege Rixinger,
Sie liegen vollkommen richtig.
In der Regel erfolgt die Veranstaltung sog. Tupperware-Parties nach vorhergehender Bestellung (durch den Gastgeber). Insofern greift Titel III GewO hier nicht.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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05.07.2007 10:11 |
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J. Neu
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Sie haben Recht. Diese typischen Tupperware-Veranstaltungen sind kein Reisegewerbe. Weiteres siehe auch hier.
Wobei es aber durchaus nicht ausgeschlossen sein kann, dass Tupperware hin und wieder außerhalb dieser typischen Veranstaltungen im Reisegewerbe vertrieben wird und somit eine entsprechende Reisegewerbekarte benötigt wird.
Viele Grüße
J. Neu
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05.07.2007 10:13 |
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J. Neu
Routinier
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Pech ... zu langsam. Aber ok. Admins sollten halt immer etwas schneller sein als der Normaluser
Viele Grüße
J. Neu
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15
05.07.2007 10:16 |
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Jürgen Rixinger
König
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Sofern es tatsächlich auch einen solchen atypischen Tuppervertrieb gibt, was mir bisher nicht bekannt war, dürfte es sich vorliegend um einen solchen (der dann als Reisegewerbe stattfindet) gehandelt haben. Damit ist die vorübergehende Unklarheit beseitigt, vielmals
für die Rückmeldungen.
Grüße aus Neckarsulm
Jürgen Rixinger
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05.07.2007 10:44 |
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