Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Stehendes Gewerbe (allgemein) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=18)
--- UG zur GmbH (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18909)


Geschrieben von Caracharlie am 07.09.2023 um 10:52:

  UG zur GmbH

Guten Morgen,
ich habe eine Frage zu folgenden Sachverhalt:

Ein Bürger meldet eine UG an, einen Monat später wird es zur GmbH ohne das wir darüber Kenntnis erlangt haben. Nun hat die Soka Dach angefragt ob das Unternehmen nun endlich als GmbH geführt wird.
Daraufhin habe ich den Eintrag beim HR gelesen der den Sachverhalt bestätigt.

Muss nun eine kostenpflichtige Gewerbeummeldung durchgeführt werden obwohl es kein meldepflichtiger Grund ist, damit die Daten des Gewerberegister korrekt sind und damit auch die angefragten Auskünfte? Oder reicht es auch aus die Daten zu korrigieren?
Oder muss die UG sogar erst abgemeldet werden und die GmbH dann angemeldet? Und wenn das so ist, wie rechtfertige ich es dann vor dem Unternehmer?

Danke schon mal für eure Hilfe :-)



Geschrieben von VoPi am 07.09.2023 um 11:24:

  RE: UG zur GmbH

Moin

eventuell im § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO nachschauen (der Name des/ der Gewerbetreibenden geändert ...).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"



Geschrieben von Caracharlie am 07.09.2023 um 11:37:

  RE: UG zur GmbH

Der Name des Gewerbetreibenden ist gleich geblieben.

Beste Wünsche und Grüße zurück



Geschrieben von VoPi am 07.09.2023 um 11:45:

  RE: UG zur GmbH

Hat sich der Name nicht geändert von Unternehmergesellschaft - UG (haftungsbeschränkt) auf Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH ?



Geschrieben von Caracharlie am 07.09.2023 um 11:55:

  RE: UG zur GmbH

Doch das schon. Also dann Ummeldung oder Abmeldung und neu anmelden?



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 07.09.2023 um 12:04:

  UG zur GmbH

vermutlich hat sich ja die HRB Nummer nicht geändert... die Firma bleibt unverändert, nur das Stammkapital wurde erhöht (mir hat mal einer erklärt, dass eine UG (haftungsbeschränkt) unseriös wirken würden)... tendiere spontan daher zur Berichtigung... sehe keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO



Geschrieben von VoPi am 07.09.2023 um 12:10:

  RE: UG zur GmbH

Der § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2/ 2a GewO bezieht sich eigentlich auf anzeigepflichtige Tatbestände einer erforderlichen Gewerbe-Ummeldung (GewA 2).
Sollte sich die Handelsregister-Nummer geändert haben (in der Regel nicht), dann ist eine GewA 3 und eine GewA 1 erforderlich (da nicht mehr die selbe Gewerbetreibende).

Nochmals beste Grüße von VoPi aus "Struceberch"



Geschrieben von Civil Servant am 07.09.2023 um 13:10:

 



eine UG ist praktisch eine GmbH, ist ja auch im GmbHG geregelt. Sie ist eine Mini-GmbH. Würde sich der HR-Nr. ändern hätten wir es mit einer anderen jur. Person zu tun. Das ist bei der Aufstockung des Stammkapitals auf mind. 25.000 € aber gerade nicht der Fall. Die Frage Ab- und Anmeldung stellt sich nicht.

Bleibt die Frage, ob die "Beförderung" der UG zur GmbH eine Namensänderung darstellt, die durch eine Ummeldung zu deklarieren wäre. Man könnte argumentieren, dass der Rechtsformenzusatz Bestandtteil des Namens ist und umzumelden wäre. Wenn meine 23 Kommunen aber in so einem Fall nur eine Korrektur das Datensatzes vornehmen würden, würde ich basierend auf meinem aktuellen Kenntnisstand nicht einschreiten.

Beste Grüße

CS



Geschrieben von Ludwig am 07.09.2023 um 13:48:

 

Moin!

Warum so kompliziert?

Die Gesellschaft firmierte bisher als UG.

Jetzt firmiert sie als GmbH.

Firma = Name der Gesellschaft.

