Caracharlie
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Guten Morgen,
ich habe eine Frage zu folgenden Sachverhalt:
Ein Bürger meldet eine UG an, einen Monat später wird es zur GmbH ohne das wir darüber Kenntnis erlangt haben. Nun hat die Soka Dach angefragt ob das Unternehmen nun endlich als GmbH geführt wird.
Daraufhin habe ich den Eintrag beim HR gelesen der den Sachverhalt bestätigt.
Muss nun eine kostenpflichtige Gewerbeummeldung durchgeführt werden obwohl es kein meldepflichtiger Grund ist, damit die Daten des Gewerberegister korrekt sind und damit auch die angefragten Auskünfte? Oder reicht es auch aus die Daten zu korrigieren?
Oder muss die UG sogar erst abgemeldet werden und die GmbH dann angemeldet? Und wenn das so ist, wie rechtfertige ich es dann vor dem Unternehmer?
Danke schon mal für eure Hilfe :-)
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1
07.09.2023 10:52 |
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Solon
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VoPi
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eventuell im § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO nachschauen (der Name des/ der Gewerbetreibenden geändert ...).
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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16
07.09.2023 11:24 |
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Solon
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Caracharlie
Grünschnabel
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Der Name des Gewerbetreibenden ist gleich geblieben.
Beste Wünsche und Grüße zurück
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31
07.09.2023 11:37 |
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VoPi
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Hat sich der Name nicht geändert von Unternehmergesellschaft - UG (haftungsbeschränkt) auf Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH ?
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46
07.09.2023 11:45 |
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Caracharlie
Grünschnabel
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Doch das schon. Also dann Ummeldung oder Abmeldung und neu anmelden?
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46
07.09.2023 11:55 |
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VoPi
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Der § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2/ 2a GewO bezieht sich eigentlich auf anzeigepflichtige Tatbestände einer erforderlichen Gewerbe-Ummeldung (GewA 2).
Sollte sich die Handelsregister-Nummer geändert haben (in der Regel nicht), dann ist eine GewA 3 und eine GewA 1 erforderlich (da nicht mehr die selbe Gewerbetreibende).
Nochmals beste Grüße von VoPi aus "Struceberch"
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61
07.09.2023 12:10 |
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Reo
Grünschnabel
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RE: UG zur GmbH |
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Hallo,
grundsätzlich zu klären wäre, ob der Rechtsformzusatz nach §19 HGB Bestandteil des Gesamtnamens der Firma ist (dann kostenpflichtige Ummeldung nach §14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a GewO) oder ob es nur ein Rechtsformzusatz zum Namen wäre (dann keine Namensänderung nach §14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a GewO und somit Berichtigung möglich).
Bei Rechtsformwechsel (GmbH auf AG oder OHG auf KG usw.) gibt es ja den Tatbestand der Ab- und Anmeldung aufgrund von Rechtsformwechsel. UG auf GmbH stellt hier eine Besonderheit dar, da hier die Rechtsform gleich bleibt nur die Haftungsvermögen unterschiedlich sind.
Im Bundeseinheitlich vorgegebenen Formular Gewerbeummeldung steht in der Erläuterung zu Feld 1 „Im Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister, ggf. im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform“. Aus dieser Sicht heraus wäre der Firmenname nur alles vor dem Rechtsformzusatz (indiziengeleitete Spekulation meinerseits). Und man hätte eine indirekte offizielle Begründung des weitsichtigen Gesetzgebers der diese Diskussion hat kommen sehen
Hier wären Kommentierungen der Verlage zum neuen §14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a GewO hilfreich. Hierzu habe ich jedoch noch nichts gefunden. Die Gesetzesbegründung ist ja wirklich sehr dünn aus Sicht der Praktiker unter uns. Hier Stimme ich Puz_zle zu.
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16
29.02.2024 16:58 |
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Puz_zle
Foren Gott
 

