unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Gewerbe Montuerswohnung ? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Gewerbe Montuerswohnung ?
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Anja Witt
Grünschnabel


Dabei seit: 12.09.2023
Beiträge: 1
Bundesland:
Schleswig-Holstein

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 6 [?]
Erfahrungspunkte: 228
Nächster Level: 282

54 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Gewerbe Montuerswohnung ?

Hallo zusammen,

folgende Frage erhielt ich heute:

zur Zeit vermite ich ein Haus an Monteure.
Ab nächstem Jahr werde ich mit der Vermietung über die Freigrenze der Kleinunternehmerregelung kommen.

Nach Rücksprache mit meinem Steurberater sind dennoch die Voraaussetzungen um als Gewerbe eingestuft zu werden nicht erfüllt, da es sich um die Vermietung von einem einzigen Haus handelt.
Er meinte ich solle mich dennoch beim Gewerbeamt rückversichern.

Können Sie mir bestätigen, dass ich für dieses Vorhaben kein Gerwebe anmelden muss?


Ist das so ? oder muss eventuell doch Gewerbe angemeldet werden ?

Danke für die Hilfe
1 12.09.2023 16:08 Anja Witt ist offline E-Mail an Anja Witt senden Beiträge von Anja Witt suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

CelRod CelRod ist weiblich
Grünschnabel


Dabei seit: 13.04.2023
Beiträge: 1
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Mitarbeiter bei der IHK


Level: 7 [?]
Erfahrungspunkte: 381
Nächster Level: 443

62 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Gewerbe Montuerswohnung ?

Hallo großes Grinsen

Bei der Einordnung einer Vermietung als gewerblich oder "bloß" private Verwaltung eigenen Vermögens, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die Vermietung ist in der Regel eine private Vermögensverwaltung. Kommen aber besondere Umstände hinzu, welche der Betätigung des Vermieters (als Ganzes gesehen), das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr verleihen, tritt die bloße Nutzung des privaten Vermögens zurück.

Indizien für eine Einordnung als gewerblich können zB. sein:
- Häufigkeit und Dauer der Vermietung
- Zusatzleistungen wie Wäscheservice oder Frühstück?
- nicht unerhebliche Kosten für Schaltung einer Anzeige?
- Hilfspersonen eingesetzt/entlohnt?
- Wird ein Ansprechpartner permanent vorgehalten?

Hierzu gibt es schon einige Beiträge in diesem Portal:
www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5478&hilight=vermietung+gewer
blich

https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=3887&hilight=vermietu
ng+gewerblich


PS.: Ich hoffe ich habe die Verlinkungen hinbekommen, es ist mein aller erster Beitrag xD
2 13.09.2023 09:24 CelRod ist offline E-Mail an CelRod senden Beiträge von CelRod suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

HBinder HBinder ist männlich
Haudegen


Dabei seit: 08.08.2013
Beiträge: 590
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.309.733
Nächster Level: 2.530.022

220.289 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Gewerbe Montuerswohnung ?

Hallo,

ich möchte noch ergänzen, dass nicht entscheidend ist, ob man über die Freigrenze als Kleinunternehmer kommt, sondern ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Das bedeutet, wenn die Vermietung nicht als Verwaltung eigenen Vermögens anzusehen ist, besteht die Pflicht zur Gewerbe-Anmeldung bereits dann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann, auch wenn im Ergebnis nur geringe Einnahmen erzielt werden.

Grüße
HBinder
3 14.09.2023 16:56 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
Ludwig Ludwig ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 08.11.2022
Beiträge: 182
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 25 [?]
Erfahrungspunkte: 97.505
Nächster Level: 100.000

2.495 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Gewerbe Montuerswohnung ?

Zitat:
Original von HBinder
Hallo,

ich möchte noch ergänzen, dass nicht entscheidend ist, ob man über die Freigrenze als Kleinunternehmer kommt, sondern ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Das bedeutet, wenn die Vermietung nicht als Verwaltung eigenen Vermögens anzusehen ist, besteht die Pflicht zur Gewerbe-Anmeldung bereits dann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann, auch wenn im Ergebnis nur geringe Einnahmen erzielt werden.

Grüße
HBinder


Das stimmt so nicht (Stichwort: "Gewinnerzielungsabsicht").

Bitte lesen:

Hans-im-Glück1986 - Beitrag #2

und das dort zitierte Urteil des BVerwG: Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 25/91

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 15.09.2023 06:04.

4 15.09.2023 06:02 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.566.625
Nächster Level: 22.308.442

1.741.817 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de









ich habe da ein Verständnisproblem. Ich halte die Ausführungen des Kollegen Binder für korrekt und auch nicht im Lichte des verlinkten Postings für falsch.

Für den Fall, dass es um die steuerliche Kleinunternehmerregelung geht:
Die behandelt doch nur und ausschließlich die Frage, ab welcher Umsatzhöhe Umsatzsteuerpflicht zwingend besteht. Das halte auch ich gewerberechtlich für irrelevant. Nicht ganz umsonst ist ja in den Gewerbemeldeformularen ankreuzbar gewesen: Nebengewerbe, was ja schon kleine Umsätze und kleine oder keine keine Gewinne (aber natürlich Gewinnerzielungsabsicht) nahe legt.

