Gewerbliche Leistung auf Jahrmakrt - Scherenschleifer |
JNit
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Gewerbliche Leistung auf Jahrmakrt - Scherenschleifer |
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Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Verständnisfrage.
Ist es tatsächlich so, dass z.B. Scherenschleifer ihre Leistungen auf einem als Jahrmarkt festgesetzten Krämermarkt nicht anbieten dürfen?
Laut Kommentierung ist (Landmann/Rohmer, RN 17 zu § 68 GewO) ist nur vom Feilbieten die Rede und das Anbieten von gewerblichen Leistungen ist als grundsätzlich unzulässig anzusehen.
Vielen Dank im Voraus.
LG
JNit
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1
07.06.2019 11:02 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich würde das mit dem "unzulässig" so auslegen wollen, dass diese gewerbliche Leistung nicht von der Marktfestsetzung - diese umfasst tatsächlich nur den Warenverkauf über den Ladentisch - erfasst wird.
Der Scherenschleifer wäre m.E. zwar nicht gänzlich verboten, würde aber eine Reisegwerbekarte benötigen, da für ihn nicht die Marktprivilegien gelten.
Regina Runge
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2
07.06.2019 12:08 |
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Solon
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JNit
Doppel-As
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Themenstarter
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Danke für die Rückmeldung
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3
15.08.2019 09:25 |
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J. Simon
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M.E. hat der Scherenschleifer auf dem festgesetzten Markt als Dienstleister nichts zu suchen....
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4
19.08.2019 11:16 |
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