Umfirmieren = Namensänderung.

Also: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO (Anzeigepflicht)!



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 07.09.2023 um 13:51:

  UG wird zur GmbH

@ Ludwig: was hätten Sie denn vor dem § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2a GewO gemacht?



Geschrieben von Ludwig am 07.09.2023 um 14:32:

  RE: UG wird zur GmbH

Ganz ehrlich?

Ich hätte mich gefragt, warum die Namensänderung im Katalog des § 24 Abs. 1 GewO nicht enthalten ist. Denn der Name, bei einer Gesellschaft die Firma, ist im Rechtsverkehr von ganz erheblicher Bedeutung. Da hat man ganz schnell den Falschen - oder jedenfalls nicht den Richtigen - verklagt, wenn man nicht genau aufpasst. Dann sollte doch auch das örtliche Gewerbeverzeichnis zeitnah die korrekte Bezeichnung des Unternehmens wiedergeben. Und das geht nur, wenn der Gewerbetreibende die Namensänderung unverzüglich mitteilt.

Noch ehrlicher: ich weiß es nicht.

Erstens ist der § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2a GewO älter als mein Gewerbeamts-Dienstalter.

Zweitens bin ich für die Gewerbemeldungen nicht zuständig.

Ich habe die Diskussionen, die es hier im Forum zu dem Thema ja bereits gibt, vor einiger Zeit überflogen. So richtig folgen konnte ich den kritischen Argumenten zu der "neuen" Nummer 2a nicht.

Auch der Diskussion hier merkt man an, dass die alten Hasen, das ist keine Kritik, noch stark mit der alten Gesetzeslage verhaftet sind.



Geschrieben von Roesje am 07.09.2023 um 14:43:

 

Ich verstehe das bisher so:

"Roesje UG" wird zur "Roesje GmbH" durch Aufstockung des Stammkapitals = Berichtigung, da keine Namensänderung.

"Roesje UG" wird zur "Ludwig GmbH" durch Änderung des Gesellschaftsvertrag = Gewerbeummeldung, da Namensänderung.



Geschrieben von Ludwig am 07.09.2023 um 14:47:

 

Aber ohne Buzer zurate zu ziehen.

Namensänderung heute dürfte damals Berichtigung gewesen sein, oder?



Geschrieben von Civil Servant am 07.09.2023 um 14:57:

 

Ja, von der Wortwahl her ist diese einfache (vielleicht auch rigorose) Haltung gedeckt. Keine Frage. Dennoch tue ich mir damit etwas schwer.

Gründe:

Es gibt mit dem HR ein zweites Register, in dem alles für jeden klar ablesbar ist. Das ist auch ein klarer Unterschied zu einer Namensänderung einer natürlichen Person und auch zu einer "richtigen" Namensänderung bei einer jur. Person.

Es führt zu mehr Bürokratie, die an dieser Stelle so gut wie keinen zusätzlichen Nutzen stiftet. Oder anders: Der ohne Zweifel bestehenden Notwendigkeit, das Gewerberegister richtig zu halten, kann hier bei gleichem Aufwand für die Behörde und keinem Aufwand für die Fa. durch einen Blick ins HR genügt werden.

Ich bin mir nicht sicher, ob der Gesetzgeber auch solche Fälle in die Neuregelung einbezogen haben wollte. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich leider nicht zu dieser Frage.



Geschrieben von Ludwig am 07.09.2023 um 15:15:

 

Das sehe ich anders! smile

Wenn ich als Gewerbebehörde meinem eigenen Register nicht vertrauen kann, nervt das. Und wenn ich den Gewerbetreibnenden schon nur über seinen Namen identifizieren kann, dann sollte der wenigstens stimmen.

Bürokratie ist die Erledigung objektiver Notwendigkeiten nicht. Bürokratisch könnte allenfalls die Art und Weise der Umsetzung sein.

Und von der "Mehrarbeit" leben wir.

Und was ist eine "richtige" Namensänderung?



Geschrieben von Civil Servant am 07.09.2023 um 15:26:

 

Zitat:
Original von Ludwig
Und was ist eine "richtige" Namensänderung?


