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Geschrieben von JNit am 07.06.2019 um 11:02:

  Gewerbliche Leistung auf Jahrmakrt - Scherenschleifer

Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Verständnisfrage.
Ist es tatsächlich so, dass z.B. Scherenschleifer ihre Leistungen auf einem als Jahrmarkt festgesetzten Krämermarkt nicht anbieten dürfen?

Laut Kommentierung ist (Landmann/Rohmer, RN 17 zu § 68 GewO) ist nur vom Feilbieten die Rede und das Anbieten von gewerblichen Leistungen ist als grundsätzlich unzulässig anzusehen.

Vielen Dank im Voraus.

LG
JNit



Geschrieben von Runge am 07.06.2019 um 12:08:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich würde das mit dem "unzulässig" so auslegen wollen, dass diese gewerbliche Leistung nicht von der Marktfestsetzung - diese umfasst tatsächlich nur den Warenverkauf über den Ladentisch - erfasst wird.

Der Scherenschleifer wäre m.E. zwar nicht gänzlich verboten, würde aber eine Reisegwerbekarte benötigen, da für ihn nicht die Marktprivilegien gelten.

Regina Runge



Geschrieben von JNit am 15.08.2019 um 09:25:

 

Danke für die Rückmeldung smile



Geschrieben von J. Simon am 19.08.2019 um 11:16:

 

M.E. hat der Scherenschleifer auf dem festgesetzten Markt als Dienstleister nichts zu suchen....


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