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Zitat: |
Original von Reo
Im Bundeseinheitlich vorgegebenen Formular Gewerbeummeldung steht in der Erläuterung zu Feld 1 „Im Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister, ggf. im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform“. Aus dieser Sicht heraus wäre der Firmenname nur alles vor dem Rechtsformzusatz (indiziengeleitete Spekulation meinerseits). Und man hätte eine indirekte offizielle Begründung des weitsichtigen Gesetzgebers der diese Diskussion hat kommen sehen“ |
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… wohl eher im Gegenteil: der Hinweis „eingetragener Name mit Rechtsform“ in der Feldbeschreibung dürfte für Firmengründungen noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1998er Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) stammen, wo es teilweise möglich war, ohne Angabe des Rechtsformzusatzes seine Firma in das entsprechende Register eintragen zu lassen.
„Dem Anliegen des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubiger und Verbraucher, dass die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse eines Unternehmens transparent sind, soll deshalb in Ergänzung des geltenden Rechts dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Rechtsformzusatz für alle Handelsgesellschaften und eingetragene Genossenschaften obligatorisch wird.“ (Quelle: Gesetzesbegründung zum HRefG im > Bundestag - DIP) und somit die Angabe der Rechtsform im Firmennamen zwingend vorgesehen wurde - siehe z. B. § 4 Satz 1 und § 5a Abs. 1 GmbHG, wo es heißt „Die Firma der Gesellschaft muß … die Bezeichnung ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.“ bzw. „Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung ‚Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)‘ oder ‚UG (haftungsbeschränkt)‘ führen.
Der Rechtsformzusatz ist also keine bloße Annex-Angabe, wie z. B. die Angabe zum Geschlecht für eine natürliche Person, sondern ein gesetzlich vorgeschriebener und untrennbarer Pflichtbestandteil der Firmenbezeichnung. Somit liegt - zumindest meine Auffassung - mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bei der „Wandlung“ einer UG in eine GmbH ein anzeigepflichtiger Tatbestand der Namensänderung vor.
Zitat: |
Original von Reo
Hier wären Kommentierungen der Verlage zum neuen §14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a GewO hilfreich. |
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GewO-Kommentierungen sind zwar sinnvoll, aber kommen leider i. d. R. mit erheblichem Zeitverzug und nur gegen Entgelt. Da diese oftmals aus den Federn von Ministerialbeamten stammen, die an den Gesetzesänderungen zuvor mitgewirkt hatten, sollte es doch eigentlich möglich sein, dass zeitnah mit dem Inkrafttreten von Rechtsnormen bzw. Rechtnormänderungen durch die Wirtschaftsministerien Arbeitshilfen, wie z. B. die GewAnzVwV, aktualisiert und für den Vollzug kostenfrei bereitgestellt werden.
Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs insofern meine Empfehlung (insbesondere an die Forenmitstreiter, die sich meiner obigen Auffassung nicht anschließen können), die Fragestellung, ob die „Wandlung“ einer UG in eine GmbH der Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO unterliegt oder nicht und wann mit der Aktualisierung der GewAnzVwV zu rechnen ist, an die betreffen Fachaufsicht zu richten und die Antworten hier oder im > internen Forenteil sinngemäß zu posten.
Alternativ gibt es im bevorstehenden > Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht" vermutlich ebenfalls eine Antwort auf die vorgenannte Fragestellung … Nur welche
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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31
01.03.2024 05:57 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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vermutlich hat sich ja die HRB Nummer nicht geändert... die Firma bleibt unverändert, nur das Stammkapital wurde erhöht (mir hat mal einer erklärt, dass eine UG (haftungsbeschränkt) unseriös wirken würden)... tendiere spontan daher zur Berichtigung... sehe keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO
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1
07.09.2023 12:04 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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eine UG ist praktisch eine GmbH, ist ja auch im GmbHG geregelt. Sie ist eine Mini-GmbH. Würde sich der HR-Nr. ändern hätten wir es mit einer anderen jur. Person zu tun. Das ist bei der Aufstockung des Stammkapitals auf mind. 25.000 € aber gerade nicht der Fall. Die Frage Ab- und Anmeldung stellt sich nicht.
Bleibt die Frage, ob die "Beförderung" der UG zur GmbH eine Namensänderung darstellt, die durch eine Ummeldung zu deklarieren wäre. Man könnte argumentieren, dass der Rechtsformenzusatz Bestandtteil des Namens ist und umzumelden wäre. Wenn meine 23 Kommunen aber in so einem Fall nur eine Korrektur das Datensatzes vornehmen würden, würde ich basierend auf meinem aktuellen Kenntnisstand nicht einschreiten.
Beste Grüße
CS
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1
07.09.2023 13:10 |
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Ludwig
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Moin!
Warum so kompliziert?
Die Gesellschaft firmierte bisher als UG.
Jetzt firmiert sie als GmbH.
Firma = Name der Gesellschaft.
Umfirmieren = Namensänderung.
Also: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO (Anzeigepflicht)!
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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16
07.09.2023 13:48 |
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Ludwig
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Aber ohne Buzer zurate zu ziehen.
Namensänderung heute dürfte damals Berichtigung gewesen sein, oder?
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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31
07.09.2023 14:47 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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@ Ludwig: was hätten Sie denn vor dem § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2a GewO gemacht?
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1
07.09.2023 13:51 |
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Ludwig
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Ganz ehrlich?
Ich hätte mich gefragt, warum die Namensänderung im Katalog des § 24 Abs. 1 GewO nicht enthalten ist. Denn der Name, bei einer Gesellschaft die Firma, ist im Rechtsverkehr von ganz erheblicher Bedeutung. Da hat man ganz schnell den Falschen - oder jedenfalls nicht den Richtigen - verklagt, wenn man nicht genau aufpasst. Dann sollte doch auch das örtliche Gewerbeverzeichnis zeitnah die korrekte Bezeichnung des Unternehmens wiedergeben. Und das geht nur, wenn der Gewerbetreibende die Namensänderung unverzüglich mitteilt.
Noch ehrlicher: ich weiß es nicht.
Erstens ist der § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2a GewO älter als mein Gewerbeamts-Dienstalter.
Zweitens bin ich für die Gewerbemeldungen nicht zuständig.
Ich habe die Diskussionen, die es hier im Forum zu dem Thema ja bereits gibt, vor einiger Zeit überflogen. So richtig folgen konnte ich den kritischen Argumenten zu der "neuen" Nummer 2a nicht.
Auch der Diskussion hier merkt man an, dass die alten Hasen, das ist keine Kritik, noch stark mit der alten Gesetzeslage verhaftet sind.
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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16
07.09.2023 14:32 |
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Puz_zle
Foren Gott
 

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die Fragestellung hatten wir schon mal > H I E R im Forum behandelt.
Nach wie vor bin ich als „sehr alter Hase im Gewerberecht“
der Auffassung und somit im Gleichklang mit der Argumentation von @Ludwig, dass bei der Rechtsformzusatzänderung von UG in GmbH ein nach § 14 Abs. 1 Ziffer 2a GewO anzeigepflichtiger Tatbestand vorliegt, also eine Gewerbeummeldung erforderlich ist, wenn eine solche Änderung nach dem 31.12.2022 erfolgte. Allerdings kennt meine aktuelle GewO-Ausgabe nicht den von @Ludwig zitierten „§ 24 GewO“ …
@Civil Servant
Eine Wahlmöglichkeit zwischen GewA2 und einer Berichtigung/Datenaktualisierung kann ich hier nicht erkennen und führt nur zu einem uneinheitlichem Verwaltungsvollzug und nervigen Aussagen wie „ABER bei der XY Gemeinde brauchte ich keine kostenpflichtige Ummeldung zu tätigen, dort wurde es mit einer kostenfreien Berichtigung erledigt“ …
Es wäre natürlich wünschenswert gewesen, wenn sich die Verfasser der > Gesetzesbegründung zum § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO um mehr praxisnahe Ausführlichkeit bemüht hätten. Auch hätte die Einführung eines neuen Anzeigetatbestandes eigentlich mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2023 auch die GewAnzVwV einer Anpassung bedurft. Die Diskussion in diesem Thread zeigt m. E. dringenden Handlungsbedarf hierzu seitens des BMWK bzw. des BLA Gewerberecht ...
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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31
07.09.2023 17:49 |
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Roesje

Lebende Foren Legende


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Ich verstehe das bisher so:
"Roesje UG" wird zur "Roesje GmbH" durch Aufstockung des Stammkapitals = Berichtigung, da keine Namensänderung.
"Roesje UG" wird zur "Ludwig GmbH" durch Änderung des Gesellschaftsvertrag = Gewerbeummeldung, da Namensänderung.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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1
07.09.2023 14:43 |
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Ludwig
Routinier
 
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Zitat: |
Original von Roesje
Ich verstehe das bisher so:
"Roesje UG" wird zur "Roesje GmbH" durch Aufstockung des Stammkapitals = Berichtigung, da keine Namensänderung.
"Roesje UG" wird zur "Ludwig GmbH" durch Änderung des Gesellschaftsvertrag = Gewerbeummeldung, da Namensänderung. |
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Das ist, wie gesagt, zu kompliziert gedacht.
Es kommt nicht auf die Gründe der Namensänderung an. Entscheidend ist allein, ob sich der Name ändert. Die gesellschaftsrechtlich notwendige Bezeichnung der Rechtsform ist Bestandteil der Firma, also des Namens.
Vgl. z. B. § 4 Satz 1 GmbHG:
"Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten."
Wird die UG zur GmbH, dann muss die Firma allerdings NICHT geändert werden, vgl. § 5a Absatz 5 GmbHG. Wird sie jedoch geändert, muss dies der Gewerbebehörde gemäß § 24 GewO angezeigt werden.
"Und das ist gut so!"
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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16
07.09.2023 15:32 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Ja, von der Wortwahl her ist diese einfache (vielleicht auch rigorose) Haltung gedeckt. Keine Frage. Dennoch tue ich mir damit etwas schwer.
Gründe:
Es gibt mit dem HR ein zweites Register, in dem alles für jeden klar ablesbar ist. Das ist auch ein klarer Unterschied zu einer Namensänderung einer natürlichen Person und auch zu einer "richtigen" Namensänderung bei einer jur. Person.
Es führt zu mehr Bürokratie, die an dieser Stelle so gut wie keinen zusätzlichen Nutzen stiftet. Oder anders: Der ohne Zweifel bestehenden Notwendigkeit, das Gewerberegister richtig zu halten, kann hier bei gleichem Aufwand für die Behörde und keinem Aufwand für die Fa. durch einen Blick ins HR genügt werden.
Ich bin mir nicht sicher, ob der Gesetzgeber auch solche Fälle in die Neuregelung einbezogen haben wollte. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich leider nicht zu dieser Frage.
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1
07.09.2023 14:57 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Zitat: |
Original von Ludwig
Und was ist eine "richtige" Namensänderung? |
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Jede Namensänderung mit Ausnahme der Änderung der Bezeichnung der Rechtsform.
Ich will ja auch, dass das Register korrekt ist, nur muss das im vorliegenden Beispielfall m. E. nicht zwingend durch eine Bringschuld der gewerbetreibenden Firma aufgefangen werden.
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31
07.09.2023 15:26 |
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