Jede Namensänderung mit Ausnahme der Änderung der Bezeichnung der Rechtsform.

Ich will ja auch, dass das Register korrekt ist, nur muss das im vorliegenden Beispielfall m. E. nicht zwingend durch eine Bringschuld der gewerbetreibenden Firma aufgefangen werden.



Geschrieben von VoPi am 07.09.2023 um 15:32:

 

Für mich ist eine Namensänderung = eine Namensänderung und anzeigepflichtig.
Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass wir bei einer Namensänderung differenzieren, dann hätte er eine Kann-Vorschrift erlassen.
Hier hat er zur früheren Gesetzeslage eine Lücke geschlossen und die logische Schlussfolgerung wäre jetzt noch die Anzeigepflicht für die teilweise Betriebsaufgabe (im Punkt 2b ... ) und die sog. Bürokratie hat der Gesetzgeber geschaffen.

Übrigens bin seit 01.12.1990 im Gewerbe tätig (... wegen den alten Hasen ... )

Nochmals beste Grüße aus "Struceberch"



Geschrieben von Ludwig am 07.09.2023 um 15:32:

 

Zitat:
Original von Roesje
Ich verstehe das bisher so:

"Roesje UG" wird zur "Roesje GmbH" durch Aufstockung des Stammkapitals = Berichtigung, da keine Namensänderung.

"Roesje UG" wird zur "Ludwig GmbH" durch Änderung des Gesellschaftsvertrag = Gewerbeummeldung, da Namensänderung.


Das ist, wie gesagt, zu kompliziert gedacht.

Es kommt nicht auf die Gründe der Namensänderung an. Entscheidend ist allein, ob sich der Name ändert. Die gesellschaftsrechtlich notwendige Bezeichnung der Rechtsform ist Bestandteil der Firma, also des Namens.

Vgl. z. B. § 4 Satz 1 GmbHG:

"Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten."

Wird die UG zur GmbH, dann muss die Firma allerdings NICHT geändert werden, vgl. § 5a Absatz 5 GmbHG. Wird sie jedoch geändert, muss dies der Gewerbebehörde gemäß § 24 GewO angezeigt werden.

"Und das ist gut so!"



Geschrieben von Ludwig am 07.09.2023 um 15:35:

 

Zitat:
Original von VoPi

Übrigens bin seit 01.12.1990 im Gewerbe tätig (... wegen den alten Hasen ... )


Sorry, "manche alte Hasen".



Geschrieben von Puz_zle am 07.09.2023 um 17:49:

  RE: UG wird zur GmbH

Moin ,

die Fragestellung hatten wir schon mal > H I E R im Forum behandelt.

Nach wie vor bin ich als „sehr alter Hase im Gewerberecht“ der Auffassung und somit im Gleichklang mit der Argumentation von @Ludwig, dass bei der Rechtsformzusatzänderung von UG in GmbH ein nach § 14 Abs. 1 Ziffer 2a GewO anzeigepflichtiger Tatbestand vorliegt, also eine Gewerbeummeldung erforderlich ist, wenn eine solche Änderung nach dem 31.12.2022 erfolgte. Allerdings kennt meine aktuelle GewO-Ausgabe nicht den von @Ludwig zitierten „§ 24 GewO“ …

@Civil Servant
Eine Wahlmöglichkeit zwischen GewA2 und einer Berichtigung/Datenaktualisierung kann ich hier nicht erkennen und führt nur zu einem uneinheitlichem Verwaltungsvollzug und nervigen Aussagen wie „ABER bei der XY Gemeinde brauchte ich keine kostenpflichtige Ummeldung zu tätigen, dort wurde es mit einer kostenfreien Berichtigung erledigt“ …

Es wäre natürlich wünschenswert gewesen, wenn sich die Verfasser der > Gesetzesbegründung zum § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO um mehr praxisnahe Ausführlichkeit bemüht hätten. Auch hätte die Einführung eines neuen Anzeigetatbestandes eigentlich mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2023 auch die GewAnzVwV einer Anpassung bedurft. Die Diskussion in diesem Thread zeigt m. E. dringenden Handlungsbedarf hierzu seitens des BMWK bzw. des BLA Gewerberecht ...


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH