Angemeldete Tätigkeit |
van de Loo
Jungspund
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1
15.03.2007 10:46 |
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Solon
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schüttauf
Eroberer
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RE: Angemeldete Tätigkeit |
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In die Gewerbeanzeige müssen die Tätigkeiten eingetragen werden, die an dieser Betriebsstätte tatsächlich ausgeübt werden. Hier also nur der Fischhandel aber hier auch der Imbiss. Beachtet werden sollte ob mit Alkoholausschank oder ohne (schreiben wir direkt mit dahinter). weil das wichtigt ist, ob gaststättenrechtlich dort noch eine Erlaubnis notwendig ist. Außerdem kann ich - wenn nur ohne Alkoholausschank angegeben ist - bei Kontrollen einen evtl. später aufgenommenen Alkoholausschank wegen fehlender Erlaubnis ggf. ahnden bzw. zur Beantragung der Erlaubnis auffordern, denn die können nicht sagen, das mit der Erlaubnispflicht hätten sie nicht gewusst. Wenn an der
Hauptniederlassung die Tätigkeit "Imbiss" nicht angeboten wird, muss
sie dort in der GewA1 auch nicht eingetragen werden.
__________________ Grüße aus der Stadt Radebeul
Ines Schüttauf
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2
15.03.2007 11:21 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Angemeldete Tätigkeit |
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Jau, genauso wie Frau Schüttauf sehe ich das auch.
Es muss immer nur das angemeldet werden, was auch tatsächlich in der betreffenden Betriebsstätte ausgeübt wird. Alles andere würde auch die Gewerbestatistik verfälschen.
Viele Grüße
A. Thien
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3
15.03.2007 11:33 |
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van de Loo
Jungspund
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RE: Angemeldete Tätigkeit |
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Aber,
es muß doch trotz allem die Tätigkeit bei der Hauptniederlassung eingetragen sein. (Imbiß)
sonst kann die unselbständige Zweignierlassung es doch garnicht ausüben.
schöne Grüße
vom Niederrhein
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4
15.03.2007 11:46 |
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Yvonne Schellnock
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Hallo aus Senftenberg,
es ist nicht erforderlich, dass in der Anzeige der HN die gleiche Tätigkeit vermerkt wird , wie in der Zweigstelle. Es ist nur darauf zu achten, dass sich alle Tätigkeiten mit dem im Handelsregister eingetragenen Gegenstand vereinbaren lassen.
Schöne Mittagspause !!!
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5
15.03.2007 12:30 |
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van de Loo
Jungspund
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Wie darf ich das verstehen?
Alles was beim Handelsregister eingetragen ist muß doch auch bei der An/Ummeldung der Haupniederlassung beim Gewerberegister der Stadt als Tätigkeit eingetragen werden. Ausnahmslos !
oder ????
Mahlzeit
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6
15.03.2007 12:38 |
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Yvonne Schellnock
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Mahlzeit ist schon vorbei, zu kurz, wie immer...
Also, wenn nur in der Zweigstelle eine Schank- und Speisewirtschaft (erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) betrieben wird, ist diese auch nur in der Anzeige der Zweigstelle einzutragen. Im Gegenstand im Handelsregister muss dieses Geschäftsfeld (Betreiben von Gaststätten z. B.) dann auch enthalten sein.
Der Sinn der Gewerbeanzeige ist ja die Info aller anderen Behörden. Wenn jetzt auch in der HN die Schank- und Speisewirtschaft eingetragen wird, glaubt z. B. die Lebensmittelüberwachung, dass zwei Gaststätten zu kontrollieren sind. Das soll so nicht sein.
Wie Frau Thien auch schon angemerkt hat, würde das ebenfalls die Statistik verfälschen.
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7
15.03.2007 13:24 |
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