Beste Grüße

CS
5 15.09.2023 11:14 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Ludwig Ludwig ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 08.11.2022
Beiträge: 182
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 25 [?]
Erfahrungspunkte: 97.505
Nächster Level: 100.000

2.495 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Moin!

Nein, es geht um das Stichwort „Gewinnerzielungsabsicht“, und zwar themenbezogen als vermeintlich „entscheidendes“ Abgrenzungsmerkmal zur privaten Vermögensverwaltung.

Die Gewinnerzielungsabsicht ist zwar Bestandteil der Definition des Gewerbes. Für die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit von dem Begriff des Gewerbes ausgenommen ist, spielt die Gewinnerzielungsabsicht jedoch keine Rolle.

Im Gegenteil. Wird eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt (in unserem Problemkreis der Vermietung eines eigenen Hauses zum Beispiel im Falle der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Hauses etwa an einen gemeinnützigen Verein) liegt schon deshalb keine gewerbliche Tätigkeit vor. Es bedarf dann bereits keiner Abgrenzung zu dem Ausnahmetatbestand der Verwaltung und Nutzung privaten Vermögens mehr.

Nur wenn es sich um eine auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt, was die Gewinnerzielungsabsicht in der Regel impliziert, muss geprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit von dem Begriff des Gewerbes ausgenommen ist. Liegt ein solcher Ausnahmetatbestand vor, ist also die konkrete, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit von dem Begriff des Gewerbes ausgenommen, findet die Gewerbeordnung keine Anwendung und es bedarf keiner Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO.

Ein Ausnahmetatbestand kann die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens sein. „Kann“, weil dieser Ausnahmetatbestand, anders als zum Beispiel die Urproduktion, nicht bedingungslos ist.

Von einer bloßen Verwaltung und Nutzung privaten Vermögens, also der Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung, kann im Einzelfall vielmehr nur gesprochen werden,

– und dies ist das einzige Entscheidungskriterium –,

wenn, so formuliert es das BverwG, „die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine "Bagatellschwelle" nicht überschreitender Weise berühren.

Begründet wird dies mit den Schutzzwecken der Gewerbeordnung:

Durch das Abgrenzungsmerkmal 'Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens" werden solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren, so daß ihre Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen nicht erforderlich ist. Die Notwendigkeit, die Allgemeinheit und Beschäftigte in dieser Weise zu schützen, ist zwar grundsätzlich gegeben, wenn sich jemand im Rahmen einer auf Erwerb gerichteten selbständigen Tätigkeit an Verbraucher wendet und/oder Beschäftigte heranzieht. Sie ist aber um so geringer, je mehr sich die Betätigung im Bereich des "Privaten" abspielt, hingegen um so größer, je mehr sie sich "nach außen" entfaltet. Sie hängt auch von dem Gefahrenpotential ab, das objektiv durch den Betrieb und seine Anlagen in bezug auf die angeführten Schutzgüter entsteht. Je stärker und häufiger Dritte mit der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit des Betreibers in Berührung kommen, desto mehr stellt sich das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit; je mehr Anlagen zum Betrieb eingesetzt werden, desto stärker rückt das Erfordernis ihrer Geeignetheit in den Vordergrund.

BverwG, Urteil vom 26.01.1993, Az:. 1 C 25.91; Rn. 17.

Es empfiehlt sich wirklich, das relativ kurze Urteil des BverwG einmal in Ruhe zu lesen.

Ob bzw. wann diese Bagatellschwelle in dem Fall der Fragestellerin überschritten ist, kann ohne nähere Informationen zu dem Umfang der Tätigkeit nicht beantwortet werden.

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
6 18.09.2023 07:43 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Gewerbe Montuerswohnung ?


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Wichtig: Gesetz zur Regelung des Sicherheitsgewerbes > Sicherhe [...] Bewachungsgewerbe   31.07.2023 11:21 von Puz_zle     Gestern, 05:56 von Puz_zle   Views: 263.891
Antworten: 18
1 Dateianhänge enthalten Wichtig: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewe [...] Seminare und Veranstaltungen   25.02.2024 23:41 von webmaster     Gestern, 05:49 von Puz_zle   Views: 28.556
Antworten: 1
Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG Stehendes Gewerbe (allgemein)   24.02.2006 13:12 von Norbert Loermann     22.04.2024 14:13 von Ludwig   Views: 134.613
Antworten: 15
3 Dateianhänge enthalten Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglic [...] Reisegewerbe (Titel III GewO)   20.03.2024 11:15 von T.Hauptmann_KFG     04.04.2024 15:48 von Civil Servant   Views: 5.438
Antworten: 18
rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden? Stehendes Gewerbe (allgemein)   13.03.2024 09:44 von Hinterwäldler     18.03.2024 08:05 von Civil Servant   Views: 12.354
Antworten: 15

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 158.641 | Views gestern: 422.934 | Views gesamt: 891.187.610


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 115 | Gesamt: 0.265s | PHP: 99.62% | SQL: 0.38%